Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·7 L 831/02·28.07.2002

Einstweilige Anordnung: Vorläufige Kostenübernahme für Internatsunterbringung nach SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern begehrten im Eilverfahren die Fortsetzung der Jugendhilfe durch Kostenübernahme einer Internatsunterbringung ihres an AD(H)S erkrankten Sohnes über den 31.07.2002 hinaus. Streitig war, ob weiterhin Bedarf für stationäre Hilfe zur Erziehung besteht oder ambulante Hilfen ausreichen. Das VG verpflichtete den Jugendhilfeträger vorläufig zur Erstattung von Internats- und Fahrtkosten bis 31.01.2003 bzw. bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch. Maßgeblich waren die fachärztliche Stellungnahme zur drohenden seelischen Behinderung bei Rückführung sowie die Eilbedürftigkeit wegen drohendem Verlust des Internatsplatzes und fehlender Eigenfinanzierung.

Ausgang: Erlass einer einstweiligen Anordnung: Jugendhilfeträger muss Internats- und Fahrtkosten vorläufig bis 31.01.2003 bzw. bis zur Widerspruchsentscheidung erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Gewährung von Jugendhilfe setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.

2

Personensorgeberechtigte sind antragsbefugt, vorläufige Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII im Wege des Eilrechtsschutzes geltend zu machen.

3

Für die fortdauernde Notwendigkeit stationärer Hilfe zur Erziehung kann eine fachärztliche Stellungnahme zur Gefährdung der erreichten Stabilisierung und zur drohenden seelischen Behinderung bei Rückführung maßgeblich sein.

4

Der Anordnungsgrund kann sich aus der konkreten Gefahr ergeben, dass ein Schul- bzw. Internatsplatz ohne zeitnahe Kostenübernahme nicht freigehalten wird, und aus der fehlenden Möglichkeit der Antragsteller, die Maßnahme zwischenzufinanzieren.

5

Eine vorläufige Verpflichtung zur Kostenübernahme kann zeitlich befristet werden, um eine spätere Anpassung an ein noch einzuholendes Gutachten und eine mögliche Änderung der Sachlage zu ermöglichen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 SGB VIII§ 34 SGB VIII§ 35a SGB VIII§ 27 ff SGB VIII§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern die Kosten der Heimunterbringung ihres Sohnes N. im Internat H. , B. H. , einschließlich der Fahrtkosten für Wochenendheimfahrten für den Zeitraum vom 1.8.2002 bis zum 31.1.2003, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller vom 24.5.2002, zu erstatten.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

I.

3

Die Antragsteller sind die Eltern des am 30.6.1989 geborenen N. M. . Mit Antrag vom 9.3.2001 begehrten sie vom Antragsgegner die Gewährung von Jugendhilfe als sonstige Hilfe zur Erziehung in Form einer Internatsunterbringung. Zur Begründung gaben sie dabei unter anderem an, der behandelnde Arzt habe bei ihrem Sohn ein Aufmerksamkeitsdefizit und motorische Hyperaktivität mit emotionaler Imbalanz diagnostiziert. N. sei nicht fähig, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren oder bei einer Sache zu bleiben. Es fehle ihm die Ausdauer. Seit Januar 1999 sei N. in psychotherapeutischer Behandlung, zu der auch ein ausführliches Elterntraining gehöre, sowie eine Medikamententherapie zur Behebung der ADS-Symptome (Multimodale Therapie). Alle Maßnahmen hätten jedoch nicht zur dauerhaften Stabilisierung im schulischen und privaten Bereich geführt. Während eines 5-monatigen stationären Aufenthaltes des Bruders F. (8.. Jahre alt) in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Klinikum D. sei N. aktiv in die dortige Familientherapie eingebunden worden. Trotz aller Maßnahmen vor Ort werde er zunehmend emotional instabiler, am Wohnort seien alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Mit Gutachten vom 21.5.2001 bestätigte Dr. med. T. , dass der Sohn der Antragsteller ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom aufweise. Er befürworte den Antrag der Eltern auf Unterbringung des Jungen in einem Internat ausdrücklich. Wegen der weiteren Angaben in dem Gutachten wird auf Bl. 15 und 16 der Beiakte II verwiesen. Am 16.8...2001 fand mit den Antragstellern und Vertretern des Antragsgegners in der Einrichtung Internat S. H. ein Aufnahme-/Hilfeplangespräch statt, wegen dessen Inhalts auf Bl. 23 bis 25 der Beiakte II verwiesen wird.

4

Mit Schreiben vom 23.8...2001 teilte der Antragsgegner der Einrichtung mit, dass er die Kosten für die Heimunterbringung in Höhe von ca. 2.600 DM monatlich übernehme, wobei diese Kostenzusage bis zum 19.11.2001 befristet wurde, da die Fortschreibung der Hilfeplanung quartalsweise erfolgen solle. Als Ergebnis des Hilfeplangespräches vom 16.10.2001 wurde vermerkt, dass die Jugendhilfemaßnahme bis zum Ende des laufenden Schuljahres (18.7.2002) verlängert werden solle, dass jedoch nach dem damaligen Erkenntnisstand am Ende des Schuljahres eine Rückführung in die Familie stattfinden solle. Den Antragstellern wurde dies mit Bescheid des Antragsgegners vom 29.11.2001 mitgeteilt; soweit ersichtlich, ist gegen diesen Bescheid kein Widerspruch eingelegt worden.

5

Nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 7.5.2002 teilte Dr. T. telefonisch mit, dass er einen Verbleib des Kindes im Internat befürworte. Zwar habe sich N. stabilisiert, auch die Wochenenden zu Hause verliefen harmonischer und konfliktfreier, bei einem Abschluss der Maßnahme sei jedoch zu befürchten, dass sowohl N. als auch sein Bruder in alte Verhaltensweisen zurückrutschen könnten. Der Vorbericht zum Hilfeplangespräch, den das Internat unter dem 30.4.2002 erstellt hat, führte unter anderem aus, das die im letzten Hilfeplan ausgeführte komplette Rückführung in die Familie aus mehreren Gründen nicht angezeigt sei, wobei hier unter anderem ausgeführt wurde, N. habe sich im Internat eine eigene Welt aufgebaut und viele neue Freunde gefunden. Des Weiteren habe die schulische Situation neue Lernstrukturen und Arbeitsverhalten für N. sowie ein weiteres Lernfeld eröffnet. Auch habe sich die häusliche Situation nach Aussage der Antragsteller deutlich verbessert. Wegen des Inhalts des Hilfeplangespräches im einzelnen wird auf das Protokoll vom 13.5.2002 (Bl. 41 der Beiakte II) verwiesen. Hierbei konnte eine Einigung über das weitere Vorgehen nicht erzielt werden; der Antragsgegner verblieb bei seiner bisherigen Einschätzung, nach der die Jugendhilfemaßnahme mit Ablauf des 18.7.2002 zu beenden sei.

6

Mit Bescheid vom 22.5.2002 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, er habe gem. §§ 27, 34 SGB VIII die Kosten der Internatsunterbringung übernommen, zunächst befristet bis zum 18.7.2002. Auch für den Zeitraum vom 19. bis 31.7.2002 würden die Kosten übernommen, eine Gewährung der Hilfe über den 31.7.2002 hinaus erfolge jedoch nicht. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, im Hilfeplangespräch vom 13.5.2002 habe festgestellt werden können, dass die ursprüngliche Zielsetzung, nämlich der Erwerb ausreichender sozialer Kompetenz durch N. , sein Sozialverhalten zu verbessern und mit Konfliktsituationen besser umgehen zu können, erreicht worden sei. Dies werde auch durch die Stellungnahme der Ärzte T. bestätigt, ebenso durch die schulischen Leistungen. Für den Antragsgegner sei nicht ersichtlich, dass eine Beendigung der Erziehungshilfemaßnahme zum 31.7.2002 die bisher erreichten Ziele gefährden würde. Da vielmehr die ursprüngliche Zielsetzung der Jugendhilfemaßnahme erreicht worden sei, sei die Maßnahme wie auch ursprünglich geplant mit Ablauf des Schuljahres 2001/2002 zu beenden.

7

Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller unter dem 27.5.2002 Widerspruch ein, den sie unter anderem damit begründeten, dass die vom Antragsgegner angesprochene Befristung auf keinen Fall vereinbart worden sei, vielmehr handele es sich hier um eine einseitige Entscheidung des Antragsgegners. Auch könne aus dem Hilfeplangespräch vom 13.5.2002 nicht gefolgert werden, dass die Maßnahme beendet werden könne. Es sei zwar festgestellt worden, dass N. in dem einjährigen Internatsaufenthalt gute Fortschritte erzielt habe, mit Ausnahme der Vertreter des Antragsgegners seien aber sämtliche Gesprächsteilnehmer der Ansicht gewesen, dass bei einer Rückführung von N. in die Familie die Gefahr drohen könne, dass er wieder in die alten Verhaltensweisen abgleite. Dieses werde auch durch die Stellungnahme von Dr. T. bestätigt. Die Antragsteller beantragten, die Kosten der Internatsunterbringung ihres Sohnes N. auch über den 31.7.2002 hinaus zu übernehmen, wobei der Antrag auf § 35 a SGB VIII, hilfsweise auf §§ 27 ff SGB VIII gestützt wurde. Im Rahmen des § 35 a SGB VIII wurde dieser Antrag im Namen von N. M. gestellt. Weiter wurde ausgeführt, dass nach derzeitiger Einschätzung davon auszugehen sei, dass bei N. auf Grund des manifestierten ADHS eine seelische Behinderung bestehe bzw. mit großer Wahrscheinlichkeit einzutreten drohe. Die Antragsteller fügten eine Stellungnahme von Dr. T. vom 6.6.2002 bei, in der unter anderem ausgeführt wird:

8

"Wie bereits bescheinigt, drohen bei Schulwechsel ein Absacken in den schulischen Leistungen, ein Rückzug aus der Schulgemeinschaft und eine Verschlechterung der familiären Situation wegen zunehmender Konflikte mit dem Bruder. Erschwerend kommt hinzu, dass die hervorragenden Anlagen, die der Junge für sein Berufsziel im sportlichen Bereich mitbringt, nicht weiter gefördert werden können. Beide Faktoren würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu manifester seelischer Behinderung führen wegen Leistungsverweigerung und Rückgang aus familiärer und schulischer Gemeinschaft. Diese seelische Behinderung zu vermeiden, würde durch eine Verlängerung der Internatsunterbringung möglich sein."

9

Mit Schriftsatz vom 27.6.2002 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass vor einer endgültigen Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ein weiteres ärztliches Gutachten für erforderlich angesehen werde. Dieses Gutachten soll Dr. med. T. , Chefarzt der Kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung im Kinderhospital O. erstellen; die Begutachtung soll am 14.8...2002 erfolgen.

10

Mit Antrag vom 16.7.2002 begehren die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung verweisen sie zum einen darauf, dass die Fortsetzung der Jugendhilfeleistung weiterhin dringend notwendig sei; insbesondere nach der Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes vom 6.6.2002 sei davon auszugehen, dass die familiäre Problematik nach wie vor bestehe und eine familiäre Entlastung lediglich durch die Abwesenheit des Kindes herbeigeführt werden könne. Der bei dieser Sachlage gegebene Anspruch der Antragsteller auf die Gewährung von Jugendhilfe sei sowohl durch die §§ 27 ff als auch die § 35 a SGB VIII zu begründen. Zur Eilbedürftigkeit tragen die Antragsteller vor, dass sie wissen müssten, ob die Schulausbildung in dem Internat fortgesetzt werden könne, im anderen Fall sei die sofortige Rückführung des Kindes in die Familie sowie die Anmeldung an einer allgemeinbildenden Schule in der Heimatstadt zu veranlassen. Unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation, die im Einzelnen belegt wird, machen sie geltend, dass sie nicht in der Lage seien, sich über den bereits zu leistenden Eigenanteil von 265 ? monatlich hinaus an den Kosten der Internatsunterbringung zu beteiligen.

11

Die Antragsteller beantragen,

12

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der Heimunterbringung des Sohnes N. der Antragsteller im Internat H. einschließlich der Fahrtkosten für Wochenendheimfahrten vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu ersetzen.

13

Der Antragsgegner beantragt,

14

den Antrag zurückzuweisen.

15

Zur Begründung führt er unter anderem aus, der Antrag sei bereits unzulässig, soweit er auf einen Anspruch nach § 35 a SGB VIII gestützt werde, da nicht den Antragstellern, sondern allenfalls ihrem Sohn ein derartiger Anspruch zustehe. Der Antrag sei darüber hinaus jedoch insgesamt unbegründet, da nunmehr festzustellen sei, dass sich durch den einjährigen Internatsaufenthalt die Situation der Antragsteller verbessert habe. Aus Sicht des Antragsgegners bestehe nach allen Feststellungen nunmehr kein Bedarf mehr, die Maßnahme fortzusetzen. Soweit weitere Hilfe notwendig sei, sei sie vom Antragsgegner in ambulanter Form angeboten worden. Bei dieser Sachlage könne jedenfalls vor dem Vorliegen eines weiteren Gutachtens die Kostenübernahme für die Internatsunterbringung nicht erfolgen. Mit Schriftsatz vom 23.7.2002 teilte das Gymnasium S. H. mit, dass es aus organisatorischen Gründen unbedingt notwendig sei zu wissen, ob N. M. weiter bleiben könne oder nicht. Die Nachfrage nach Schul- und Internatsplätzen übersteige bei weitem die Aufnahmemöglichkeit.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung waren.

17

II.

18

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Hierbei bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist, da in der Hauptsache nach einem für die Antragsteller negativen Widerspruchsverfahren eine Verpflichtungsklage gegen den Antragsgegner zu erheben wäre. Ebenso dürfte die Antragsbefugnis der Antragsteller auf keine durchgreifenden Bedenken stoßen, da sie hier jedenfalls auch einen Anspruch gem. § 27 SGB VIII geltend machen, der schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung den Personensorgeberechtigten und somit im vorliegenden Fall den Antragstellern als Eltern des Kindes N. zusteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsgegner bislang gewährte Hilfe auch den Antragstellern, nicht jedoch ihrem Kind zugesprochen worden ist.

19

Auch in der Sache selbst erweist sich der dann zulässige Antrag als begründet. In dem hier nur zur Verfügung stehenden summarischen Verfahren konnten die Antragsteller mit ihrem Vorbringen glaubhaft machen, dass sie sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund besitzen.

20

In Bezug auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs besteht zunächst nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge kein Zweifel daran, dass jedenfalls im Jahre 2001 bei dem Sohn der Antragsteller ein Aufmerksamkeitsdefizitsymdrom (ADS) und eine motorische Hyperaktivität festgestellt worden ist. Des Weiteren dürften auch aus Sicht des Antragsgegners keine Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls im Jahre 2001 die Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung im S. H. zu Recht erfolgt ist, nachdem die verschiedenen Versuche, hier in ambulanter Form und unter Verbleib des Kindes in der Familie Hilfe zu erbringen, offensichtlich keinen Erfolg gehabt haben.

21

Die somit in Bezug auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches allein entscheidende Frage, ob die Hilfegewährung in Form der Übernahme der Internatskosten weiterhin notwendig ist, kann auf Grund der vorliegenden Informationen nur dahingehend beantwortet werden, dass dies der Fall ist. Selbst wenn hierbei nicht in erster Linie auf die Stellungnahme des Internates abgestellt werden soll, da hier möglicherweise auch ein eigenes Interesse nicht völlig auszuschließen ist, ergibt jedenfalls die Bescheinigung von Dr. med. T. vom 6.6.2002 zur Überzeugung des Gerichts, dass trotz aller erfreulicherweise festzustellenden Fortschritte eine vollständige Rückführung des Sohnes der Antragsteller in die Familie jedenfalls derzeit nicht verantwortet werden kann. Wenn in dieser Stellungnahme ausgeführt wird " beide Faktoren würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu manifester seelischer Behinderung führen wegen Leistungsverweigerung und Rückgang aus familiärer und schulischer Gemeinschaft", ist dies aus Sicht des erkennenden Gerichts eine fachliche Stellungnahme, die ihrem Inhalt nach eindeutig ist und jedenfalls derzeit auch durch das Vorbringen des Antragsgegners nicht erschüttert werden kann. Wenn auch in dem Hilfeplangespräch von Mai 2002 von Seiten des Jugendamtes des Antragsgegners mitgeteilt wurde, dass vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung eine weitere stationäre Unterbringung von N. nicht mehr erforderlich sei und eine Reintegration in die Familie angezeigt sei, kann dies noch nicht begründen, dass die Fortführung der bisherigen Maßnahmen nun nicht mehr erforderlich sei. Auch bei dem Hinweis des Antragsgegners auf die Möglichkeit weiterer Unterstützung, dann jedoch in ambulanter Form, handelt es sich nur um eine Einschätzung, deren Richtigkeit jedenfalls nicht von vornherein zu erkennen ist. Auch dann, wenn der Antragsgegner bereits bei Bewilligung der Jugendhilfe im Jahr 2001 die Ansicht geäußert hat, die Jugendhilfe sei bis zum 19.11.2001, bzw. bis zum 18.7.2002 zu befristen, spricht derzeit nichts dafür, dass die Entwicklung des Sohnes der Antragsteller so verlaufen ist, dass nunmehr der Jugendhilfebedarf tatsächlich entfallen ist. Insoweit ist auch der vom Antragsgegner und den Antragstellern gemeinsam eingeschlagene Weg, ein aktuelles Gutachten über den Hilfebedarf zu erstellen, durchaus sachgerecht; ohne ein derartiges Gutachten und auf Grund der derzeit vorliegenden Erkenntnisse kann jedoch nur festgestellt werden, dass alle Anzeichen dafür sprechen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Fortsetzung der im Jahre 2001 begonnenen Hilfemaßnahme haben, sodass sie ohne eine Änderung der Sachlage auch im Hauptsacheverfahren obsiegen dürften.

22

Neben dem Anordnungsanspruch konnten die Antragsteller auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen: Hierbei ist zum einen auf Grund des Vorbringens der Antragsteller, zum anderen aber auch auf Grund der Auskunft des Internates davon auszugehen, dass der Schul- und Internatsplatz für den Antragsteller nicht auf längere Zeit freigehalten werden kann, ohne eine verbindliche Entscheidung darüber zu haben, ob dieser Platz auch im Schuljahr 2002/2003 von dem Sohn der Antragsteller in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen über die finanzielle Situation der Antragsteller davon auszugehen, dass sie ohne eine Übernahme der Internatskosten auf der Grundlage des § 27 SGB VIII nicht in der Lage sein werden, den Besuch der Schule S. H. zu finanzieren; hieran dürften auch aus Sicht des Antragsgegners keine Zweifel bestehen. Dann jedoch zeigt sich auch, dass mit einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht so lange gewartet werden kann, bis das von Dr. T. zu erstellende Gutachten vorliegt. Insoweit weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die ärztliche Begutachtung erst am 14.8...2002 erfolgen kann, wobei dann auch nicht abzusehen ist, wann das Gutachten tatsächlich vorgelegt werden kann. Eine Abwägung der Interessen der Antragsteller an einer unverzüglichen Entscheidung und dem Interesse des Antragsgegners, hier die Vorlage des Gutachtens abzuwarten, fällt zu Gunsten der Antragsteller aus, da ohne eine positive Entscheidung über den vorläufigen Antrag der Verlust des Internatplatzes droht.

23

Erweist sich nach alledem der vorliegende Antrag als in der Sache begründet, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass hier nur eine vorläufige Entscheidung ergehen kann. Jedenfalls dann, wenn das in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. T. zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Besuch der Schule S. H. für den Sohn der Antragsteller nicht mehr erforderlich sein sollte und dass gegebenenfalls durch ambulante Hilfe den besonderen Erfordernissen entsprochen werden kann, kann der Beschluss wegen der dann gegebenen Änderung der Sach- und Rechtslage abgeändert werden. Die Beschränkung auf das 1. Schulhalbjahr des Schuljahres 2002/2003, also bis zum 31.1.2003, war aus Sicht des erkennenden Gerichts angemessen und auch geboten, da dadurch zum einen aus Sicht der Antragsteller ein hinreichend langer Zeitraum gesichert ist, zum anderen aber auch die Möglichkeit besteht, bei fehlender Notwendigkeit einer Internatsunterbringung zu einem geeigneten Zeitpunkt die Schule zu wechseln.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.