Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerung richtet sich gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe. Streitpunkt ist die Anrechnung vorgerichtlich entstandener Geschäftsgebühren auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr. Das Gericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück, da die Anrechnung der bis 05.08.2009 geltenden RVG-Regelung und der gefestigten Rechtsprechung entspricht. Änderungen des RVG vom 05.08.2009 sind nach §60 Abs.1 RVG nicht zu berücksichtigen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt die Staatskasse in das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber ein; anteilig anzurechnende vorgerichtliche Geschäftsgebühren sind daher auf die erstattungsfähige Verfahrensgebühr gegenüber der Staatskasse zu berücksichtigen, soweit das RVG dies vorsieht.
Die bis zum Inkrafttreten des §15a RVG geltende Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG berechtigt zur anteiligen Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
Änderungen des RVG, die nach dem maßgeblichen Gebührenentstehen in Kraft treten, sind bei der Berechnung der Anwaltsvergütung gemäß §60 Abs.1 RVG unberücksichtigt.
Die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit durch Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren auf prozessbezogene Gebühren ist sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar, weil die Prozesskostenhilfe auf die mit der Prozessführung verbundenen Kosten begrenzt ist.
Die Kostenfestsetzung für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des RVG, namentlich §56 Abs.2 Sätze 2 und 3 VV RVG.
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 05.11.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Urkundsbeamte hat die der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgesetzt. Die allein gerügte Anrechnung der vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes mit einem Gebührensatz von 1,3 entstandenen und bisher nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer und des für sie in Fällen des Auländerrechts zuständigen 18. Senats des OVG NRW den Vorgaben des RVG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -.
Ergänzend sei dazu lediglich angeführt: Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eindeutig. Er bewirkte bis zum Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG zum 05.08.2009, dass der Auftraggeber seinem Anwalt neben der entstandenen Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nur die anteilig verminderte Verfahrensgebühr für die Prozessführung schuldete. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe trat die Staatskasse für die mit der Prozessführung verbundenen Kosten an die Stelle des Auftraggebers und damit in das Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber ein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -.
Angesichts des in § 114 ZPO und über § 166 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Ausdruck gekommenen Willens, die Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu beschränken, zu denen nach § 45 RVG auch die gesetzliche Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts rechnet, stellte es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -.
Mit der Einführung des § 15 a RVG zum 05.08.2009 korrigiert der Gesetzgeber die Auswirkungen sämtlicher Anrechnungsbestimmungen des RVG sowohl im Innen- wie im Außenverhältnis. Mit der Änderung des § 55 RVG verändert er zudem die bisher ausschließlich auf die Verfahrensgebühr gerichtete zahlungsunabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz in eine zahlungsabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Betrag. Der danach auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Betrag wird im Verhältnis zur Staatskasse abweichend von § 15 a Abs. 1 RVG zudem über §§ 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2 RVG in eine Zahlung auf die gerichtliche Wahlanwaltsvergütung umgewidmet. Die am 05.08.2009 in Kraft getretenen Änderungen - nicht nur Klarstellungen - des RVG wirken sich danach sowohl auf die nach dem RVG gegenüber dem Auftraggeber als auch auf die gegenüber der Staatskasse abrechenbare Vergütung aus. Sie sind daher nach § 60 Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem hier vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21.10.2009 - 19 C 09.2395 -; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2009 - 2 W 280/09 -; a.A. allerdings u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 -.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.