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Verwaltungsgericht Minden·7 L 265/09·18.05.2009

Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung nach Armenien

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Abschiebung nach Armenien. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels darlegbaren Anordnungsanspruchs ab. Ein anhängiger Wiederaufgreifensantrag begründet kein automatisches vorläufiges Bleiberecht; Reiseunfähigkeit war nicht glaubhaft gemacht. Kosten trägt die Antragstellerseite.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung abgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Abschiebung ist ein darlegbarer und glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Die bloße Anhängigkeit eines Wiederaufgreifensantrags beim Bundesamt mit dem Ziel der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG begründet grundsätzlich kein vorläufiges Bleiberecht für die Dauer des Verfahrens.

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Reiseunfähigkeit, die einer Abschiebung entgegenstehen soll, ist von den Betroffenen glaubhaft zu machen; medizinische Stellungnahmen müssen hinreichend aufzeigen, dass eine Reise tatsächlich unmöglich ist.

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Täuschung über die Identität und daraus resultierender langjähriger Aufenthalt kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG entgegenstehen und rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aussetzung der Abschiebung.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG§ Art. 8 EMRK§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller am heutigen Tage nach Armenien abzuschieben,

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hat keinen Erfolg.

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Die offensichtlich vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller haben den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass der Aufenthalt der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller im Bundesgebiet weiter zu dulden ist bzw. ihrer Abschiebung vom Antragsgegner zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse entgegenstehen.

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Allein die Anhängigkeit des Wiederaufgreifensantrags gegenüber dem Bundesamt mit dem Zeil der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG führt nicht auf ein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sicherndes vorläufiges Bleiberecht für die Dauer des Wiederaufgreifensverfahrens.

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Vgl. dazu nur Kammerbeschlüsss vom 13.06.2005 - 7 L 380/05 - und vom 30.05.2006 - 7 L 371/06 -.

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Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn ausreichender Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt nicht erlangt werden kann. Das aber ist gerade auch in Ansehung des bereits Anfang April 2009 gestellten Wiederaufgreifensantrags nicht zu ersehen.

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Eine vom Antragsgegner zu beachtende Reiseunfähigkeit des ist ebenfalls nicht dargetan bzw. nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist der ganz sicher erkrankt. Aus der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme des Prof. , an dessen Sach- und Fachkunde die Kammer aufgrund dessen vielfältiger Sachverständigentätigkeit vor der entscheidenden Kammer keinen Zweifel hat, vom 28.10.2008 geht jedoch nachvollziehbar hervor, dass im Grundsatz reisefähig ist, dass die Abschiebung jedoch besonders ausgestaltet sein muss. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bediensteten des Antragsgegners werden die Vorgaben des Prof. bei der laufenden Abschiebung des exakt beachtet. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller unter Vorlage eines Schreibens des Chefarztes vom heutigen Tage darauf hinweist, dass , hat die Kammer über den Antragsgegner Rücksprache beim begleitenden Ltd. Notarzt Dr. halten lassen. Danach besteht aus medizinischer Sicht gegenwärtig kein Anhalt für

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Schließlich rechtfertigt die Anhängigkeit des Aufenthaltserlaubnisverfahrens der Antragsteller nicht die Aussetzung des Abschiebunsverfahrens. Der langjährige Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet beruht ganz offensichtlich allein auf der Täuschung über ihre Identität, die erst durch Ermittlungen der Ausländerbehörde hat aufgedeckt werden können. Unter diesem Blickwinkel ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller nicht am Maßstab des Art. 8 EMRK gemessen als rechtlich unmöglich ansieht bzw. einem denkbaren Aufenthaltserlaubnisanspruch der Antragsteller nach § 104 a AufenthG die Regelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entgegenhält.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52, 53 GKG.