Klage gegen Ablehnung der Wiedereinsetzung bei verspätetem Antrag auf Investitionskostenförderung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte eine Investitionskostenpauschale nach Landesrecht, reichte den Antrag jedoch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist ein und begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte lehnte ab, da die Rechtzeitigkeit der Aufgabe zur Post nicht glaubhaft gemacht wurde. Das Gericht bestätigt den Ausschlussfrichcharakter der Frist und verneint die Wiedereinsetzung wegen mangelnder Glaubhaftmachung und widersprüchlicher Angaben.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis und fehlender Glaubhaftmachung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 4 Abs. 1 AmbPfFV NRW geregelte Antragsfrist zum 1. März ist eine anspruchsausschließende Ausschlussfrist; ein nachträglicher Verweis auf Ermessen oder Verlängerung durch die Behörde ist ausgeschlossen.
Bei Ausschlussfristen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO grundsätzlich nicht in Betracht.
Zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post genügt eine bloße Versicherung des Aufgabevermögens nicht; konkrete und widerspruchsfreie Nachweise (z. B. Einschreiben, Einlieferungsbeleg) sind erforderlich.
Widersprüchliche Angaben der Antragstellerin mindern die Beweiskraft einer späteren eidesstattlichen Versicherung; diese steht nicht automatisch über früheren, abweichenden Darstellungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst in F. . Unter dem 26.02.2002 fertigte Sie zusammen mit ihrem Steuerberater einen Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach § 9 Abs. 3 Landespflegegesetz (PfG NRW) i.V.m. der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPfFV NRW) für das Jahr 2002.
Dieser Antrag ging am 04.03.2002 beim Beklagten ein. Mit Schreiben vom 15.04.2002 wies der Beklagte die Klägerin auf den verspäteten Eingang des Antrags hin.
Am 23.04.2002 meldete sich der Steuerberater der Klägerin telefonisch bei dem Beklagten und gab (laut einer sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Gesprächsnotiz) an, den Antrag am 26.02.2002 persönlich zur Post gebracht zu haben.
Mit Schreiben vom 23.04.2002 beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, sie habe noch am 26.02.2002 den korrekt adressierten und frankierten Brief, der den Antrag enthalten habe, zur Post gebracht.
Mit Bescheid vom 04.06.2002 lehnte der Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ab, da sie die Rechtzeitigkeit der Aufgabe zur Post nicht glaubhaft gemacht habe. Das bloße Versichern, sie habe den Brief rechtzeitig zur Post gegeben, reiche nicht aus.
Den Widerspruch der Klägerin vom 01.07.2002 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2002 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18.12.2002 eingegangene Klage. Am 27.03.2003 unterzeichnete die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung, in der sie erklärte, den Antrag am 27.02.2002 in F. in einen Briefkasten, der regelmäßig um 10 Uhr 30 geleert werde, eingeworfen zu haben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 04.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Antrags vom 26.02.2002 auf Investitionskostenförderung für ambulante Pflegeeinrichtungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale ist nicht rechtzeitig bei dem Beklagten eingegangen; hinsichtlich der versäumten Frist ist ihr keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Unstreitig ist der Antrag der Klägerin vom 26.02.2002 erst am 04.03.2002 bei der Beklagten eingegangen. Damit hat sie die in § 4 Abs.1 AmbPFFV NRW (vom 04.06.1996, GV NW 1996, 197) genannte Frist versäumt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO ist der Klägerin nicht zu gewähren.
Bei der in § 4 Abs. 1 AmbPFFV NRW geregelten Frist, nach der die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 01. März beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen ist, handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist mit der Folge, dass diejenigen Einrichtungsträger, die nicht rechtzeitig bis zum 01.03. des laufenden Jahres eine Investitionskostenförderung schriftlich beantragen, keinen Anspruch auf diese Zuwendung haben.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 04.07.2002 – 7 K 2200/99- m.w.H.
Die dort genannte Frist hat keine reine Ordnungsfunktion, sondern anspruchsausschließenden Charakter. Daraus ergibt sich, dass bereits mit dem in der Vorschrift genannten Datum die Rechtsfolge des ganzen oder teilweisen Anspruchsausschlusses eintritt. Es handelt sich nicht um eine Frist, hinsichtlich derer dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Frist kann durch die Behörde nicht verlängert werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung gem. § 60 VwGO kommt bei uneigentlichen Fristen, insbesondere Ausschlussfristen, nicht in Betracht.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 11. Aufl., § 60 Rdn. 4, m.w.H..
Selbst wenn man jedoch - wie die Klägerin - der Auffassung wäre, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei, wäre diese vorliegend nicht zu gewähren. Denn es könnte auch nach Auffassung des Gerichts nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Dies hat die Klägerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Sie hat keinen schriftlichen Nachweis über die rechtzeitige Aufgabe des Antrags zur Post beigebracht. Weder ist der Brief per Einschreiben zur Post gegeben worden, noch kann die Klägerin einen andersartigen Posteinlieferungs-/Postausgangsnachweis erbringen.
Der bloße Vortrag, der Brief sei rechtzeitig aufgegeben worden, ist vorliegend als Glaubhaftmachung nicht ausreichend, zumal die diesbezüglichen Schilderungen der Klägerin wechselnd sind.
So hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens bereits widersprüchliche Angaben dazu gemacht, auf welche Art und Weise und an welchem Datum der Brief in den Postgang gegeben wurde.
Am 23.04.2002 hat zunächst der Steuerberater der Klägerin, Herr A. , dem Beklagten gegenüber in einem Telefongespräch erklärt, er selbst habe den Brief am 26.02.2002 zur Post gebracht. Sowohl im Antragsschreiben auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.04.2002, als auch in den nachfolgenden Schreiben und in der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 27.03.2003, wird jedoch vorgetragen, die Klägerin persönlich habe den Brief in den Postgang gegeben.
Weiterhin wird (erstmalig) im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.04.2003 und in der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 27.03.2003 vorgetragen, dass der Brief in einen Briefkasten eingeworfen worden sei. Zuvor war stets vorgetragen worden, man habe den Brief zur Post gebracht.
Schließlich erklärt die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung erstmalig, sie habe den Brief am 27.02.2002 in einen nahe gelegenen Briefkasten eingeworfen.
Diese unterschiedlichen Darstellungen des Geschehensablaufs sind nicht geeignet, die rechtzeitige Aufgabe des Briefes zur Post glaubhaft zu machen. Der eidesstattlichen Versicherung könnte insoweit auch keine gegenüber den anderen Angaben gesteigerte Bedeutung beigemessen werden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.