Ausbildungsverkehr: Kostensatzgruppe 2006 bleibt trotz Liniennetzerweiterung maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Ein Verkehrsunternehmen verlangte für 2009 höhere Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG, weil es sein Liniennetz (ÖdiBus) überwiegend dem Orts- und Nachbarortsverkehr zugeordnet sah. Der Beklagte setzte den Ausgleich unter Festschreibung der Kostensatzgruppe aus 2006 endgültig fest. Das VG wies die Klage ab: § 10 Abs. 3 S. 2 und 3 ÖPNVG NRW ordnet für die Jahre bis 2010 die zwingende Verwendung der 2006 festgesetzten Werte einschließlich der Kostensatzgruppe an. Eine behördliche Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW sowie ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lagen nicht vor.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf weitere Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG für 2009 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG sind für die Kalenderjahre bis 2010 nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 ÖPNVG NRW unter Zugrundelegung der für 2006 festgesetzten Parameter zu berechnen.
Die Festschreibung nach § 10 Abs. 3 S. 3 ÖPNVG NRW erfasst auch die Zuordnung eines Verkehrsunternehmens zu einer Kostensatzgruppe; nachträgliche Änderungen des Liniennetzes ändern die Kostensatzgruppe für den Übergangszeitraum nicht.
Aus § 10 Abs. 3 S. 4 ÖPNVG NRW folgt keine Einschränkung der Festschreibung dahingehend, dass extern veranlasste oder mit dem Aufgabenträger abgestimmte Leistungsänderungen ausgenommen wären.
Eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW setzt einen eindeutigen behördlichen Bindungswillen voraus; Hinweise auf eine noch ausstehende Sachverhaltsprüfung oder ministerielle Zustimmung genügen hierfür nicht.
Die typisierende und pauschalierende Übergangsregelung des § 10 Abs. 3 ÖPNVG NRW verstößt im Übergangszeitraum regelmäßig nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn sie im Einzelfall wirtschaftlich nachteilig wirkt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt im Kreis M. Straßenpersonenverkehr; in diesem Rahmen erbringt sie auch gemeinwirtschaftliche Leistungen durch die Beförderung von Schülern, wegen der sie in der Vergangenheit Ausgleichszahlungen gemäß § 45 a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erhalten hat.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die von der Klägerin für das Jahr 2009 beantragten Ausgleichszahlungen, die sie unter dem 18.05.2010 geltend gemacht hat. Die Klägerin gelangt dabei zu einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 187.052 €, wobei von diesem Betrag bereits Vorausleistungen in Höhe von 92.328 € erbracht worden sind. In der zugrundeliegenden Berechnung gab die Klägerin dabei einen Soll-Kostensatz in Höhe von 17,16 Cent/PKM an, entsprechend dem Ansatz des Landes für Orts- und Nachbarortsverkehr. Dieser im Verhältnis zu den Vorjahren veränderte Ansatz beruht auf einer im Jahre 2009 eingetretenen Veränderung der Streckenführung auf der Linie 921/920 (E. -C. ), bei der im Jahre 2009 erstmals sog. disponierte Strecken mit dem „ÖdiBus“ für verschiedene Ortsteile angeboten worden sind. Wegen Einzelheiten der Streckenführung wird auf Blatt 30 der Beiakte I verwiesen. Nach den insoweit unwidersprochenen Angaben der Klägerin beruht die Einführung des erweiterten Angebots auf dem Nahverkehrsplan des Kreises M. , sie ist ebenso mit der Kommunalen Verkehrsgesellschaft M. (KVG) abgestimmt worden.
Mit Schreiben vom 14.07.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, im Kalenderjahr 2006 sei die Einstufung des Betriebes der Klägerin mit der Kostensatzgruppe 4 für Überlandverkehr festgesetzt worden. Gemäß § 10 Abs. 3 ÖPNVG werde die Kostensatzgruppe des Jahres 2006 für die Jahre bis 2010 festgeschrieben. § 10 Abs. 3 Satz 4 ÖPNVG regele, dass bestimmte nach dem 31.12.2006 vorgenommene Veränderungen keine Auswirkungen mehr hätten. In dem Ausgleichsantrag vom 20.05.2010 für das Kalenderjahr 2009 habe die Klägerin auf der Grundlage der Neugliederung der Linien ab dem 16.02.2009 die Kostensatzgruppe 3 für Orts- und Nachbarortsverkehr angegeben. Ob diese Änderung der Kostensatzgruppe von der Genehmigungsbehörde akzeptiert werde, hänge von der Überprüfung des Sachverhalts ab. Ausschlaggebend sei, in welchem Maße der Linienverkehr von dem der Vorjahre abweiche. Diesbezüglich bedürfe es ebenfalls der Rücksprache mit dem Landesministerium für Bauen und Verkehr. Eine abschließende Aussage zur Festsetzung der Kostensatzgruppe des Antrags für 2009 sei daher noch nicht möglich. Mit Bescheid vom 14.07.2010 setzte der Beklagte daher die Ausgleichsleistungen für das Jahr 2009 vorläufig auf 94.728 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 14.07.2010 wurden auch die Vorauszahlungen für das Jahr 2010 auf der gleichen Grundlage errechnet.
Mit Schreiben vom 28.07.2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, für die Zuordnung zu einer Kostensatzgruppe die Jahreskilometerleistungen der einzelnen Linien darzustellen, wobei insbesondere die Angaben zu den Linien 920 und 921 genau zu erfassen seien.
Hierzu nahm die Klägerin unter dem 18.08.2010 Stellung und führte aus, mit Hilfe der KVG sei nun ein Bussystem eingerichtet worden, das auch den Personen in den kleineren, um C. herum liegenden Dörfern ermögliche, im Bedarfsfall den ÖPNV zu nutzen. Die Klägerin legte dabei eine Aufteilung der im Ortsverkehr und im Überlandverkehr gefahrenen Kilometer vor, nach der 80,8 % Orts- und Nachbarortsverkehr sei und 19,2 % Überlandverkehr. Daher gehe sie davon aus, dass der betriebsindividuelle Kostensatz sich nunmehr nach dem Sollkostensatz des Orts- und Nachbarortsverkehr berechne.
Mit Schreiben vom 03.09.2010 bat der Beklagte das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen um Zustimmung, für die Klägerin eine Neueinstufung abweichend von der vorhandenen Erlasslage zuzulassen.
Diese Zustimmung wurde seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW unter dem 10.09.2010 abgelehnt, wobei auf § 10 Abs. 3 ÖPNVG sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften verwiesen wurde.
Daraufhin erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2010 (falsches Datum: 14.07.2010) die Bescheide vom 14.07.2010 für endgültig und erhob die Vorläufigkeit dieser Bescheide auf. Zur Begründung verwies er auf die Vorschrift des § 10 Abs. 3 ÖPNVG.
Ihren Widerspruch vom 15.10.2010 gegen den Festsetzungsbescheid begründete die Klägerin u.a. damit, dass bereits nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ÖPNVG NRW sehr wohl zu berücksichtigen sei, dass sie nunmehr 80,8 % ihrer Leistungen im Orts- und Nachbarortsverkehr und nur 19,2 % im Überlandverkehr erbringe, so dass damit die Einstufung in die Kostensatzgruppe 3 richtig sei. Dem Wortlaut der Rechtsnorm sei nicht zu entnehmen, dass eine externe, d.h. wie hier vom Aufgabenträger geforderte Anpassung der Verkehrsleistung bei der Bescheidung unberücksichtigt bleiben solle. Anhand eines Umkehrschlusses könne daher gefolgert worden, dass extern bedingte Veränderungen wie beispielsweise die Neueinrichtung bzw. Optimierung von Linien auf Wunsch des Aufgabenträgers oder Veränderungen der Leistung durch Wettbewerb berücksichtigt werden müssten. Denn sonst hätte der Gesetzgeber für diese Fälle auch Regelungen getroffen. Offensichtlich habe er nur das Ziel gehabt, dass der im Jahre 2006 festgestellte Status quo ausschließlich zur Optimierung, d.h. die Erhöhung des Ausgleichsanspruchs und damit zu Lasten des Landes geändert werde. Dies sei hier jedoch nicht gegeben. Eine solche Auslegung widerspreche auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung bzw. den Ausführungen in der Gesetzesbegründung. Unabhängig von diesen Fragen zeige sich aber auch, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vorliege, da ein Unternehmen, das im Jahre 2006 noch nicht vorhanden gewesen sei, eine neue (die „echte“) Kostensatzgruppe erhalte, ein Bestandsunternehmen aus dem Jahre 2006 sei bei gleicher Leistungsanpassung aber an die alten Werte gebunden. In diesem Zusammenhang machte die Klägerin des Weiteren geltend, dass sie praktisch gezwungen gewesen sei, die gewünschte Anpassung an den Nahverkehrsplan vorzunehmen, um nicht dem Risiko zu unterfallen, die Liniengenehmigungen zu verlieren bzw. nicht erneut erteilt zu bekommen. Insgesamt zeige sich, dass für die unterschiedliche Behandlung kein ausreichender sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 GG zu erkennen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 15.10.2010 gegen den Bescheid vom 21.09.2010 hinsichtlich der Festsetzungen der Ausgleichsleistungen für das Jahr 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, für Ausgleichsleistungen der Klägerin gemäß § 45 a PBefG sei die Kostensatzgruppe Überlandlinienverkehr festzulegen. Dies folge aus § 10 Abs. 3 Satz 3 ÖPNVG NRW. Die Kostensatzgruppe werde für das Jahr 2009 auf Basis des Jahres 2006 festgeschrieben, für die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung gebe schon der Wortlaut keinen Anhalt her, auch aus Sinn und Zweck folge nichts im Sinne der Klägerin.
Mit ihrer Klage vom 21.02.2011 begehrt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen die Festsetzung des erhöhten Ausgleichsbetrags aufgrund ihrer Berechnung. Zur Begründung verweist sie erneut darauf, dass sie die erweiterte Linienführung nicht aus freien Stücken, sondern in Abstimmung und auf Bitten des Aufgabenträgers vorgenommen habe, auch werde der Inhalt des Nahverkehrsplans für M. berücksichtigt. Sie führt des Weiteren aus, dass schon der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ÖPNVG NRW ihre Ansicht nur bestätigen könne, auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für ihren Ansatz. Selbst wenn man jedoch insoweit der Ansicht des Beklagten folgen wolle, könne allein § 10 Abs. 3 ÖPNVG NRW nicht zu Grunde gelegt werden, da jedenfalls eine Ausgleichs- bzw. Härtefallregelung fehle, wie sie nunmehr in § 11 a ÖPNVG NRW vorhanden sei. Ebenso verweist die Klägerin auf eine in Niedersachen vorhandene Regelung vom 04.12.2006, nach der eine für den jeweiligen Einzelfall angepasste Regelung möglich sei.
Müsse die Regelung jedoch in dem Sinne verstanden werden, wie der Beklagte sie auslege, sei offensichtlich ein Verstoß gegen Art. 3 GG festzustellen, da ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt ohne tragfähige Begründung unterschiedlich geregelt werde.
Die Klägerin weist ergänzend darauf hin, dass sie auch deswegen einen Anspruch auf den höheren Ausgleichsbetrag gemäß § 45 a PBefG habe, da ihr dies der Beklagte im Sinne des § 38 VwVfG NRW zugesichert habe. Hierbei verweist sie auf die Schreiben des Beklagten vom 14.07.2010 und vom 28.07.2010, durch die der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er dem Antrag der Klägerin, dem die Kostensatzgruppe für den Orts- und Nachbarortslinienverkehr zu Grunde liege, stattgeben werde. Hierfür sei ausreichend, dass der erklärte und erkennbare behördliche Wille deutlich werde. Schließlich könne eine Zusicherung auch konkludent erfolgen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 21.09.2010 zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2009 weitere Ausgleichsleistungen gemäß § 45 a PBefG in Höhe von 92.324 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen, dass schon der Wortlaut des § 45 a PBefG i.V.m. § 10 Abs. 3 ÖPNVG NRW dem Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen entgegenstehe. Die Auslegung oder die Anwendung der Verwaltungsvorschriften führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch gäbe es keine vergleichbaren Fälle, in denen die Behörde im Sinne der Klägerin entschieden habe. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht gegeben; schließlich liege entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Zusicherung oder Ähnliches vor, dass die von der Klägerin zu Grunde gelegte Kostensatzgruppe auch von dem Beklagten akzeptiert werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der hier angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2011 ist rechtmäßig, der Beklagte hat den an die Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbetrag gemäß § 45 a PBefG für das Jahr 2009 zu Recht auf 94.728 € festgesetzt. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht, so dass die endgültige Festsetzung durch den Bescheid vom 21.09.2010 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Hierbei bestehen zunächst keine Fehler in formeller Hinsicht, wobei zwar eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass des Bescheides vom 21.09.2010 unterblieben ist; dieser Fehler ist dann jedoch durch das ordnungsgemäß durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt worden, vgl. § 45 Abs. 1 VwVfG.
In der Sache selbst erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt als richtig:
Anspruchsgrundlage der Klägerin ist hier zunächst § 45 a PBefG, der regelt, wann und in welchem Umfang einem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich zu gewähren ist. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich hier im Einzelnen gemäß § 45 a Abs. 2 PBefG i.V.m. § 10 ÖPNVG NRW sowie der dazu ergangenen Verordnungen. Hierbei zeigt sich dann, dass die zwischen den Parteien allein streitige Frage, welche Kostensatzgruppe der Berechnung zu Grunde zu legen ist, im Sinne des Beklagten zu entscheiden ist, nicht jedoch im Sinne der Klägerin.
Hierbei ergibt sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht auf Grund einer von dem Beklagten abgegebenen Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG. Insbesondere kann eine vom Beklagten erteilte Zusage, die von der Klägerin in ihrer Berechnung angenommene Kostensatzgruppe auch für den Beklagten zu übernehmen, nicht in dem Schreiben vom 14.07.2010 (Blatt 35 der Beiakte I) gesehen werden. Hier wird nämlich ausgeführt, „ob eine Änderung Ihrer Kostensatzgruppe von der Genehmigungsbehörde akzeptiert wird, hängt von der Überprüfung des Sachverhalts ab. Ausschlaggebend ist, in welchem Maße Ihr Linienverkehr von den Vorjahren abweicht. Diesbezüglich bedarf es ebenfalls der Rücksprache mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW (MBV NRW).“ Weiter führte der Beklagte in diesem Schreiben aus, dass es ihm gegenwärtig noch nicht möglich sei, zur Festsetzung der Kostensatzgruppe des Antrags für 2009 eine abschließende Aussage zu machen. Dieses Schreiben, das auch ausdrücklich auf § 10 Abs. 3 ÖPNVG verweist, lässt zwar erkennen, dass der Beklagte es nicht für ausgeschlossen hält, dass der Ansatz der Klägerin übernommen werden kann. Eindeutig wird jedoch mitgeteilt, dass zum einen eine Rücksprache mit dem Landesministerium erforderlich ist, ebenso eindeutig, dass es dem Beklagten gegenwärtig noch nicht möglich sei, eine abschließende Aussage zur Festsetzung der Kostensatzgruppe zu machen. Allein der Umstand, dass der Beklagte offensichtlich der Ansicht war, ggf. könne nach Überprüfung der tatsächlichen Grundlage für die Einstufung eine andere Entscheidung getroffen werden, reicht hier nicht aus, den für die Annahme einer Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Bindungswillen der Behörde anzunehmen. Ebenso wenig kann in dem Schreiben vom 28.07.2010 (Blatt 43 der Beiakte I) eine Zusicherung an die Klägerin gesehen werden, da zwar dort die für eine Überprüfung der Annahme der Klägerin erforderlichen Angaben erbeten werden, jedoch an keiner Stelle deutlich wird, dass der Beklagte von seinem Schreiben vom 14.07.2010, in dem eine Entscheidung ausdrücklich offengehalten wird, abweichen will. Schließlich enthält auch das Schreiben des Beklagten an das Landesministerium vom 03.09.2010 (Blatt 71 der Beiakte I) zwar den Hinweis darauf, dass es aus Sicht des Beklagten „sinnvoll und gerechtfertigt“ sei, eine Neueinstufung des Verkehrs der Klägerin vorzunehmen, wegen der entgegenstehenden Erlasslage bat der Beklagt jedoch ausdrücklich um Zustimmung des Ministeriums zu der Neueinstufung, so dass auch hierdurch deutlich wird, dass er vor der erbetenen Entscheidung des Ministeriums noch keine für die Klägerin positive Entscheidung getroffen hat und auch nicht treffen wollte. Sonstige Schreiben oder Handlungen des Beklagten, in denen eine Zusicherung dahingehend gesehen werden könnte, dass der Verkehr der Klägerin in die Kostensatzgruppe 3 eingestuft werden könnte, sind nicht zu erkennen und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Auch auf § 45 a PBefG kann der Anspruch der Klägerin auf erhöhte Zuweisungen nicht gestützt werden: Zwar spricht insoweit alles dafür, dass die von ihr in ihrem Antrag vom 18.05.2010 gemachten tatsächlichen Angaben zutreffend sind, so dass bei Zugrundelegung der Kostensatzgruppe Nr. 3, wie sie in der Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes durch das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen worden ist, sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 187.052 € ergibt. Dies setzt jedoch voraus, dass nicht mehr auf den Kostensatz je Personen-Kilometer für Überlandlinienverkehr, sondern für überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr abzustellen ist. Zwar sprechen in soweit auch die Ausführungen des Beklagten dafür, dass durch die Erweiterung des Liniennetzes im Jahr 2009 erstmals die Voraussetzungen für die Annahme von überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr gegeben sein dürften; diese zwischen den Beteiligten offensichtlich nicht streitige Frage muss hier jedoch nicht abschließend entschieden werden, da selbst dann, wenn insoweit der Vortrag der Klägerin richtig ist, der für sie günstigere höhere Kostensatz nicht angelegt werden kann: Dem steht vielmehr § 10 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 ÖPNVG NRW entgegen. Hierbei enthält § 10 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW die Regelung darüber, dass die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45 a PBefG in Anwendung des § 64 a PBefG ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauschalen gemäß § 11 Abs. 1 und § 11 a ersetzt werden. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Ausgleichsleistungen für die Kalenderjahre bis 2010 mit der Maßgabe gewährt werden, dass die für das Jahr 2006 festgesetzten Werte der Ausnutzung der Zeitfahrausweise pro Tag, des Verbundzuschlags sowie der mittleren Reiseweite gemäß § 3 PBefAusgleichV zu Grunde zu legen sind. Nach Satz 3 der Vorschrift gilt das Gleiche für die Zuordnung der Verkehrsunternehmen zu den Kostensatzgruppen gemäß § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG in Verbindung mit der PBefkostenV NRW.
Hierbei bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass das Land - insbesondere auf der Grundlage des § 64 a PBefG ‑ berechtigt war, die Vorschrift des § 10 ÖPNVG NRW zu erlassen.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist dann in § 10 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 ÖPNVG NRW auch eindeutig geregelt, dass die Ausgleichsleistungen für die Kalenderjahre bis 2010 - also auch für das hier streitige Jahr 2009 ‑ mit der Maßgabe gewährt werden, dass zumindest einige für die Berechnung der Ausgleichsleistungen maßgebliche Faktoren nicht aktuell ermittelt werden, sondern dass insoweit die für das Jahr 2006 festgesetzten Werte zu Grunde zu legen sind. Dies gilt gemäß Satz 3 der Vorschrift ausdrücklich auch für die Zuordnung der Verkehrsunternehmen zu den Kostensatzgruppen gemäß § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere auf Satz 4 des Absatzes 3 hinweist, ergibt sich hieraus nach Überzeugung des Gerichts nichts anderes: Zwar ist in dieser Regelung ausdrücklich erwähnt, dass eine nach dem 31.12.2006 vorgenommene Unternehmensverschmelzung oder -aufspaltung sowie Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 PBefG oder eine ähnlich gelagerte Änderung der Unternehmens- oder Betriebsorganisation bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 nicht zu berücksichtigen ist; wenn dies auch darauf hinweist, dass durch diese Vorschrift noch einmal deutlich werden soll, dass Veränderungen, die ein Verkehrsunternehmen aus eigenem Antrieb vornimmt, die in § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 ÖPNVG NRW getroffene Regelung unberührt lässt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass für Fälle wie dem hier vorliegenden die vom Wortlaut her klare Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 ÖPNVG NRW gerade nicht gelten sollen. Insbesondere kann aus Satz 4 der Vorschrift nicht gefolgert werden, dass tatsächliche Veränderungen z.B. im Streckennetz, in der Bedienungshäufigkeit oder Ähnliches, die ein Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit dem Aufgabenträger vornimmt, entgegen der Regelung des § 10 Abs. 3 ÖPNVG NRW doch berücksichtigt werden sollen.
Die insoweit von dem Wortlaut der Vorschrift des § 10 Abs. 3 ÖPNVG NRW gedeckte Ansicht des Beklagten wird nicht zuletzt auch bestätigt durch die zu § 10 ÖPNVG NRW ergangene Verwaltungsvorschrift. Hier wird unter Ziffer 1 bestimmt, dass die in § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 getroffene Übergangsregelung auch dann Anwendung findet, wenn das Liniennetz eines Verkehrsunternehmens erheblich erweitert oder verkleinert wird, so dass hier nicht die Frage zu stellen und zu klären ist, ob die im Jahre 2009 vorgenommene Veränderung am Liniennetz der Klägerin eher von untergeordneter Bedeutung ist oder sie doch eine erhebliche Erweiterung des Liniennetzes darstellt. Selbst wenn man dies bejahen sollte, wird der auch insoweit eindeutige Wortlaut des § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 ÖPNVG NRW durch die Verwaltungsvorschrift dahingehend bestätigt, dass auch nach dem Willen des Verordnungsgebers eine Differenzierung zwischen einzelnen Sachverhalten gerade nicht vorgenommen werden soll.
Diese steht auch in Übereinstimmung damit, dass durch die Ermächtigungsgrundlage des § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG der Bundesgesetzgeber den Ländern bzw. den Landesverordnungsgebern ein weites normgeberisches Ermessen eingeräumt hat, mit dem Vereinfachungen, Typisierungen und Pauschalierungen bei der Festsetzung der Kostensätze nicht nur ermöglicht werden, sondern ausdrücklich bezweckt sind.
So etwa Biedinger, Personenbeförderungsrecht, § 45 a Rdnr. 51 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts.
Dass durch das Landesrecht, wie es nun in § 10 ÖPNVG NRW bzw. der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift geregelt ist, der insoweit durch das Bundesrecht eingeräumte Ermessensspielraum überschritten worden ist, ist auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin hier nicht zu erkennen. Insbesondere stößt auf keine rechtlichen Bedenken, dass für einen begrenzten Zeitraum, nämlich für die Kalenderjahre bis 2010 auf die für das Jahr 2006 festgesetzten Werte abzustellen ist, da dies erkennbar von dem Ziel bestimmt ist, für diesen Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung des § 11 ÖPNVG NRW die Berechnung mit Hilfe von feststehenden Parametern zu vereinfachen. Hierbei spricht für die Rechtmäßigkeit der für Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelung nicht zuletzt, dass auch tatsächlich Veränderungen, die zu einem geringeren Ausgleichsanspruchs des Verkehrsunternehmens führen könnten, bei der Festsetzung nicht berücksichtigt werden sollen.
Ebenfalls als noch vertretbar ist anzusehen, dass der Verordnungsgeber für Nordrhein-Westfalen keine Härtefallregelung vorgesehen hat, wie sie nach den Angaben der Klägerin für Niedersachsen getroffen worden ist, da insoweit jeder Landesgesetzgeber bzw. Landesverordnungsgeber zu eigenständigen, ggf. auch von anderen Ländern abweichenden Regelungen ermächtigt ist. Ebenso wenig war der Landesverordnungsgeber Nordrhein-Westfalen gehalten, schon in § 10 Abs. 3 ÖPNVG NRW eine Regelung vorzusehen, die nun in § 11 a Abs. 3 ÖPNVG NRW ab dem 01.01.2011 gilt. Auch diese Unterscheidung stellt lediglich eine gesetzgeberische Entscheidung dar, die sich in dem weiten Rahmen des § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG bewegt.
Aus alledem folgt schließlich auch, dass auch das durch Art. 3 GG vermittelte Gleichheitsgebot keine rechtlichen Zweifel an der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 4 ÖPNVG NRW begründet werden können. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch Art. 3 Abs. 1 GG es nicht gebietet, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln und der Gesetzgeber durchaus befugt ist, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen.
So etwa Hömig, Grundgesetz, 8. Aufl. 2007, Art. 3 Rdnr. 6, mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Auch wenn sich gerade im vorliegenden Fall zeigt, dass die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber für das Land Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung durchaus mit spürbaren wirtschaftlichen Nachteilen für ein Verkehrsunternehmen verbunden sein kann, bewegt sich die getroffene Regelung noch in dem zulässigen Bereich, was insbesondere auch damit zu begründen ist, dass hier keine willkürliche Festsetzung getroffen worden ist und dass die Entscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers offensichtlich nicht von sachfremden Erwägungen oder gar von einer willkürlichen Ermessensausübung getragen worden ist, sondern vielmehr auf der Erwägung beruht, für einen begrenzten Zeitraum bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung auf der Grundlage bereits feststehender Daten die Entscheidung über vorliegende Anträge auf Ausgleichszahlungen in einem möglichst einfachen Verfahren zu treffen. Dies ist dann jedoch auch ohne Schaffung einer Regelung für besondere Härtefälle, die ihrerseits wieder zu Ungenauigkeiten und Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, auch bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls für eine begrenzte Übergangszeit zulässig.
Im Übrigen mag auch noch darauf hinzuweisen sein, dass die Klägerin die von ihr vorgenommene Ausweitung des Liniennetzes im Jahre 2009 in Kenntnis der eindeutigen rechtlichen Regelung des § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 ÖPNVG NRW vorgenommen hat, so dass sie sich auch nicht darauf berufen kann, dass ein bereits abgeschlossener tatsächlicher Sachverhalt zu ihren Ungunsten nachträglich anders zu berücksichtigen ist.
Insgesamt zeigt sich daher, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.