Kostenfestsetzung nach §164 VwGO: 1.369,10 EUR festgesetzt, weitergehender Antrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht setzte auf Antrag die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.369,10 EUR nebst Zinsen fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Die Berechnung erfolgte nach den Vorschriften des VV RVG (Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer). Absetzungen erfolgten für bereits gezahlte Gebühren; eine Erhöhung nach Nr.1008 VV RVG und die Erledigungsgebühr wurden nicht angesetzt. Strittige Zahlungseinwände konnten im Kostenfestsetzungsverfahren nur teilweise berücksichtigt werden.
Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben (1.369,10 EUR nebst Zinsen); weitergehender Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann nach § 164 VwGO die der obsiegenden Partei zu erstattenden Kosten verbindlich festsetzen.
Bei der Kostenfestsetzung sind die einschlägigen Gebührentatbestände des VV RVG anzuwenden; Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sind gesondert zu berechnen.
Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht; fehlen diese, ist die Erhöhung nicht vorzunehmen.
Die Erledigungsgebühr ist nur anzusetzen, wenn die Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung nach Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts ganz oder teilweise erledigt worden ist; ein bloßes Absehen von einer Fortsetzungsfeststellungsklage genügt nicht.
Zahlungseinwände und der zugrunde liegende Verwendungszweck unstreitiger Zahlungen können im Kostenfestsetzungsverfahren nur eingeschränkt geklärt und berücksichtigt werden.
Tenor
Auf Antrag 2010/00152 FK-TH vom 05.04.2011 i.d.F. vom 22.06.2011 werden die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 09.03.2011
von der Beklagten an die Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt
1369,10 EUR
(in Worten: Eintausenddreihundertneunundsechzig 10/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 07.04.2011 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Festgesetzt werden a) (1,3 - 0,75=) 0,55 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und § 15a Abs. 2 RVG, Streitwert: 20.000 EUR: 355,30 EUR, b) 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3102 VV RVG, Streitwert: 20.000 EUR: 775,20 EUR. c) Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR d) 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 218,60 EUR - insgesamt: 1.369,10 EUR.
Zu a): Abgesetzt werden 581,40 EUR (= 0,9 Gebühren) von der Verfahrensgebühr. Die Voraussetzungen der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG liegen nicht vor. An dem Gesamtstreitwert 20.000 EUR ist das Klagebegehren der jeweiligen Kläger mit 5.000 EUR beteiligt.
Abgesetzt wird die Erledigungsgebühr (646,00 EUR). Die Rechtssache hat sich weder ganz noch teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hieran ändert sich auch nichts durch das Absehen von einer Fortsetzungsfeststellungsklage - vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 04.12.2007 in 3 C 07.2689, juris.
Der Umsatzsteueransatz verringert sich entsprechend um 233,20 EUR.
Der Zahlungseinwand der Beklagten kann nur teilweise berücksichtigt werden - vgl. § 15a Abs. 2 RVG. Der bestehende Streit darüber, worauf die unstreitigen, weitergehenden Zahlungen der Beklagten erfolgt sind, kann im Kostenfestsetzungs-verfahren nicht geklärt werden - vgl. u.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2002 in 8 W 203/02, juris. Die der Zahlung zugrunde liegende Abrechnung vorgerichtlicher Kosten ist allerdings unzutreffend, weil auch insoweit die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG nicht vorliegen.