Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·7 K 3059/02·11.06.2003

Klage auf Herausgabe psychiatrischer Krankenunterlagen mangels Prozessfähigkeit abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Herausgabe von Krankenunterlagen aus stationärer psychiatrischer Behandlung. Das Verwaltungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger prozessunfähig ist. Die Prozessunfähigkeit ergibt sich aus den eigenen wahnhafter Inhalt darlegenden Schriftsätzen und dem massenhaften, inhaltsgleichen Klageaufkommen. Eine Bestellung eines Prozesspflegers ist nicht geboten; die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen.

Ausgang: Klage wird als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger prozessunfähig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozessfähigkeit ist Sachurteilsvoraussetzung; ist sie nicht gegeben, ist die Klage unzulässig (§ 62 VwGO i.V.m. § 104 BGB).

2

Der Richter darf ohne ärztlichen Sachverständigen über Prozessfähigkeit entscheiden, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluss auf das Vorliegen krankhafter Störungen gestatten.

3

Indizien wie wahnhafte Selbstdarstellungen in Schriftsätzen, eine Vielzahl inhaltsgleicher Verfahren und erkennbare fremde Abschriften können die fehlende Prozessfähigkeit belegen.

4

§ 57 ZPO (Bestellung eines Prozesspflegers) ist nicht auf klagende Parteien übertragbar; bei Prozessunfähigkeit obliegt es dem Betroffenen, sich durch einen bestellten Betreuer vertreten zu lassen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 62 VwGO§ 62 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 104 Nr. 2 BGB§ 57 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger befand sich auf Grund des Unterbringungsbeschusses des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 17.07.1998 (17b XIV 1246/L) in der Zeit vom 16.07.1998 bis zum 26.08.1998 in der Psychiatrischen Abteilung des (damals noch:) Kreiskrankenhauses M. .

3

Mit mehreren Schreiben an das Krankenhaus M. versuchte der Kläger Kopien seiner Krankenunterlagen zu erhalten. Da seinem Begehren nur teilweise entsprochen wurde, wandte er sich am 10.03.2000 erstmalig an das erkennende Gericht. In der Folgezeit versuchten er und seine Ehefrau mit mehreren gerichtlichen Verfahren die Übergabe aller Krankenhaus-Unterlagen zu erreichen. Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden (4 L. 911/00, 4 L 465/00, 4 L 1403/00, 4 L 1402/00, 4 L. 1813/00, 7 L. 1566/01, 7 L. 1565/01) blieben allesamt erfolglos.

4

Mit der vorliegenden, am 19.09.2002 eingegangenen Klage begehrt der Kläger,

5

den Beklagten zu verurteilen, ihm gegen Rechnung eine vollständige Kopie der Behandlungsunterlagen aus dem Zeitraum vom 16.07.1998 bis zum 27.07.1998 (gemeint ist wohl der 27.08.1998) auszuhändigen, ihm eine Kopie von sämtlichen ärztlichen Attesten oder sonstigen ihn betreffenden Berichten, die nach dem 27.07.1998 (27.08.1998 ?) angefertigt wurden und dort gespeichert sind und ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht an Dritte weitergegeben wurden, auszuhändigen, ihm mitzuteilen, an wen wann welche Informationen über ihn vom Kreiskrankenhaus M. an Dritte weitergegeben worden sind.

6

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Mit Beschluss vom 20.01.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4 L. 911/00, 4 L 465/00, 4 L 1403/00, 4 L 1402/00, 4 L. 1813/00, 7 L. 1566/01 und 7 L. 1565/0, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist (zumindest teilweise für das mit der vorliegenden Klage verfolgte Begehren) nicht prozessfähig. Da Prozessfähigkeit der klagenden Partei Sachurteilsvoraussetzung ist, konnte der Kläger die Klage nicht wirksam erheben (vgl. § 62 VwGO).

11

Ob sich ein Kläger in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (Prozess- bzw. Geschäftsfähigkeit iSd § 62 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 104 Nr. 2 BGB), lässt sich zwar regelmäßig nur mit Hilfe des ärztlichen Erfahrungswissens beantworten. Der Richter kann jedoch ohne Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen derartige ärztliche Fragen dann beantworten, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluss auf das Vorliegen der auf medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des betreffenden Rechtssatzes gestatten.

12

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Dass der Kläger prozessunfähig ist, ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag. So schreibt er in der Klageschrift (Seite 3 Mitte): "Ich wurde im Rahmen hoheitlicher behördlicher Realhandlungen, vorsätzlich und ganz gezielt, mit hochdosierten persönlichkeitszerstörenden und bewusstseinsverändernden chemischen Drogen von einem völlig gesunden Diplomingenieur, zu einem pflegebedürftigen, zeugungsunfähigen, fahruntauglichen, erwerbsunfähigen, geschäfts- und prozessunfähigen Krüppel gefoltert, welcher, infolge der über jede menschliche Vorstellungskraft hinausgehenden bestialischen hoheitlichen Folterungen, nunmehr dem Wahnsinn verfallen ist und einer rechtlichen Betreuung bedarf."

13

Die selbstbehauptete Prozessunfähigkeit des Klägers wird auch bestätigt durch die Zahl der Verfahren (seit März 2000 bis einschließlich September 2002 6 Hauptsache- und 5 Eilverfahren), die er bzw. seine Ehefrau in seinem Namen und mit weitestgehend identischem Klageziel im Zusammenhang mit seiner vorübergehenden Unterbringung in der Psychiatrie im Kreiskrankenhaus M. allein beim erkennenden Gericht anhängig gemacht hat, in Verbindung mit der Art und Weise, wie sie von ihm bzw. seiner Ehefrau betrieben worden sind. Dabei sind die von der Ehefrau betriebenen Verfahren dem Kläger insoweit auch zuzurechnen, da diese ganz offensichtlich nicht von der u. Ehefrau des Klägers, sondern ebenfalls von ihm verfasst sind. Das ergibt sich eindeutig aus der Wortwahl, der Denkabfolge, der Argumentationsweise und dem gleichartigen Computerschriftbild (wie etwa Zeilenabstand, Fettdruck, Formatierung w...a.m.). Weiterhin sind nach dem eigenen Vortrag des Klägers ca. 500 Klagen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland eingereicht worden (so z.B. auch das mit dem identischen Klageziel der Herausgabe von Unterlagen der Psychiatrie M. beim Amtsgericht Bad Oeynhausen am 13.1.2003 anhängig gemachte Verfahren 3 C 78/03).

14

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gericht bei Prozessunfähigkeit der klagenden Partei nicht gehalten, einen Prozesspfleger zu bestellen. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 57 ZPO ist weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Sinn und Zweck auf eine klagende Partei anwendbar. Der Kläger hat es selbst in der Hand, sich z.B. durch einen amtlich bestellten Betreuer vertreten zu lassen.

15

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.