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Verwaltungsgericht Minden·7 K 4351/00·03.03.2003

Unterlassung der Einleitung von Niederschlagswasser in gemeindeeigenen Wegeseitengraben

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gemeinde begehrte von Grundstücksnachbarn die Unterlassung, Dach- und Abwasser in einen im Gemeindeeigentum stehenden Wegeseitengraben einzuleiten. Streitpunkt war, ob hierfür eine Duldungspflicht oder öffentlich-rechtliche Gestattung aus Entwässerungszustimmung/Baugenehmigung besteht. Das VG gab der Klage statt und bejahte einen Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ergebe sich weder aus dem Zustimmungsbescheid noch aus der Baugenehmigung; eine wasserrechtliche Erlaubnis oder satzungsrechtliche Zustimmung liege ebenfalls nicht vor.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Einleitung von Abwasser- und Niederschlagswasser in den gemeindeeigenen Graben wurde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuführung von Niederschlagswasser auf ein fremdes Grundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB dar; einer konkreten Schadensdarlegung bedarf es hierfür nicht.

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Störer i.S.d. § 1004 BGB ist, wer die Ursachen für das Abfließen bzw. Einleiten von Wasser von seinem Grundstück auf ein fremdes Grundstück setzt oder aufrechterhält.

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Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn eine gesetzliche, behördliche oder privatrechtliche Duldungspflicht des Eigentümers besteht; hierfür trägt der Störer die Darlegungslast.

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Ein Bescheid, der nur den Anschluss von Schmutzwasser an die Kanalisation regelt und Versickerung/Retention von Regenwasser lediglich anspricht, begründet ohne eindeutige Regelung keine Duldungspflicht zur Einleitung von Regenwasser auf ein fremdes Grundstück.

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Fehlt eine satzungsrechtliche Zustimmung des Grundstückseigentümers oder eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis, ist die Einleitung von Niederschlagswasser auf ein fremdes Grundstück grundsätzlich nicht zu dulden; ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer Gestattung ist gesondert geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 13 GVG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG§ 1004 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 2 BGB§ 7, 8 WHG

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, es zu unterlassen, auf das Grundstück der Klägerin Gemarkung B.         , Flur   , Flurstück    , Abwasser- und Niederschlagswasser zu leiten.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Unterlassung der Einleitung von Abwasser- und Niederschlagswasser von den Dachflächen der Häuser der Beklagten in einen Wegeseitengraben, der im Eigentum der Klägerin steht.

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Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B.         , Flur   , Flurstück    , (    M.            , I.---straße   /  a), auf dem sie ein mit Baugenehmigung des Kreises M1.     vom 23.08.1996 genehmigtes Doppelhaus errichtet haben. Nach den Angaben der Beklagten in ihrem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksentwässerungsanlage vom 25.03.1996 sollte das Regenwasser von dem Grundstück in einem Sickerschacht versickern. Die geprüften zeichnerischen Darstellungen der Grundstücksentwässerung enthalten den Grüneintrag „RW-Versickerung“.

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Mit Bescheid vom 20.11.1996 stimmte der Bürgermeister der Beklagten dem Anschluss der Schmutzwässer des Grundstücks I.---straße    an die gemeindliche Kanalisation (Trennsystem-Druckleitung) zu. Grundlage hierfür seien die mit Prüfvermerk vom 25.07.1996 versehenen Entwässerungspläne. Unter Ziffer 8 der besonderen Bedingungen, Auflagen und Hinweise wurde ausgeführt: „Zur Vermeidung der stoßweisen Gewässerbelastung sollte das Regenwasser soweit wie möglich in Zisternen, Becken oder dergleichen aufgefangen werden (eigene Verwertung im Garten etc.). Falls der Boden genügend aufnahmefähig ist, kann auch eine Versickerung des Regenwassers in Betracht kommen. Dann sind aber geänderte Bestandspläne einzureichen.“ Unter Ziffer 2 der besonderen Bedingungen, Auflagen und Hinweise ist des Weiteren bestimmt, dass die Entwässerungspläne mit dem Prüfvermerk der Gemeinde M.             und etwaigen Ergänzungen Bestandteil der Zustimmung seinen und in allen Fällen beachtet werden müssten. Gegen diese Ziffer 2 legten die Beklagten Widerspruch ein, den sie u. a. damit begründeten, dass der Boden in der gesamten Umgebung nicht versickerungsfähig sei. Deswegen und auch wegen des Geländeprofils sei es nicht möglich, eine funktionsfähige Versickerungsanlage zu errichten. Die Forderung nach einer Versickerungsanlage sei auch deswegen ungerechtfertigt, da eine Versickerungsanlage bei Einleitung in einen Straßengraben durch kein Gesetz zwingend vorgeschrieben sei; auch sei zu beachten, dass die Drainageleitung in den denselben Straßenseitengraben münde, in den sie nunmehr die Dachentwässerung einleiten sollten.

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Mit Schriftsatz vom 06.03.1998 wies der Bürgermeister der Klägerin darauf hin, dass entsprechend des Bauantrages sowie der Baugenehmigung das auf dem Grundstück der Beklagten anfallende Regenwasser auf eigenem Grundstück zu versickern sei. Das Ableiten des Regenwassers in den gemeindlichen Graben sei unzulässig. Hierzu führten die Beklagten unter dem 23.03.1998 aus, es werde von der Klägerin die irrationale Forderung erhoben, das Regenwasser auf dem Grundstück zu versickern, obwohl in der wasserrechtlichen Zustimmung vom 20.11.1996 dies vernünftigerweise nur empfohlen werde, falls der Boden versickerungsfähig sei, was hier jedoch nicht zutreffe. Nach der Abwassersatzung der Gemeinde bestehe sogar Anschlusszwang auch für Regenwasser.

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Nach weiterem Schriftwechsel forderte das Abwasserwerk M.             die Beklagten mit Bescheid vom 19.05.1998 auf, die Einleitung des Niederschlagswassers in den Wegeseitengraben auf das festgelegte Maß von einem Liter pro Sekunde zu begrenzen; es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- DM angedroht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Abwasserwerk M.             mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.1998 als unbegründet zurück. In dem daraufhin durch die Beklagten eingeleiteten Klageverfahren 9 K 4283/98 hat das Abwasserwerk die angegriffenen Ordnungsverfügungen aufgehoben, das Verfahren wurde eingestellt.

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Nachdem in weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien eine Einigung über die Niederschlagsentwässerung nicht erzielt werden konnte, hat die Klägerin am 14.07.1999 Klage vor dem Amtsgericht M2.     erhoben, mit der die Beklagten zur Unterlassung der Einleitung von Abwasser- und Niederschlagswasser auf das Straßengrundstück der Gemeinde verurteilt werden sollten. Die Klägerin trug dabei zur Begründung vor, sie sei in ihrem Recht als Eigentümerin des Wegeseitengrabens durch die Einleitung des Niederschlagswassers verletzt. Der Graben sei nicht dazu ausgelegt, das gesamte Niederschlagswasser vom Grundstück der Beklagten aufzunehmen. Schon das Fehlen einer Genehmigung für diese Zuleitung gewähre ihr ein Abwehrrecht gegenüber den Beklagten. Zum Tatsächlichen macht die Klägerin u. a. geltend, die Beklagten hätten nunmehr eine Zuleitung auf das Gemeindegrundstück verlegt und führten das gesammelte Wasser mittels einer Leitung direkt neben ein Stück verrohrten Straßenseitengrabens auf das Grundstück der Gemeinde. Dass dieses rechtswidrig sei, ergebe sich auch aus der für das Bauvorhaben der Beklagten erteilten Baugenehmigung.

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Mit Beschluss vom 02.11.2000 hat das Amtsgericht M2.      den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei gemäß § 13 GVG unzulässig. Die Klägerin begehre mit ihrer Klage die Unterlassung von Handlungen bzw. Maßnahmen, die hoheitlich organisiert seien.

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In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht macht die Klägerin weiterhin geltend, es finde tatsächlich eine Einleitung bzw. Zuführung von Regenwasser auf ihre Parzelle statt, für die es keinerlei Erlaubnis oder Genehmigung gebe. Jedenfalls dann, wenn auf dem Grundstück der Beklagten keine Regenrückhaltemöglichkeiten geschaffen würden, wie es z. B. auf benachbarten Grundstücken geschehen sei, sei der vorhandene Wegeseitengraben nicht aufnahmefähig, sodass der gegenwärtige Zustand nicht mehr hingenommen werden könne.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Gemarkung B.         , Flur   , Flurstück    , Abwasser- und Niederschlagswasser zu leiten.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen; insbesondere machen sie erneut geltend, dass auf Grund des lehmhaltigen Bodens auf ihrem Grundstück eine Versickerung nicht möglich sei. Es sei darüber hinaus bereits mehrfach Wasser in Keller und Garage eingedrungen, was deutlich zeige, dass eine zusätzliche Versickerung erhebliche Schäden am Haus verursachen werde. Des Weiteren sei auf Grund eines vorliegenden Gutachtens des Ingenieurbüros L.          davon auszugehen, dass der Straßenseitengraben das anfallende Niederschlagswasser bewältigen könne. Schließlich sei die Forderung der Klägerin auch deswegen rechtswidrig, weil für die Einleitung des Wassers in den Straßenseitengraben keine Genehmigung benötigt werde.

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Am 24.10.2002 ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt worden; wegen der dabei getroffenen tatsächlichen Feststellungen, aber auch wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das Protokoll der Sitzung vom 24.10.2002 verwiesen.

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Mit Beschluss vom 01.10.2002 ist das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zum Verfahren 9 K 4283/98, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie der von den Beklagten vorgelegten Unterlagen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und auch begründet.

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Hinsichtlich des zulässigen Rechtswegs geht zwar auch das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hier letztlich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, da die Klägerin nicht auf Grund einer gemeindlichen Satzung, des Wasserrechts oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften gegen die Beklagten vorgeht, sondern auf Grund ihres zivilrechtlichen Eigentums an dem Wegeseitengraben. Da das Gericht jedoch gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M2.      gebunden ist, war hier in der Sache zu entscheiden.

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Dann jedoch zeigt sich, dass die Klage auch in der Sache Erfolg hat.

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Die Klägerin hat als Eigentümerin des Wegeseitengrabens gegen die Beklagten einen Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass dann, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorhaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann; gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ist dieser Anspruch jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass die unstreitig stattfindende Zuführung von Regenwasser in den Wegeseitengraben eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin darstellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob durch diese Einleitung des Regenwassers tatsächlich ein Schaden am Grundstück entstanden ist bzw. droht; ebenso bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, für welche Wassermengen der Wegeseitengraben aufnahmefähig ist. Insoweit ist nämlich zur Frage einer Eigentumsbeeinträchtigung anerkannt, dass hierunter alle Maßnahmen zu verstehen sind, sogar verbessernde oder wertsteigernde Maßnahmen, sodass eine konkrete Schädigung oder eine nur drohende Schädigung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1004 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist.

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Vgl. etwa dazu nur Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1004, Rdnr. 6.

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Des Weiteren zeigt sich, dass die Beklagten als diejenigen Personen, die für die Zuführung bzw. das Abfließen des Niederschlagswassers auf das Grundstück der Klägerin verantwortlich sind, auch die richtigen Adressaten des gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sind.

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Erweisen sich somit die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB als erfüllt, können sich die Beklagten auch nicht erfolgreich auf § 1004 Abs. 2 BGB berufen, da die Klägerin nicht zur Duldung der Einleitung verpflichtet ist.

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Eine solche Duldungspflicht kann zunächst nicht mit dem Zustimmungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 20.11.1996 begründet werden. Dieser Bescheid regelt ausdrücklich den Anschluss der Schmutzwässer an die gemeindliche Kanalisation, wobei ausdrücklich ausgeführt wird, dass Regenwasser soweit wie möglich aufgefangen werden soll. Für den Fall, dass der Boden genügend aufnahmefähig sei, komme auch eine Versickerung des Regenwassers in Betracht, dann seien jedoch geänderte Bestandspläne einzureichen. Dieser Vorbehalt zeigt hinreichend deutlich, dass jedenfalls aus dem Zustimmungsbescheid vom 20.11.1996 nicht abgeleitet werden kann, dass die Klägerin einer Zuführung von Regenwasser in den Wegeseitengraben seinerzeit zugestimmt hat.

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Ebenso zeigt sich, dass auch in der Baugenehmigung, die vom Landrat des Kreises M1.      unter dem 23.08.1996 erteilt worden ist, die Ableitung des Regenwassers von dem Grundstück der Beklagten in den gemeindlichen Wegeseitengraben weder vorgeschrieben noch vorgesehen worden ist; einmal abgesehen davon, ob der Landrat des Kreises M1.      als untere Bauaufsichtsbehörde überhaupt für die Regelung dieser Frage zuständig gewesen wäre, enthält die den Beklagten erteilte Baugenehmigung jedenfalls keinerlei Hinweis darauf, dass das auf dem Grundstück der Beklagten anfallende Regenwasser dem Wegeseitengraben zugeführt werden sollte.

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Schließlich ergibt sich auch nicht aus sonstigen Rechtsvorschriften, dass die Beklagten berechtigt sein könnten, das Regenwasser in der gegenwärtigen Form in den gemeindlichen Wegeseitengraben zu leiten. Insbesondere liegt keine Erlaubnis bzw. Zustimmung der Klägerin vor, die den Vorschriften der Entwässerungssatzung der Gemeinde M.             entspricht, wobei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagten einen Anspruch darauf haben, dass die Klägerin die Zuführung von Niederschlagswasser in den Wegeseitengraben nach den Vorschriften der Satzung zulässt. Ebenso wenig liegt eine Erlaubnis bzw. Bewilligung gemäß §§ 7, 8 WHG vor, die jedenfalls dann notwendig ist, wenn die hier gegebene Art der Abführung des Regenwassers die Benutzung eines Gewässers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG darstellen sollte. Auch diese Frage wäre ggf. allein in einem Verfahren nach den Vorschriften des Wasserrechts zu prüfen.

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Da nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nach alledem jedenfalls nicht offensichtlich ist, dass die Beklagten einen Rechtsanspruch auf Genehmigung bzw. Duldung des gegenwärtigen Zustandes haben, erweist sich das Verlangen der Klägerin auch nicht als rechtsmissbräuchlich.

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Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.