Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenfestsetzung nach RVG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten. Strittig war die Anrechnung einer zuvor gezahlten Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs.4 VV zum RVG. Das Verwaltungsgericht bestätigt die zulässige und zutreffende Anwendung der Anrechnungsregelung und lehnt den Antrag ab. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.1 VwGO.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Kostenfestsetzung hat der Urkundsbeamte die Regelungen des RVG einschließlich der VV-Vorbemerkungen zu beachten und anzuwenden.
Eine nach Vorbemerkung Nr.3 Abs.4 VV vorgenommene Anrechnung einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Die Formulierung "wegen desselben Gegenstandes" in der VV ist weiter zu verstehen als die Rechtsidee der "derselben Angelegenheit" im Sinne von § 16 RVG; maßgeblich ist ein innerer und äußerer Zusammenhang zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit.
Die Art des anschließenden gerichtlichen Verfahrens ist für die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs.4 VV unerheblich; entscheidend ist die Identität des Gegenstands und die Vermeidung doppelter Vergütung bereits geleisteter anwaltlicher Einarbeitung.
Zitiert von (7)
4 zustimmend · 3 neutral
- Verwaltungsgericht Minden4 L 515/0809.08.2009Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Minden6 K 782/0624.03.2009Zustimmend4 Zitationen
- Verwaltungsgericht Minden4 L 119/0725.02.2008Zustimmend5 Zitationen
- Verwaltungsgericht Minden6 L 894/0616.01.2008Zustimmend4 Zitationen
- Verwaltungsgericht Minden10 K 1944/06.A30.05.2007Neutraljuris
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der von den Antragstellern unter dem 27.06.2005 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.06.2005 ist nach § 165 i. V. m. § 151 VwGO zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die den Antragstellern zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt. Gegen die von den Antragstellern allein angefochtene Gebührenanrechnung ist nichts zu erinnern. Sie entspricht den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -.
Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 des Vergütungsverzeichnisses - VV - zum RVG hat folgenden Wortlaut:
"Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet."
Die Voraussetzungen dieser Anrechnungsregelung, die als Teil des Regelwerks des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom Urkundsbeamten bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist,
vgl. dazu auch VG Minden, Beschluss vom 15.02.2005 - 9 L 677/04 -,
sind erfüllt. Der Urkundsbeamte hat die Vorschrift zudem rechtsfehlerfrei angewendet.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat vom Antragsgegner im Rahmen der Abhilfeentscheidung - Kostenfestsetzung vom 02.03.2005 - eine Geschäftsgebühr nach der Nr. 2400 VV erhalten. Das steht außer Frage. Diese Gebühr entstand, so wie es die angeführte Anrechnungsregelung voraussetzt, auch wegen desselben Gegenstandes.
Dass es sich bei dem Vorverfahren im Sinne der §§ 68 VwGO und dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO kostenrechtlich um verschiedene selbstständige Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG handelt, ist insoweit ohne Belang. Wäre dies nicht der Fall, würde nur ein einheitlicher Gebührenanspruch bestehen, sodass bereits aus diesem Grunde die Anrechnungsregelung nicht zur Anwendung kommen könnte. Die Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu den Nr. 3100 ff. VV setzt daher voraus, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Sie stellt deshalb - begrifflich abweichend - darauf ab, ob "wegen desselben Gegenstandes" bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Hintergrund der Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwalts in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht.
Vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz, 16. Aufl., 2400 - 2403 VV, Rdnr. 183.
Welcher Art das gerichtliche Verfahren ist, das sich anschließt, ist gleichgültig. Die Gegenstandsidentität erfordert lediglich einen sog. inneren und äußeren Zusammenhang zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Verfahren.
Vgl. dazu Gerold/Schmidt/..., a.a.O., Rdnrn. 187 ff.
Die Begrifflichkeit "wegen desselben Gegenstandes" ist mithin weiter als diejenige der "derselben Angelegenheit" in § 16 RVG.
Hier besteht der erforderliche innere wie äußere Zusammenhang. Sowohl im Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO als auch im gerichtlichen Eilverfahren begehrten die Antragsteller die Gewährung einer konkreten Jugendhilfeleistung - die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Beschulung des Antragstellers zu 1. in einem bestimmten Internat. Dass das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren dabei seinem Wesen nach nur auf eine vorläufige Sicherung des geltend gemachten Anspruchs gerichtet sein konnte, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren stellte sich gerade hier - insbesondere vor dem Hintergrund der zeitlichen Abfolge - als logische Fortsetzung der früheren Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller dar. Nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ließ sich aus der Sicht des Prozessbevollmächtigten effektiver Rechtsschutz erreichen. Dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsvorverfahren und im gerichtlichen Verfahren bestand, bedarf keiner weiteren Begründung.
Gegen die Höhe der vom Urkundsbeamten vorgenommenen Anrechnung ist auch von den Antragstellern nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.