Teilweise Stattgabe: Feststellung von Abschiebungshindernissen (§53 Abs.6 AuslG) für Kosovo
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Staatsangehörige aus der Bundesrepublik K. (Kosovo), wurden vom Bundesamt als nicht schutzbedürftig abgelehnt und klagten hiergegen. Das VG Minden verneint die Anerkennung als Asylberechtigte und ein Abschiebungsverbot nach §51 AuslG, stellt jedoch nach §53 Abs.6 AuslG Abschiebungshindernisse fest. Entscheidungsgrund waren glaubhafte individuelle Gefährdungsvorträge sowie UNHCR-Länderinformationen.
Ausgang: Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen (§53 Abs.6 AuslG) verpflichtet; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 53 Abs. 6 AuslG kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; maßgeblich ist die konkrete Gefährdung unabhängig vom Verursacher.
Eine konkrete Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 6 AuslG muss die allgemeine Gefährdung der Bevölkerung deutlich übersteigen und sich aus besonderen, personenbezogenen Umständen ergeben.
Glaubhaft und widerspruchsfrei vorgetragene persönliche Angaben können in Verbindung mit belastbaren Länder- und UNHCR-Berichten für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses ausreichen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. nach § 51 AuslG sind gesondert zu prüfen; das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 begründet nicht automatisch Asylberechtigung.
Tenor
Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.02.2002 verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG für die Bundesrepublik K. (Kosovo) vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Staatsangehörige der Bundesrepublik K. b. Volkszugehörigkeit aus dem L. . Sie reisten am 26.10.1999 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Zur Begründung führte der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 02.11.1999 aus, er sei beim Finanzamt seines Heimatortes beschäftigt gewesen und habe dort als Referent für Zwangsvollstreckungen gearbeitet. Er habe mit Geschäftsleuten zu tun gehabt und habe auch ab und zu deren Waren konfiszieren müssen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen. Bereits im Jahre 1998 sei er von Unbekannten bedroht worden. Er habe diese Arbeit annehmen müssen, da er seine Familie ernähren musste. Darüber hinaus habe sein Bruder bei der SUP gearbeitet. Nun fürchte er die Rache der B. , insbesondere von Seiten der UCK. So sei eine Familie umgebracht worden, weil der Bruder des Mannes bei der Polizei gearbeitet habe. Er selbst sei eine Zeit lang nach B. geflohen und aus Angst vor der Rache seiner b. Mitbürger nach Kriegsende zunächst nicht zurückgekehrt. Die allein zurückgekehrte Familie sei nach ihrer Rückkehr in den L. bedroht worden. Die Klägerin zu 2. führte bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung aus, nach ihrer Rückkehr aus B. seien sie von einem UCK-Mitglied aufgesucht worden, das nach ihrem Mann und ihrem Schwager gesucht habe. Zwei Tage später seien sie von drei uniformierten UCK-Leuten überfallen worden. Sie hätten die Wohnung gestürmt, die Telefonleitung gekappt, damit sie die KFOR-Truppe nicht informieren konnten, und hätten gedroht, sie zu eliminieren.
Mit Bescheid vom 06.02.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 des AuslG nicht gegeben seien, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik K. (L. ) an.
Die Kläger haben daraufhin am 05.03.2002 die vorliegende Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. weiter ausgeführt, er sei von 1994 bis zum Jahre 1999 beim Finanzamt in T. S. tätig gewesen. Er habe dort als Steuereintreiber in der Vollstreckung gearbeitet. Er habe Steuern einziehen, gegen Steuersündern Anzeige erstatten und Material bei verschiedensten Firmen insbesondere b. Firmen beschlagnahmen müssen. Er habe auch Strafen festgesetzt. Bis vor dem Krieg habe er als Vollstreckungsbeamter den vollen Schutz des Staates genossen. Er sei auch selbst mit einer Dienstwaffe ausgerüstet gewesen. Sofort nach dem Einmarsch der KFOR in den L. seien alle die verschwunden gewesen, die mit den T. zusammengearbeitet hatten. Viele Polizeibeamte und andere, denen Kollaboration mit den T. vorgeworfen worden sei, seien nach Beendigung des Krieges erschossen worden. Er sei der einzige B. gewesen, der noch beim Finanzamt gearbeitet habe. Er fürchte, dass ihn weder die Anwesenheit der KFOR noch der UNMIK retten könne.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.02.2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 des Ausländergesetzes gegeben seien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Lageakte K. , die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 51 des Ausländergesetzes - AuslG - liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierbei insoweit zunächst auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen werden, deren Begründung das erkennende Gericht nach Überprüfung teilt. Auch nach Überzeugung des Gerichts droht den Klägern bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung.
Soweit die Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gerichtet ist, ist sie dagegen zulässig und begründet.
Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt.
Das ist hier der Fall. Der Kläger zu 1. hat sowohl bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und ohne Widersprüche dargelegt, dass er bis zum Jahre 1999 in der Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes T. S. tätig gewesen ist. Das Gericht hat nicht zuletzt auf Grund des Eindrucks der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Insbesondere hat der Kläger zu 1. glaubhaft vorgetragen, er habe Steuern eingezogen, Anzeigen erstattet sowie auch Strafen festgesetzt und bei verschiedenen b. Firmen auch Beschlagnahmen durchgeführt. Darüber hinaus haben die Kläger durch ihre insoweit sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmenden Angaben glaubhaft gemacht, dass sie wegen der Tätigkeit des Klägers zu 1. in das Blickfeld b. Extremisten geraten sind. Die Klägerin zu 2. hat dazu glaubhaft angegeben, dass Angehörige der UCK nach ihrer Rückkehr aus B. nicht nur nach dem Kläger zu 1. gesucht haben, sondern dass auch sie und die Kinder ernsthaft von b. Extremisten bedroht worden sind. Aus diesen glaubhaften Angaben ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den L. einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein würden.
Aus dem den Gericht vorliegenden Informationen des Hochkommissärs für die Flüchtlinge der Vereinten Nationen ergibt sich, dass bestimmte L. -B. im Falle ihrer Rückkehr mit ernsten Problemen konfrontiert sein können, einschließlich von Gewalt gegen Leib und Leben. Bericht über Gewalt, Schikanen und Diskriminierungen enthielten Informationen, die darauf schließen ließen, dass vor allem auch Personen, die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden, Verfolgung befürchten müssen. Einige Opfer dieser Aktivitäten seien verschwunden und seien vermutlich nicht mehr am Leben, andere seien mit Sicherheit getötet worden, während einige freigelassen worden seien aber weiterhin schikaniert würden. Aus den in den Informationen geschilderten Einzelfällen ergibt sich, dass auch die Familien von Kollaborateuren und vermeintlichen Kollaborateuren von diesen Maßnahmen betroffen seien.
So UNHCR-Hintergrundinformation über ethnische B. aus dem L. , die nach wie vor des internationalen Rechtsschutzes bedürfen, von März 2000.
Dass diese Einschätzung nicht nur die Sachlage des Jahres 2000 betrifft, sondern nach Auffassung des UNHCR auch fortbesteht, ergibt sich aus der UNHCR Position vom Januar 2003, in der dieser Personenkreis weiterhin als besonders gefährdet angesehen wird.
Nach alledem war die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Kläger festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.