Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung nach Georgien abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um eine Abschiebung nach Georgien zu verhindern. Das Gericht prüfte, ob Rechtsschutzbedürfnis, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Da die Behörde mitteilte, eine Abschiebung stehe "zurzeit nicht an" und eine medizinische Prüfung vorgesehen sei, war keine unmittelbare Vollziehungsgefahr erkennbar. Der Antrag wurde daher abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Abschiebung nach Georgien abgewiesen wegen fehlender glaubhaft gemachter Anordnungsgrundlage bzw. fehlender drohender Abschiebung
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass Rechtsschutzbedürfnis, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind.
Ein Anordnungsgrund ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn konkrete Tatsachen eine gegenwärtige und ernsthafte Gefahr der Vollziehung (z.B. bevorstehende Abschiebung) erkennen lassen.
Die glaubhafte Erklärung der Behörde, die Vollziehung stehe derzeit nicht bevor, kann das Fehlen einer unmittelbaren Vollziehungsgefahr und damit das Fehlen des Anordnungsgrundes begründen.
Bei Abweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitiert von (1)
1 gemischt
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu seiner Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung von der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschieben nach Georgien abzusehen,
hat keinen Erfolg.
Abgesehen von der Frage, ob das für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliegt und ebenso abgesehen von der Frage, ob der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden konnte, konnte der Antrag schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der ebenfalls erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner im laufenden Verfahren unter dem 09.08.2004 mitgeteilt hat, dass eine Abschiebung des Antragstellers, aber auch seiner Familie "zurzeit nicht ansteht". Ebenso ist ausgeführt worden, dass bei Durchführung einer Abschiebung die gesamte Familie zusammen abgeschoben werden soll. Des Weiteren hat der Antragsgegner bereits unter dem 30.07.2004 mitgeteilt, dass eine Prüfung der zwischen den Parteien streitigen Reisefähigkeit des Antragstellers durch einen Facharzt zu gegebener Zeit veranlasst werde, um die dann aktuelle Reisefähigkeit zu überprüfen.
Bei dieser Sachlage ist jedenfalls derzeit nicht zu erkennen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auch nur in näherer Zeit bevorstehen könnte. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass dann, wenn der Termin der Abschiebung des Antragstellers - und seiner Familie - feststehen sollte, nicht mehr die Möglichkeit bestehen könnte, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Insoweit geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass - entsprechend der bisherigen Praxis des Antragsgegners - dem Antragsteller und seinen Prozessbevollmächtigten das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich mitgeteilt wird und ebenso mitgeteilt wird, ob und wann die Abschiebung durchgeführt werden soll.
Der Antrag war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.