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Verwaltungsgericht Minden·7 K 632/06·14.01.2008

Vergütungsfestsetzung nach §11 RVG: Teilweise Festsetzung von 215,24 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Festsetzung der von ihm an seine Prozessbevollmächtigte zu erstattenden Vergütung. Das Verwaltungsgericht setzte die Vergütung nach §11 RVG auf 215,24 EUR zuzüglich 4% Zinsen fest und wies den darüber hinausgehenden Antrag zurück. Die Gebühren seien gemäß §8 RVG fällig; eine höhere Gebühr wurde mangels Glaubhaftmachung und wegen Anrechnung nicht anerkannt. Der Kläger hatte sich zu dem Antrag nicht geäußert.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Vergütung in Höhe von 215,24 EUR festgesetzt, der weitergehende Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Vergütung des Prozessbevollmächtigten ist nach §11 Abs.1 RVG durch das Gericht festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört.

2

Angesetzte Gebühren sind gemäß §8 RVG fällig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Entstehungsgrund und ihre Höhe vorliegen.

3

Wird im gerichtlichen Verfahren bereits eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG berührt (wegen vorheriger behördlicher Vertretung), ist eine über die verbleibende Maximalanrechnung hinausgehende höhere Verfahrensgebühr nur bei glaubhafter Darlegung anzusetzen.

4

Reagiert die Partei nicht auf den ihr übersandten Vergütungsfestsetzungsantrag, kann das Gericht auf Grundlage des Antrags und der vorliegenden Akten entscheiden; nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 11 RVG§ 8 RVG§ 11 Abs. 1 RVG

Tenor

Auf Antrag vom 23.04.2007 wird gemäß § 11 RVG die von dem Kläger an seine Prozessbevollmächtigte zu erstattende Vergütung auf

215,24 EUR

(in Worten: Zweihundertfünfzehn 24/100 EUR)

nebst vier vom Hundert Zinsen ab 09.05.2007 festgesetzt.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die angesetzten Gebühren sind gemäß § 8 RVG fällig; sie bestehen dem Grunde und der festgesetzten Höhe nach zu Recht.

3

Der Kläger hat sich zu dem ihm am 29.11.2007 übersandten Vergütungsfest- setzungsantrag nicht geäußert.

4

Abgesetzt wurden 225,75 EUR (0,75 Gebühr) von der Verfahrensgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer ausschließlich wegen fehlender Glaubhaftmachung. Auf Antrag festzusetzen ist nach § 11 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung der Anwältin, soweit diese zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen bereits wegen desselben Gegen-stands im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten. Der Ansatz einer über die nach Maximalanrechung verbleibenden 0,55 Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren ist daher zum Zeitpunkt der Festsetzung im Hinblick auf die Anrechnungsbestimmung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht glaubhaft.