Feststellungsklage: Jagdpachtvertrag erloschen wegen verspäteter Jagdscheinverlängerung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Feststellung, dass sein Jagdpachtvertrag nicht nach § 13 BJagdG erloschen sei. Streitpunkt ist, ob zum Erlöschen eine Fristsetzung durch die Behörde erforderlich ist. Das VG Minden weist die Klage ab: Der Vertrag erlosch kraft Gesetzes, weil der Kläger die Voraussetzungen für einen neuen Jagdschein nicht fristgemäß erfüllte; eine behördliche Fristsetzung ist nicht erforderlich.
Ausgang: Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Jagdpachtvertrags abgewiesen; Vertrag erlosch wegen nicht fristgemäßer Jagdscheinverlängerung
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 13 Satz 2 BJagdG erlischt ein Jagdpachtvertrag kraft Gesetzes, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abläuft und der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt oder die Behörde die Erteilung unanfechtbar ablehnt.
Eine fristgemäße Erfüllung im Sinne des § 13 Satz 2 BJagdG setzt voraus, dass der Antrag auf Neuerteilung vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Jagdscheins gestellt wird.
Zur Auslösung des Erlöschens nach § 13 Satz 2 BJagdG ist keine zusätzliche Fristsetzung durch die Jagdbehörde erforderlich; das Erlöschen tritt kraft Gesetzes ein.
Die nach dem Ablauf des Jagdscheins von der Behörde erteilte Verlängerung begründet nicht den Fortbestand oder die Wiederbelebung eines bereits kraft Gesetzes erloschenen Jagdpachtvertrags.
Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist statthaft, wenn das Feststellungsinteresse auf der Klärung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses beruht, das durch die Auslegung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier BJagdG) bestimmt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Jagdpachtvertrag nicht erloschen ist.
Mit Jagdpachtvertrag vom 13.09.1988 pachteten der Kläger und Herr F. W. das gesamte Jagdausübungsrecht des Verpächters Herrn V. W. in seinem Eigenjagdbezirk T. (heute: W. N.) bis zum 31.03.2038. Der Eigenjagdbezirk ist später durch den Verkauf eines Großteils der Grundflächen untergegangen.
In den Jahren 2005, 2011 und 2014 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Jagdscheins erst nach dem 01.04. des jeweiligen Jahres (nämlich am 22.07.2005, 07.04.2011 und 07.04.2014).
Unter dem 20.02.2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er im Jahr 2005 den Jagdschein, wie auch in den Jahren 2011 und 2014, erst nach dem 01.04. habe verlängern lassen. Der Pachtvertrag sei entsprechend der Regelung des § 13 BJagdG erloschen. Der Verpächter werde ebenfalls über das Erlöschen des Pachtvertrages informiert.
Mit Schreiben vom 27.02.2023 teilte der Kläger der Unteren Jagdbehörde mit, dass er diese Einschätzung nicht teile. Das schlichte Ablaufen der Gültigkeitsdauer des bisherigen Jagdscheins und das damit einhergehende Fehlen eines gültigen Jahresjagdscheins reiche hierfür nicht aus. Erforderlich sei vielmehr noch die Nichterfüllung einer „Frist“. Der 2. Halbsatz wäre als Regelung sinnlos, zweckwidrig und passe auch vom gewählten Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn das Kriterium der nicht fristgemäßen Erfüllung immer ausschließlich an das bereits verstrichene Ablaufdatum des alten Jagdscheines anknüpfen würde. Die Beantragung von Jagdscheinen sei jagdgesetzlich in NRW und auch im BJagdG an keine Fristen geknüpft. Andernfalls hätte der Gesetzgeber sicherlich eine Formulierung gewählt, nach der die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins ausdrücklich vor dem Ablauf des alten Jagdscheins zu beantragen seien. Im vorliegenden Fall seien nunmehr etliche Jahre verstrichen, in denen der Kläger unstreitig im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins gewesen und auch als Pächter in Anspruch genommen worden sei. In einem solchen Fall sei eine behördliche Fristsetzung wie auch eine formelle ordnungsgemäße Anhörung schon aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unumgänglich.
Mit E-Mails vom 22. März vom 14. April 2023 teilte die Untere Jagdbehörde dem Kläger mit, dass an der gesetzlichen Regelung festgehalten werde, wonach der Pachtvertrag erlischt, wenn die Neuerteilung/ Verlängerung des Jagdscheins nicht vor Beginn des Jagdjahres beantragt wurde. Eine zusätzliche von der Behörde zu setzende Frist sei nicht erforderlich. Diese Rechtsfolge trete kraft Gesetzes ein, ohne dass es dazu eines besonderen Verwaltungsakts der Jagdbehörde bedürfe.
Der Kläger hat am 02.05.2023 die vorliegende Klage erhoben. Für die nicht fristgemäße Erfüllung sei denknotwendig die Setzung einer Frist erforderlich und logisch. Man dürfe dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber wohl unterstellen, dass er – hätte er eine solche Lösung gewollt – auch geschrieben hätte, dass die nicht fristgemäße Neubeantragung eines neuen Jagdscheins vor dem Ablauf des bisherigen gültigen Jagdscheins automatisch zur Nichtigkeit des Pachtverhältnisses führen würde.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag vom 13.09.1988 über das Revier des vormaligen Eigenjagdbezirkes W. N. (vormals T.), entgegen der Auffassung der Unteren Jagdbehörde des Kreises E. nicht nach § 13 BJagdG erloschen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass der Jagdpachtvertrag aufgrund der nicht fristgemäßen Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erloschen ist. Aus der Bestimmung, dass die nicht fristgerechte Erneuerung des Jagdscheins zum Erlöschen des Jagdpachtvertrages führt, werde i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 1 BJagdG der Wille des Gesetzes erkennbar, dass der Pächter während der gesamten Dauer des Pachtvertrages Inhaber eines Jahresjagdscheins sein muss. Das „fristgemäße Erfüllen“ i.S. des § 13 Satz 2 BJagdG liege dann vor, wenn der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung des neuen Jagdscheins bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Jagdscheins geschaffen habe. Dies setzte voraus, dass der Antrag auf Neuerteilung vor Beginn des Jagdjahres, also vor dem 01. April, gestellt werde und die notwendigen Unterlagen beigefügt wurden. Eine Fristsetzung sei weder in § 13 Satz 2 Alt. 2 BJagdG noch im nordrhein-westfälischen Landesrecht vorgesehen.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die eine abdrängende Sonderzuweisung nicht vorliegt. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet.
BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10/07 –, juris, Rn. 4.
Die Parteien streiten vorliegend um die Voraussetzung des § 13 Satz 2 BJagdG, einer öffentlich-rechtlichen Norm und insbesondere darum, ob der Beklagte verpflichtete gewesen wäre dem Kläger eine Frist zu setzen, um das Erlöschen des Jagdpachtvertrages nach dieser Norm auslösen zu können und damit um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.
Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, weil der Beklagte keinen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen hat, sondern vielmehr seine Rechtsauffassung bezüglich der Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und den Herrn V. W. geschlossenen Jagdpachtvertrages schriftlich mitteilte. Der Kläger begehrt damit die Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Er hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, weil das Bestehen des Jagdpachtvertrages rechtliche Konsequenzen wie die Berechtigung zur Ausübung der Jagd in dem betreffenden Gebiet sowie die Pflicht als Jagdschutzverantwortlicher nach sich zieht, die einer alsbaldigen Klärung bedürfen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Jagdpachtvertrag vom 13.09.1988 nicht erloschen ist. Der Jagdpachtvertrag zwischen dem Kläger und Herrn V. W. ist bereits am 01.04.2005 erloschen.
Gemäß § 13 Satz 2 BJagdG erlischt der Jagdpachtvertrag auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Jagdschein des Klägers ist am 01.04.2005 abgelaufen und der Kläger hat die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt.
Die Erteilung eines Jagdscheins setzt einen entsprechenden Antrag bei der Jagdbehörde voraus. Fristgemäß kann ein solcher Antrag nur sein, wenn er vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Jagdscheins gestellt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Jagdpächter stets nur derjenige sein soll, der auch im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist (vgl. § 11 Abs. 5 BJagdG). Den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins stellte der Kläger allerdings erst am 22.07.2005 und damit nicht fristgemäß.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Fristsetzung durch die Jagdbehörde nicht erforderlich. Eine solche Fristsetzung sieht weder § 13 BJagdG noch das nordrhein-westfälische Landesrecht vor. Gegen das Erfordernis einer Fristsetzung durch die Behörde spricht auch, dass der Gesetzgeber sich nach einem vorangegangenen Gesetzesentwurf, der eine behördliche Fristsetzung vorsah, gegen eine solche Formulierung entschied, um die fristgemäß zu erfüllenden Voraussetzungen der näheren landesrechtlichen Bestimmung zu überlassen.
Vgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Auflage, § 13 Rn. 5; Schuck/Koch, BJagdG, 3. Auflage, § 13 Rn. 12.
Der Landesgesetzgeber hat in Nordrhein-Westfalen anders als in vielen anderen Bundesländern (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 JWMG in Baden-Württemberg, Art. 19 BayJG, Art. 18 Bremisches LJagdG, § 12 Hamburgisches JagdG, § 21 Abs. 2 NJagdG, § 14 Abs. 6 Sächsisches JagdG, § 21 LJagdG für Sachsen-Anhalt, § 19 ThJG) keine entsprechende Frist in das Landesgesetz aufgenommen, was die Vermutung nahelegt, dass ein zeitlich lückenloser Besitz eines Jagdscheins durch den Jagdpächter gewünscht ist. Es liegt im Verantwortungsbereich des Pächters rechtzeitig vor Ablauf des Jagdjahres einen neuen Jagdschein zu beantragen. Eine nicht rechtzeitige Beantragung ist demgemäß allein auf ein Versäumnis des Pächters zurückzuführen. Die Einhaltung dieses Fristerfordernisses belastet den Jagdpächter nicht übermäßig.
Anders als der Kläger meint, ist der 2. Halbsatz des § 13 Satz 2 BJagdG auch nicht sinnlos, wenn die Voraussetzung des 1. Halbsatzes bereits eingetreten, nämlich die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins bereits abgelaufen, ist. Er stellt vielmehr klar, dass es nicht auf den tatsächlichen Zeitpunkt, in dem die Behörde den Jagdschein verlängert, ankommt, sondern auf die rechtzeitige Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen durch den Antragsteller.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Jagdbehörde dem Kläger auch nach dem 01.04.2005 Jagdscheine ausgestellt hat. Der Jagdpachtvertrag erlischt von Gesetzes wegen und bedarf keines Umsetzungsaktes durch die Behörde. Sie ist daher auch nicht befugt, den Jagdpachtvertrag fortbestehen oder wiederaufleben zu lassen.