Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines aufenthaltsrechtlichen Bescheids abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Bescheids vom 29.04.2008. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da der Bescheid bereits bestandskräftig geworden war und kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde. Zudem sprach die tatsächliche Sachlage gegen eine Ausnahmeregelung von den Voraussetzungen des §5 Abs.2 AufenthG.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Bescheids vom 29.04.2008 als unbegründet abgewiesen; Bescheid ist bestandskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist.
Ist die Klagefrist gegen einen Bescheid ohne Wiedereinsetzungsantrag versäumt, ist ein nachträgliches Erlangen der aufschiebenden Wirkung in der Regel ausgeschlossen.
Von den zwingenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf nur ausnahmsweise abgesehen werden; indizielle Anhaltspunkte für das geplante Umgehen des Visumsverfahrens sprechen gegen eine Ausnahme.
Bei der Abwägung im Eilverfahren können konkrete Verhaltensweisen des Antragstellers (z. B. kurzfristige Auslandsheirat trotz behaupteter Reiseunfähigkeit) als Nachweis für die fehlende Schutzwürdigkeit herangezogen werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers,
"die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 29.04.2008, zugestellt am 30.04.2008 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen",
hat keinen Erfolg.
Selbst wenn die Kammer den so gestellten Antrag dahingehend auslegen wollte, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Bescheid vom 29.04.2008 anzuordnen, hätte der Antrag keinen Erfolg, denn der Bescheid vom 29.04.2008 ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Der Bescheid des Antragsgegners, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist und ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 63 der Beiakte I) den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30.04.2008 zugestellt worden ist, ist bis zum heutigen Tage nicht mit einer Klage angefochten worden. Auch ist ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Klagefrist nicht gestellt worden, Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht zu erkennen.
Darüber hinaus spricht alles dafür, dass sich die Entscheidung des Antragsgegners aus den Gründen des Bescheides vom 29.04.2008 als rechtmäßig erweist.
Hinzu kommt, dass - wie der Antragsgegner zutreffend darlegt - keine Gründe zu erkennen sind, warum hier ausnahmsweise von den zwingenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden soll; es spricht vielmehr alles dafür, dass der Antragsteller von Anfang an geplant hat, das für einen längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebene Visumsverfahren zu umgehen. Gegen die Darstellung des Antragstellers spricht insoweit nicht zuletzt auch, dass er nach einem ärztlichen Attest vom 27.03.2008 "wegen unklarer Thoraxschmerzen, die in einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen abgeklärt werden müssen, die Flugreise am 29.03.2008 nicht durchführen konnte"; ungeachtet dieses Befundes aber offensichtlich in der Lage war, am 16.04.2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG.