Verwaltungsgericht erklärt sachliche Unzuständigkeit und verweist an Landgericht Bielefeld
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem Beschluss die sachliche Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen. Die Verweisung erfolgte gestützt auf § 40 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 71 Abs. 2 GVG. Eine materielle Entscheidung zum Streitstoff wurde nicht getroffen. Es handelt sich um eine rein zuständigkeitsrechtliche Entscheidung.
Ausgang: Verwaltungsgericht erklärt sich sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Bielefeld
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsgericht, das seine sachliche Unzuständigkeit feststellt, hat den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Die Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit kann auf Grundlage von § 40 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 GVG erfolgen, wenn die Sache in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.
Die Feststellung der Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über den Streitgegenstand.
Vor der Verweisung ist zu prüfen, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist; die Verweisung richtet sich an das sachlich sowie örtlich zuständige Gericht.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.
Rubrum
Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.