Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·7 K 848/09·14.04.2009

Verwaltungsgericht erklärt sachliche Unzuständigkeit und verweist an Landgericht Bielefeld

VerfahrensrechtZuständigkeitsrechtGerichtsverweisungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem Beschluss die sachliche Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen. Die Verweisung erfolgte gestützt auf § 40 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 71 Abs. 2 GVG. Eine materielle Entscheidung zum Streitstoff wurde nicht getroffen. Es handelt sich um eine rein zuständigkeitsrechtliche Entscheidung.

Ausgang: Verwaltungsgericht erklärt sich sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Bielefeld

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsgericht, das seine sachliche Unzuständigkeit feststellt, hat den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.

2

Die Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit kann auf Grundlage von § 40 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 GVG erfolgen, wenn die Sache in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.

3

Die Feststellung der Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über den Streitgegenstand.

4

Vor der Verweisung ist zu prüfen, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist; die Verweisung richtet sich an das sachlich sowie örtlich zuständige Gericht.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 VwGO§ 71 Abs. 2 GVG

Tenor

Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.

Rubrum

1

Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.