Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Ablehnung als offensichtlich unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im BAMF-Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Maßgeblich war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen, die auf der Einstufung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruht. Das Gericht verneinte solche Zweifel, weil Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt und der Vortrag weder glaubhaft noch asylrechtlich erheblich sei; zudem bestehe staatlicher Schutz und interner Schutz. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG sowie eine relevante Gesundheitsgefahr wurden ebenfalls nicht festgestellt; etwaige familiäre inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse seien von der Ausländerbehörde zu prüfen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 36 AsylG kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung ist Anknüpfungspunkt der Prüfung, ob die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet voraussichtlich rechtmäßig ist.
Bei Asylanträgen aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a AsylG) ist der Antrag offensichtlich unbegründet, wenn die vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel keine abweichende individuelle Verfolgungs- oder Schadensgefahr begründen.
Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure begründen nur dann Schutzansprüche nach dem AsylG, wenn der Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz bieten kann; unterbleibt die Inanspruchnahme erreichbaren staatlichen Schutzes, spricht dies gegen eine Schutzlosigkeit.
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen drohender familiärer Trennung (Art. 6 GG/Art. 8 EMRK) ist nicht Gegenstand der asylrechtlichen Entscheidung des Bundesamts, sondern von der Ausländerbehörde im Vollzug zu berücksichtigen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
mit dem sich der Antragsteller auf die am 15. Februar 2023 zum Aktenzeichen 7 K 352/23.A erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 2. Februar 2023, zugestellt am 13. Februar 2023, und dabei - bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens - auf die in Ziffer 5 des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung beziehen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet.
Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen, der erhobenen Klage gegen die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (vgl. §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG) aufschiebende Wirkung zu verleihen. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bzw. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG darf die Aussetzung der Abschiebung - durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO - nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.
Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der - unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG) - ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. Die hiermit intendierte sofortige Beendigung des Aufenthalts eines Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die qualifizierte Ablehnung seines - auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes gerichteten - Asylantrags (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 AsylG) als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Anknüpfungspunkt der Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher die Frage sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93.
An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel. Das Bundesamt hat dem Antragsteller die Abschiebung, vorrangig nach Nordmazedonien, unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig gemäß §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG angedroht. Insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) offensichtlich nicht vor (§ 29a Abs. 1 AsylG). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 und 1 AsylG und des subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 AsylG verfolgt der Antragsteller im Hauptsacheverfahren - unter Zugrundelegung der Anträge des anwaltlich vertretenen Antragstellers - nicht erkennbar weiter. Aber auch dann, wenn man die Klageanträge dahingehend versteht, dass weiterhin auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 und 1 AsylG und des subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 AsylG begehrt wird, liegen auch deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vor (§ 29a Abs. 1 AsylG).
Die unter der Ziffer 2. des Bescheids vom 2. Februar 2023 im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter - und auch die unter Ziffer 1. und 3. bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes - getroffenen Regelungen sind aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller stammt aus Nordmazedonien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 1 AsylG (vgl. § 29a Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG). Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Dies ist nicht der Fall. Zur Begründung verweist die Kammer auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts, denen sie insoweit uneingeschränkt folgt (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Der Vortrag des Antragstellers ist insbesondere bereits unglaubhaft (vgl. Erwägungen im Bescheid).
Auch bei der Wahrunterstellung seines Vortrags - Betreiben der Wahlwerbung für die Partei T. durch Verteilung von insgesamt 2.000€ an potentielle Wähler und infolge dessen Bedrohungen und körperliche Übergriffe durch drei Personen - liegt allein kriminelles Unrecht durch Private und nichtstaatliche Akteure vor. Vor diesen Übergriffen hätte der nordmazedonische Staat ausreichenden Schutz bieten können bzw. könnte dies weiterhin.
Auch nach der Erkenntnislage der Kammer ist der nordmazedonische Staat mit seinen hinreichend rechtsstaatlich organisierten Einrichtungen sowohl schutzwillig als auch schutzfähig (i.S.d. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) in Bezug auf die von dem Antragsteller behaupteten Übergriffe nichtstaatlicher Akteure. Entsprechende gegenteilige Hinweise liegen der Kammer nicht vor. Da kein Staat einen lückenlosen Schutz zu gewähren vermag und/oder sicherzustellen vermag, dass Fehlentscheidungen bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen, lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von etwaig Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Sollte in Einzelfällen unter Umständen kein effektiver Schutz geleistet werden, wäre es in Nordmazedonien möglich und zumutbar, gegen ein eventuell rechtswidriges Verhalten der Polizei um Rechtsschutz bei deren Vorgesetzten oder vor den Gerichten nachzusuchen.
Vgl. so auch VG Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 7 K 3740/17 -, juris Rn. 27.
Im Fall des Antragstellers gilt nichts Abweichendes. Er hat zu keinem Zeitpunkt versucht, staatlichen Schutz - bei der Polizei, übergeordneten Stellen oder Ombudsstellen - zu erlangen; auf diesen Schutz ist er aber zu verweisen.
Soweit er vorträgt, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil das Verteilen des Geldes illegal gewesen sei, ist festzustellen, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass er in diesem Fall nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen kann. Ein mögliches - rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes - Ermittlungs- bzw. Strafverfahren führt im Hinblick auf eine Verfolgung des Antragstellers bzw. einen drohenden Schaden gerade zu keinem anderen Ergebnis.
Dem Antragsteller steht - bei Wahrunterstellung seines Vortrags - zudem jedenfalls interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu, welcher auch der Gewährung subsidiären Schutzes entgegensteht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), denn er beruft sich zur Begründung seines Asylbegehrens primär auf einen ihm am Wohnort drohenden Konflikt. Dabei handelte es sich offensichtlich um eine örtlich eng begrenzte „Verfolgung“, der der Antragsteller ohne Weiteres durch einen Umzug innerhalb des Herkunftsstaates hätte entgehen können bzw. entgehen könnte.
Ergänzend zum Bescheid des Bundesamts vom 2. Februar 2023 ist darüber hinaus auszuführen, dass auch nach der Erkenntnislage der Kammer eine gezielte staatliche Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende - wie der Roma - in Nordmazedonien nicht stattfindet.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 3. Juni 2021, Stand: April 2021, S. 6.
Auch die unter Ziffer 4 des Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auch insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen, denen die Kammer uneingeschränkt folgt.
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK gilt ergänzend Folgendes: Die Kammer geht davon aus, dass die Grundversorgung für in den Herkunftsstaat Nordmazedonien Zurückkehrende u.a. auch wegen des möglichen - ergänzenden - Bezugs von öffentlichen Leistungen im Regelfall gewährleistet ist, auch wenn die Höhe der monatlichen Sozialleistungen auf einem niedrigen Niveau liegt. Insbesondere können mazedonische Staatsangehörige nunmehr sofort nach ihrer Rückkehr Sozialhilfe beantragen und über diesen Antrag muss binnen zweier Monate entschieden werden. Der Bezug von Sozialleistungen erfolgt damit deutlich schneller als dies noch in der Vergangenheit der Fall war.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 3. Juni 2021, Stand: April 2021, S. 12; VG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 - 7 K 2282/19 -, juris Rn. 39.
Für den Antragsteller gilt nichts Abweichendes. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Familienverbund mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern (7 K 3404/22.A; 7 L 962/22.A) nach Nordmazedonien zurückkehren wird. Dafür, dass es dem Antragsteller grundsätzlich nicht gelingen wird, Arbeit zu finden - mag es sich dabei auch um Gelegenheitsarbeiten handeln - und mit dem daraus erzielten Einkommen (gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2022 - 7 L 962/22.A -) die Ernährung, Unterkunft, angemessene hygienische Bedingungen und eine medizinische Versorgung jedenfalls auf einem Mindeststandard zu gewährleisten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat vielmehr vorgetragen, schon als Hilfskraft als Automechaniker und in einer Schlachterei gearbeitet zu haben und vor der Ausreise zuletzt Wertstoffe zur Finanzierung des Lebensunterhalts gesammelt zu haben. Die Lebensgefährtin des Antragstellers hat vorgetragen, dass die Familie vor ihrer Ausreise in Bezug auf Lebensmittel und Kleidung alles gehabt habe, vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2022 - 7 L 962/22.A -. Jedenfalls wäre nach Rückkehr aber auch ein Bezug von Sozialleistungen möglich.
Bezüglich § 60 Abs. 7 AufenthG gilt ergänzend Folgendes: Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Bezogen auf krankheitsbedingte Verschlechterungen des Gesundheitszustands eines Ausländers bei Rückkehr in sein Heimatland muss ernsthaft zu befürchten sein, dass sich sein Gesundheitszustand in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 , und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 30.
Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 32, und Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils juris.
Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 34.
Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Zudem ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Ein Anspruch auf eine optimale Behandlung und Teilhabe an dem Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland besteht nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -, juris, Rn. 22.
Diese materiellen Kriterien für das Vorliegen einer zielstaatsbezogenen Gesundheitsgefahr werden aufgrund des Verweises in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch prozessuale Vorgaben ergänzt. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, muss der Ausländer nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Die ärztliche Bescheinigung soll nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Dies zugrunde gelegt liegen im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen nicht vor, da er - auch im Eilverfahren - keinerlei gesundheitliche Einschränkungen vorgetragen hat.
Ein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers folgt auch nicht etwa aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung, dass sich insbesondere auch die Lebensgefährtin und die Kinder des Antragstellers im Bundesgebiet aufhalten. Ihr Klageverfahren ist zwar noch anhängig, ihren Eilantrag hat die Kammer aber bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 7 L 962/22.A - abgelehnt. Sollte im Falle einer Abschiebung des Antragstellers eine Trennung von seinen Familienmitgliedern drohen, ist dieser zudem an die Ausländerbehörde zu verweisen. Ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken, stellt ein sogenanntes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Für die Durchführung der Abschiebung und die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse ist allein die Ausländerbehörde zuständig. Ein entsprechendes Verbot ist also nicht Prüfungsgegenstand im Asylverfahren durch das Bundesamt und entzieht sich damit auch der anschließenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht.
Sonstige Gründe, die dem Antrag zum Erfolg verhelfen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).