Klage gegen Kanalanschlussbeitrag: 25%‑Zuschlag bei zweigeschossiger Bebauung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrags mit einem 25%igen Zuschlag wegen angeblicher Nicht‑Annahme eines zweiten Vollgeschosses. Streitpunkt ist, ob in unbeplanten Gebieten auf Vollgeschosse oder auf die tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen ist. Das Gericht hält die Satzung und den Zuschlag für rechtmäßig, weil der Begriff Geschoss im beitragsrechtlichen Kontext die vorhandenen Geschosse erfasst und die Regelung sachgerecht und praktikabel ist.
Ausgang: Klage gegen Kanalanschlussbeitrag mit 25% Zuschlag abgewiesen; Satzung und Zuschlag als rechtmäßig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommunale Beitrags‑ und Gebührensatzung, die für unbeplante Gebiete auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abstellt, ist zulässig und nicht willkürlich.
Der Begriff ‚Geschoss‘ ist weder durch die BauO NW abschließend definiert noch auf Vollgeschosse im bauordnungsrechtlichen Sinne beschränkt; maßgeblich ist die übliche Bedeutung (Räume auf gleicher Ebene).
Geringe lichten Raumhöhen, die ein Vollgeschoss nach § 2 Abs. 5 BauO NW ausschließen, verhindern nicht zwingend die Berücksichtigung als Geschoss für beitragsrechtliche Zuschläge, wenn eine Nutzung möglich ist.
Die Differenzierung der Satzung zwischen beplanten Gebieten (Abstellen auf Vollgeschosse) und unbeplanten Gebieten (Abstellen auf vorhandene Geschosse) ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sachgerecht und verhältnismäßig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit dem Wohnhaus C. Straße bebauten Grundstücks Gemarkung W. , Flur , Flurstück . Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein 1899 errichtetes Wohngebäude mit den Außenmaßen 10,25 m x 11,20 m zuzüglich eines Anbaus von 5,0 m x 7,9 m. Bei dem Erdgeschoss dieses Gebäudes handelt es sich um ein Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NW; das Obergeschoss, das ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt wird, weist eine lichte Höhe von 1,96 m - 2,05 m auf. Die weiteren Grundstücke in der Umgebung der Parzelle sind nicht bebaut; das Haus der Klägerin ist im Juli 1998 an den städtischen Schmutzwasser- und Regenwasserkanal angeschlossen worden.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 02.11.1998 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 17.952,19 DM heran. Hierbei ging er von einer anzurechnenden Grundstücksfläche von 982 qm zuzüglich eines 25%igen Aufschlags für eine zweigeschossige Bebaubarkeit aus, sodass sich die modifizierte Grundstücksfläche mit 1.227,50 qm ergab. Bei einem Beitragssatz von 19,50 DM je Quadratmeter und einem Abzug in Höhe von 25 % für einen vorhandenen Regenwasserkanal ergibt sich der Anschlussbeitrag in der o. g. Höhe.
Mit ihrem Widerspruch vom 04.11.1998 wandte sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte von einer zweigeschossigen Bebaubarkeit ausgegangen sei. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Raumhöhe im zweiten Obergeschoss nur 2 m und weniger betrage, sodass hier nicht von einer zweigeschossigen Bebaubarkeit ausgegangen werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er dabei aus, dass § 3 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung bestimme, dass bei einer zweigeschossigen Bebaubarkeit die anzurechnende Fläche um 25 % zu erhöhen sei. Er führte außerdem aus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung bei Grundstücken im unbeplanten Innen- und Außenbereich nicht auf Vollgeschosse, sondern auf Geschosse abstelle. Dabei sei entscheidend, dass sich im ersten Obergeschoss Wohnräume befänden, wobei letztlich unerheblich sei, dass die erforderliche Raumhöhe für Vollgeschosse unterschritten werde. Die Klägerin habe die Möglichkeit, das Obergeschoss zu eigenen Zwecken zu nutzen oder durch Vermietung eine bestimmte Rendite zu erzielen. Durch den 25%igen Aufschlag werde dieser wirtschaftliche Vorteil sachgerecht erfasst. Soweit die Klägerin vortrage, dass ihr Grundstück mit den übrigen Grundstücken in W. hinsichtlich Baujahr und Bauweise nicht vergleichbar sei, sei es ausreichend, wenn die gleichbehandelten Gruppen im Wesentlichen gleich gelagert seien. Hier habe sich der Ortsgesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten für den Begriff "Geschoss" entschieden. Ob eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt werden könne, sei für die Ausnutzbarkeit eines Grundstücks im beitragsrechtlichen Sinne nicht entscheidend.
Mit ihrer Klage vom 21.07.1999 begehrt die Klägerin weiterhin die teilweise Aufhebung des Beitragsbescheides, wobei sie zur Begründung wiederholt und vertieft, ihr Haus verfüge über keine zwei Vollgeschosse im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 der Bauordnung und wegen der geringen Höhe von nur ca. 1,90 m könne der Beklagte hier auch kein zweites Geschoss annehmen. Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 02.11.1998 und seinen Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999 insoweit aufzuheben, wie darin ein höherer Anschlussbeitrag als 14.361,79 DM verlangt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
wobei er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verweist. Er trägt vor, auch er gehe davon aus, dass das Obergeschoss des Hauses C. Straße kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NW sei. Nach § 3 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung sei hier jedoch die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend, wobei die Höhe unerheblich sei.
Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Architekten Dipl.-Ing. H. vom 15.10.1999 verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten erweisen sich insgesamt als rechtmäßig, sodass sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.
Hierbei ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 18.12.1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.11.1997 um gültiges Ortsrecht handelt, das der Heranziehung der Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag zugrundegelegt werden konnte. Zweifel daran, dass hier die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Beitragssatzung erfüllt sind und dass der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a der Satzung die Grundstücksfläche ebenfalls richtig festgesetzt hat, werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Bei der hier allein streitigen Frage, ob der Beklagte auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung auch berechtigt war, wegen einer zweigeschossigen Bebauung des Grundstücks einen Zuschlag von 25 % festzusetzen, ergibt sich, dass auch insoweit die Heranziehung der Klägerin nicht zu beanstanden ist.
Hierbei bestehen auch zwischen den Parteien zunächst keine Zweifel daran, dass es sich bei dem in dem Gebäude C. Straße vorhandenen Obergeschoss, das nur ca. 1,90 m - 2,00 m hoch ist, um kein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NW handelt. Aus § 3 Abs. 3 Satz 8a der Beitrags- und Gebührensatzung folgt jedoch, dass in dem hier gegebenen unbeplanten Gebiet nicht die Zahl von festgesetzten Vollgeschossen, sondern die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend ist. Wenn auch die Bauordnung NW den Begriff Geschoss nicht rechtlich definiert, ist doch davon auszugehen, dass ein Geschoss die Räume eines Gebäudes umfasst, die auf gleicher Ebene liegen.
Vgl. dazu etwa Gädtke/Böckenförde/Temme, BauO NW, 8. Aufl. 1989, § 2, Rdnr. 67; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, Stand Nov. 1997, § 2, Rdnr. 48.
Bei Zugrundelegung dieser Bedeutung, die auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, zeigt sich dann, dass der Beklagte hier zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Gebäude der Klägerin über zwei Geschosse verfügt, sodass ein Zuschlag von 25 % festgesetzt werden konnte. Zweifel an diesem Ergebnis lassen sich auch nicht mit der von dem Satzungsgeber vorgenommenen Differenzierung zwischen den Gebieten, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festsetzt oder eine Grundflächen- und Baumassenzahl enthält, und den anderen Gebieten, für die derartige Festsetzungen nicht bestehen, rechtfertigen. Hierzu ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Unterscheidung, wie sie in § 3 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung vorgenommen worden ist, nicht willkürlich erscheint, sondern auf sachgerechten und nachvollziehbaren Gründen beruht. Dies ist damit zu begründen, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu der möglichen Ausnutzung eines Grundstücks eine eindeutige Zuordnung in Bezug auf die Erhöhung gemäß § 3 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zulassen; für die Grundstücke, bei denen eine solch eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, stellt das Merkmal der tatsächlich vorhandenen Geschosse eine Abgrenzung dar, die zwar - wie das vorliegende Verfahren zeigt - ebenfalls zu Schwierigkeiten führen kann. Diese Probleme sind jedoch wesentlich geringer als bei einem Abstellen auf Vollgeschosse im Sinne des § 2 Abs. 5 BauO NW, da dann insbesondere bei älterer Bausubstanz ohne umfangreiche und zu weiteren Schwierigkeiten führende Sachverhaltsermittlungen die Zahl der Vollgeschosse nur schwer festzustellen ist. Zu den sich dabei ergebenden Problemen ist insbesondere auf die umfangreiche Kommentierung in den Kommentaren zur Bauordnung NW hinzuweisen.
Erweist sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität
vgl. dazu Driehaus, KAG, § 8, Rdnr. 449 ff.,
dass die vom Satzungsgeber vorgenommene Differenzierung jedenfalls noch vertretbar ist, bestehen auch bei Abwägung der dem Grundstück der Klägerin durch den Kanalanschluss gebotenen Vorteile keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Zuschlages in Höhe von 25 %. Es zeigt sich nämlich, dass trotz der geringen Höhe von 1,96 m bis 2,05 m des Obergeschosses eine (Wohn-) Nutzung in Zusammenhang mit der Nutzung des Erdgeschosses möglich ist und auch ausgeübt wird, wobei es hier auf die Frage, ob im Obergeschoss eine abgeschlossene Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vorhanden ist oder eingerichtet werden könnte, nicht ankommt; ebenso spricht nichts dafür, dass der Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde bei Berücksichtigung des § 44 BauO NW a.F./§ 48 BauO NW n.F. die Ansicht vertreten könnte, dass Obergeschoss sei zu Wohnzwecken nicht geeignet.
Da schließlich auch davon auszugehen ist, dass auch unter dem Gesichtspunkt des gerade im Außenbereich gemäß § 35 BauGB wichtigen Bestandsschutzes hier der Bestand eines zweigeschossigen Wohngebäudes vorhanden ist und somit entsprechende Ersatzbauten (vgl. § 35 Abs. 4 BauGB) zulässig wären, ergibt sich, dass die Klägerin auch nicht in sachwidriger Weise unverhältnismäßig belastet worden ist. Vielmehr erweist sich die Festsetzung eines 25%igen Zuschlages als noch angemessen im Verhältnis zu der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Nutzung.
Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.