Abweisung der Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Nepal/Maobadi)
KI-Zusammenfassung
Der nepalesische Kläger beantragt ein weiteres Asylverfahren und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach einem zuvor negativen Asylbescheid. Das Gericht erachtet die vorgelegten Urkunden als nicht entscheidungserheblich und stützt sich auf aktuelle Lageinformationen (Friedensabkommen, Integration der Maoisten). Mangels glaubhaft dargelegter asylrelevanter Verfolgung wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungshindernissen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylVfG setzt glaubhaftes Vorbringen neuer, entscheidungserheblicher Tatsachen voraus, die zu einer anderen Entscheidung führen können.
Aktuelle Lagebewertungen des Herkunftslands sind für die Asylentscheidung maßgeblich; eine zwischenzeitliche Normalisierung (z. B. Friedensabkommen, politische Integration ehemaliger Rebellen) kann eine frühere Verfolgungslage entkräften.
Vorgelegte Urkunden begründen ein neues Asylverfahren nur, wenn sie Echtheit und gegenwärtige Relevanz der behaupteten Gefährdung hinreichend belegen; bloße oder mutmaßlich gefälschte Bescheinigungen genügen nicht.
Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG erfordert konkrete und substantielle Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr; allgemein gehaltene oder unkonkrete Hinweise reichen nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der im Jahre 1975 geborene Kläger ist nepalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10.11.2004 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Das nach der Einreise durchgeführte erste Asylverfahren wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11.05.2006 - 7 K 924/05.A - rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Asylverfahren hatte der Kläger vorgetragen, er sei von der Armee bedrängt und verfolgt worden, weil er die Maobadi unterstützt habe.
Am 24.07.2006 beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Zur Begründung legte er eine Vorladung der Polizei in Syangja vor, wonach er in einer geheimen Sache befragt werden sollte. Falls er nicht erscheine, werde man ihn gemäß dem Gesetz zum Terrorismus festnehmen und dementsprechend verfahren. Des Weiteren legte er eine Bescheinigung des Ministeriums für lokale Entwicklung in Syangja vor, wonach ihm bescheinigt wurde, dass er wegen Spendenverweigerung an die Maobadi mit dem Tod bedroht worden sei. Dazu trug der Kläger vor, dass diese Beweismittel eine günstigere Entscheidung im Erstverfahren herbeigeführt hätten, denn sie belegten deutlich, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Nepal mit dem Tode bedroht sei.
Mit Bescheid vom 18.08.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides im Erstverfahren bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den vorgelegten Bescheinigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit um Fälschungen oder Gefälligkeitsbescheinigungen handele.
Der Kläger hat daraufhin am 01.09.2006 Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Befragen ausgeführt, dass er nach einer Rückkehr nach Nepal weiter von der Armee verfolgt werde. Er habe den ihm vorliegenden Zeitungen und Zeitschriften entnommen, dass in Nepal weiterhin kein Frieden herrsche. In den Nachrichten , die er hier erhalte, stammten, soweit sie von ruhigeren Zeiten berichteten, fast alle nur aus Kathmandu. Auf dem Lade könnten die Maobadi nun wirklich machen, was sie wollten, weil sie dort niemand mehr stoppe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.08.2006 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den Inhalt der Lageakte des Gerichts zur Lage in Nepal, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die Voraussetzungen des § 71 AsylVfG iVm § 51 Abs. 2 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dabei zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Darstellungen und Gründe des angefochtenen Bescheides, deren Begründung das erkennende Gericht nach Überprüfung teilt.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach allen vorliegenden Informationen aus den letzten Monaten spricht alles dafür, dass die langjährige Gegnerschaft der Maobadi zur nepalesischen Regierung nicht weiter besteht, sodass von daher eine konkrete Verfolgungsgefahr für den Kläger nicht zu erkennen ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2007 an das Verwaltungsgericht Minden wird die maoistische Partei nicht mehr als terroristische Organisation eingestuft. Sämtliche entsprechenden Anklagepunkte wurden fallengelassen. Mit der Unterzeichnung des Friedensabkommens vom 21.11.2006 wurde ein neues Kapitel der Geschichte Nepals aufgeschlagen. Altes werde von der Regierung nicht wieder aufgerollt. Mitglieder der maoistischen Partei und ehemalige Maoisten seien nicht Ziel staatlicher Verfolgung. Im Auswärtigen Amt seien bisher auch keine Fälle bekannt, in denen ehemalige Mitglieder der Maobadi besonderen Übergriffen durch die Maobadi ausgesetzt gewesen seien. Vielmehr seien 83 Vertreter der ehemaligen maoistischen Rebellen als Mitglieder des Parlaments vereidigt worden.
So BBC-News, Bericht vom 15.01.2007 " Nepalis maoists enter parliament" in: Asylmagazin 1 -2/2007
Aus diesen Informationen, an denen zu zweifeln das Gericht weder dem Inhalt nach noch hinsichtlich der Informationsbeschaffung Anlass sieht, ergibt sich, dass der Kläger nach wie vor bei einer Rückkehr nach Nepal nicht mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hat. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die von ihm zur Glaubhaftmachung seines Vortrags vorgelegten Urkunden tatsächlich echt sind. Denn sie belegen eine politische Verfolgung jedenfalls derzeit nicht mehr.
Da des Weiteren auch keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass die Abschiebungshindernisse der Absätze 2 und 7 des § 60 AufenthG eingreifen könnten - Hinweise hierauf sind auch von dem Kläger nicht vorgetragen worden - erweist sich der angefochtene Bescheid auch insoweit als rechtmäßig und die Klage ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.