Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen behinderter Minderjähriger
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Minden ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des BAMF-Bescheids (Abschiebungsandrohung) an. Streitgegenstand ist, ob wegen der erheblichen angeborenen Behinderung und drohender Erblindung der 2011 geborenen Antragstellerin eine Abschiebung unzumutbar ist. Da eine offensichtliche Rechtmäßigkeit nicht zu erkennen ist, überwiegen derzeit die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin. Im Hauptsacheverfahren sind Behandlungsbedarf und Versorgung in Serbien zu klären; bis dahin ist der weitere Aufenthalt zu gewähren.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 4 des BAMF-Bescheids (Abschiebungsandrohung) teilweise stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann bei summarischer Prüfung anzuordnen sein, wenn erkennbar schwerwiegende persönliche Gründe (z. B. erhebliche angeborene Behinderung eines Kindes) das Interesse am Verbleib im Inland überwiegen.
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu prüfen, ob die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids offensichtlich ist; ist dies nicht erkennbar, spricht dies für Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Im Hauptsacheverfahren sind Art und Umfang des medizinischen Behandlungsbedarfs sowie die Verfügbarkeit entsprechender Versorgung im Herkunftsstaat ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären.
Der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz von Ehe und Familie ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und spricht gegen eine getrennte Abschiebung von Familienangehörigen.
Tenor
1 Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3387/12.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.11.2012 wird hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheides angeordnet.
2 Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3387/12.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.11.2012 anzuordnen,
ist zulässig und auch begründet.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich hier eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ziffer 4 der Verfügung vom 19.11.2012 nicht feststellen. Da nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls davon auszugehen ist, dass bei der 2011 geborenen Antragstellerin eine erhebliche angeborene Behinderung vorliegt, die u.a. zur Erblindung führen kann, wie es in dem Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises M. vom 19.11.2012 (Blatt 24 der Gerichtsakte) ausgeführt wird, überwiegt derzeit das Interesse der Antragstellerin, nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben zu werden.
Im Hauptsacheverfahren wird ‑ ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ‑ abzuklären sein, welcher Behandlungsbedarf bei der Antragstellerin besteht, ob dieser Behandlungsbedarf in Serbien für die Antragstellerin gewährleistet wird und darüber hinaus, welche Folgen der Antragstellerin dann drohen können, wenn eine für sie notwendige Behandlung in Serbien nicht möglich sein sollte.
Bis zur Klärung dieser Fragen ist der Antragstellerin der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass der durch Art. 6 Grundgesetz vermittelte Schutz von Ehe und Familie einer getrennten Abschiebung der Eltern bzw. der Geschwister der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens entgegenstehen dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.
N.