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Verwaltungsgericht Minden·7 K 2636/10·08.11.2011

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Zurückweisung wegen zutreffender RVG-Gebührenfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Höhe der nach VV RVG anzusetzenden Verfahrens- und Geschäftsgebühren sowie die Anrechnung vorgerichtlich gezahlter Anwaltshonorare. Das Gericht folgte der Gebührenfestsetzung des Beschlusses vom 22.09.2011 und sah keine Erhöhungsgründe nach Nr.1008 VV RVG. Zudem wurde auf die Streitwertfestsetzung (§32 RVG) und die Anrechnungsregelung (§15a RVG) abgestellt.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten wird bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ist unbegründet, wenn der Urkundsbeamte die Kosten zutreffend festgestellt hat und das Gericht diesen Wertungen folgt.

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Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG kann mit einem niedrigeren Gebührensatz (z. B. 0,55) erfolgen, sofern die Voraussetzungen für eine Erhöhung nach Nr. 1008 Abs. 2 VV RVG nicht vorliegen.

3

Für die Gebührenermittlung sind die nach § 32 Abs. 1 RVG festgesetzten Streitwerte maßgeblich.

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Im Kostenfestsetzungsverfahren kann die Gegenpartei nach § 15a Abs. 2 RVG die auf die Geschäftsgebühr anzurechnende Gebühr geltend machen; eine vollständige Verrechnung bereits gezahlter vorgerichtlicher Anwaltshonorare setzt jedoch das Einverständnis der Gegenpartei voraus.

Relevante Normen
§ 165 VwGO§ 151 VwGO§ Nr. 3100 VV RVG§ Nr. 1008 Abs. 2 VV RVG§ 32 Abs. 1 RVG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die zu erstattenden Kosten in seinem Beschluss vom 22.09.2011 zutreffend festgesetzt. Da das Gericht den Wertungen in dem Beschluss vom 22.09.2011 folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Begründung Bezug genommen.

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Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der nach Nr. 3100 VV RVG mit dem Gebührensatz 1,3 entstandenen Verfahrensgebühr mit dem Gebührensatz 0,55 aus den nachstehenden Gründen nicht zu beanstanden ist.

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Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 Abs. 2 VV RVG liegen nicht vor.

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Mit Beschluss vom 09.03.2011 wurde der nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebende Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 20.000 EUR (5.000 EUR pro Person) festgesetzt - vgl. Ziff. 8.1 des Streitwert-katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8. Juli 2004.

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Die Beklagte kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG im Kostenfestsetzungsverfahren im Umfang der nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG maximal auf die Verfahrens-gebühr anzurechnenden 0,75 Gebühren auf die Erfüllung der Geschäftsgebühr berufen. Insoweit hat sie die ihr in dieser Angelegenheit mit Kostennote des Prozess-bevollmächtigten vom 16.03.2011 gesondert in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Anwaltskosten einschließlich der wegen des Fehlens der Voraussetzungen der Nr. 1008 Abs. 2 VV RVG mit dem Gebührensatz 2,2 fehlerhaft bestimmten Geschäfts-gebühr möglicherweise irrtümlich, jedenfalls ohne erkennbaren Rechtsgrund gezahlt. Eine nahe liegende vollständige Verrechnung der von der Beklagten unstreitig gezahlten 1.715,03 EUR musste hingegen allein wegen des fehlenden Einverständ-nisses der Kläger unterbleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.