Klage auf Kostenerstattung wegen Eingliederungshilfe nach Vollendung des 6. Lebensjahres abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Kosten für einen behinderten Hilfeempfänger, von denen er nach Zurücknahme eines Teils noch 15.596,95 DM fordert. Streitgegenstand ist, ob Jugend- oder Sozialhilfeträger vorrangig für Eingliederungshilfe zuständig ist. Das Gericht verneint den Erstattungsanspruch nach §104 SGB X, da beim Betroffenen eine geistige/körperliche und keine ausschließlich seelische Behinderung vorlag. Der zurückgenommene Teil der Klage wurde eingestellt.
Ausgang: Klage auf Kostenerstattung überwiegend als unbegründet abgewiesen; zurückgenommene Klageanteile eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nachrangig verpflichtet ist und der andere Leistungsträger gegenüber dem Berechtigten vorrangig zur Leistung verpflichtet war.
Für Maßnahmen der Eingliederungshilfe bleibt der Sozialhilfeträger vorrangig für körperlich oder geistig behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen auch nach Vollendung des 6. Lebensjahres; nur bei ausschließlicher seelischer Behinderung kommt der Vorrang des Jugendhilfeträgers in Betracht.
Bei der Abgrenzung zwischen seelischer und körperlich/geistiger Behinderung sind die Kriterien der Eingliederungshilfe-Verordnung maßgeblich; schwere Sprachstörungen und geistige Entwicklungsdefizite begründen körperlich/geistige Behinderungen, Psychosen und Persönlichkeitsstörungen hingegen seelische Behinderungen.
Für das Erstattungsverfahren ist auf das Leistungsverhältnis (Vorrang/Nachrang) der Leistungsträger abzustellen; eine Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach § 35a SGB VIII ändert den Vorrang des Sozialhilfeträgers im Erstattungsrecht nicht.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die er für den am 10.03.1989 geborenen Hilfeempfänger T. W. (HE) aufgewandt hat.
Der HE war in dem streitbefangenen Zeitraum auf Kosten des Klägers in der "W1. L. " - Kindergarten für behinderte und nicht behinderte Kinder des Kreises M. - untergebracht. Nach den Feststellungen der Kinderärztin M1. - Gesundheitsamt des Kreises M. - vom 25.03.1992 wies der HE eine geistige und sprachliche Entwicklungsverzögerung auf. Die geistige Entwicklung sei verzögert und auch das Sprachverständnis nicht altersgemäß entwickelt. Er gehöre zum Personenkreis nach § 39 BSHG. Unter dem 15.08.1994 führte die Amtsärztin ergänzend aus, es handele sich nicht um eine seelische Behinderung, vielmehr läge eine geistige Behinderung in der Form geistiger Entwicklungsdefizite und eine körperliche Behinderung in der Form einer gravierenden Sprachentwicklungsverzögerung vor.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 19.823,39 DM begehrt hat. Der Kläger macht nunmehr nur noch die Kosten geltend, die ab Vollendung des 6. Lebensjahres des HE entstanden sind und beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.596,95 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO). In ihrem danach noch anhängigen Umfang ist die Klage als Leistungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten.
Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch kommt allein § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte war als Trägerin der Jugendhilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Sozialhilfe nicht vorrangig zur Leistung verpflichtet.
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit für Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe und die Träger der Jugendhilfe gilt Folgendes: Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren (§ 10 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 27 AG KJHG NRW). Hat das Kind bzw. der/die Jugendliche das 6. Lebensjahr vollendet - nur noch der diesbezügliche Zeitraum ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - bleibt der Sozialhilfeträger vorrangig verpflichtet für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Ist der junge Mensch daneben auch seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht, ist der Jugendhilfeträger zwar gemäß § 35 a SGB VIII zur Leistung verpflichtet - ein möglicher Nachrang gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hat keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis -, im Erstattungsverfahren bleibt es aber bei dem durch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII angeordneten Vorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Jugendhilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, NJW 2000, 2688 (2689) = DVBl. 2000, 1208 (1210)). Ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der Jugendhilfe kommt unter dem Gesichtspunkt der Vor- bzw. Nachrangigkeit gem. § 104 Abs. 1 SGB X daher nur in Betracht, wenn ausschließlich eine seelische Behinderung i.S.v. § 35 a SGB VIII vorliegt.
Im vorliegenden Fall litt der HE im entscheidungserheblichen Zeitraum zumindest auch an einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder er war von einer solchen Behinderung bedroht mit der Folge, dass der Kläger als Träger der Sozialhilfe vorrangig für die Erbringung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe verpflichtet war. Nach § 1 Satz 2 Nr. 6 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung), auf die § 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII verweist, sind körperlich wesentlich behindert Personen, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind insbesondere erfüllt bei Personen, die nicht sprechen können, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. Geistig wesentlich behindert sind Personen, bei denen infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist (§ 2 Eingliederungshilfe-Verordnung). Zu den Störungen, die eine seelische Behinderung begründen, gehören dagegen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (§ 3 Eingliederungshilfe-Verordnung).
Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien ist hier eher von einer geistig/körperlichen als von einer seelischen Behinderung auszugehen. In ihrer Stellungnahme vom 25.03.1992 beschreibt die Kinderärztin M1. die Störungen des HE als "geistige und sprachliche Entwicklungsverzögerung, kombiniert mit Wahrnehmungsstörungen". Die geistige Entwicklung des Jungen sei verzögert und auch das Sprachverständnis nicht altersgemäß entwickelt. In der Stellungnahme vom 15.08.1994 werden die Voraussetzungen einer seelischen Behinderung ausdrücklich verneint und geistige Entwicklungsdefizite im Sinne einer geistigen Behinderung sowie eine gravierende Sprachentwicklungsverzögerung im Sinne einer körperlichen Behinderung festgestellt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Amtsärztin zu Recht davon ausgegangen, dass der HE dem Personenkreis des § 39 BSHG zuzuordnen war. Aus dem Bericht des Kindergartens für behinderte und nicht behinderte Kinder "W1. L. " vom 27.01.1994 ergeben sich keine abweichenden Feststellungen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Verbleib des hier in Rede stehenden Personenkreises in der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auch aus verwaltungspraktischen Erwägungen sinnvoll erscheint. Da die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers sich - wie dargestellt - zunächst auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erstreckt (frühkindliche Förderung) und sich regelmäßig der Besuch einer Sonderschule anschließt, für den der überörtliche Träger der Sozialhilfe ebenfalls zuständig ist, erscheint es wenig praxisnah, in dem dazwischenliegenden regelmäßig kurzen Zeitraum von der Zuständigkeit der Jugendhilfeträger auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.