Bewilligung von Prozesskostenhilfe für mehrere Kläger; Übertragung auf Einzelrichterin
KI-Zusammenfassung
Das Gericht bewilligt der Klägerin Nr. 2 und den Klägern Nr. 5–9 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin XX. Die Begründung stellt wirtschaftliche Bedürftigkeit fest, weist jedoch auf mangelnde hinreichende Erfolgsaussichten in Teilen der beabsichtigten Rechtsverfolgung hin, gestützt auf amtsärztliche Stellungnahmen zur Reiseunfähigkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar und das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für Klägerin Nr. 2 und Kläger Nr. 5–9 unter Beiordnung von Rechtsanwältin XX bewilligt; Beschluss unanfechtbar und Verfahren an Einzelrichterin übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt wirtschaftliche Bedürftigkeit der antragstellenden Partei voraus.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung; fehlen diese nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, kann die PKH versagt werden.
Amtsärztliche Stellungnahmen können tatsächliche Umstände feststellen (z. B. krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit), die die Erfolgsaussichten eines ausreisebezogenen Begehrens beeinträchtigen.
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe können nach § 6 VwGO auf eine Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen werden; solche Beschlüsse können unanfechtbar sein.
Tenor
Der Klägerin zu 2. und den Klägern zu 5. bis 9. wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin XX, Bielefeld, bewilligt.
Das Verfahren wird gemäß § 6 VwGO auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Gründe
Der Antrag der Kläger zu 2. und 5. bis 9. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin XX in Bielefeld ist begründet.
Die Kläger zu 2. und 5. bis 9. sind wirtschaftlich bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Des Weiteren fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung jedenfalls im Hinblick auf das sich aus den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 08.06.2009, 01.07.2009 sowie 21.09.2009 ergebende - faktische - Ausreisehindernis der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit des Klägers zu 8. sowie einem derzeit nicht geklärten Übergang des Klägers zu 8. in eine Versorgung und Betreuung in seinem Heimatland,
vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 27.07.2006 - 18 B 586/06 -,
nicht an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar.