Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung: Keine Erstattung vor Beiordnung entstandener Kopierkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten und beanstandete die Nichtberücksichtigung von Kopierkosten. Streitpunkt ist, ob Auslagen, die vor dem Wirksamwerden der Beiordnung entstanden sind, erstattungsfähig sind. Das VG Minden weist die Erinnerung als unbegründet zurück und bestätigt die Festsetzung nach §55 RVG. Auslagen sind nur innerhalb des durch §48 RVG bestimmten Vergütungszeitraums erstattungsfähig; §48 Abs.5 RVG regelt eng begrenzte Ausnahmen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten als unbegründet abgewiesen; vor Beiordnung entstandene Kopierkosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach den Beschlüssen über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung; diese wirken ohne ausdrückliche abweichende Regelung frühestens ab Eingang des Beiordnungsantrags bei Gericht (§48 Abs.1 RVG).
Auslagen sind nur erstattungsfähig, wenn sie im vom RVG bestimmten Vergütungszeitraum entstehen; vor Beginn der Beiordnung entstandene Kopierkosten sind nicht erstattungsfähig.
§48 Abs.5 RVG enthält Ausnahmen, die eine Ausdehnung des Vergütungsanspruchs auf vor der Beiordnung liegende Aufwendungen nur für bestimmte Verfahrensarten ermöglichen; die bloße Möglichkeit, dass Aufwendungen auch nach Beiordnung angefallen wären, begründet keine Erstattungsfähigkeit.
Eine Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten ist unbegründet, wenn die Festsetzung den gesetzlichen Vorgaben des RVG entspricht.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 29.03.2010 ist unbegründet.
Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 29.03.2010 zutreffend gemäß § 55 RVG festgesetzt. Die allein gerügte, im Übrigen vom Bezirksrevisor unter dem 23.04.2010 bestätigte Nichtberücksichtigung von Kopierkosten in Höhe von 79,60 EUR ist nicht zu beanstanden, denn diese Auslagen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, der ihrer Erstattungsfähigkeit entgegensteht.
Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des - wie hier - im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung erfolgten hier mit Beschluss vom 11.02.2010 und entfalteten mangels ausdrücklicher abweichender Regelung im Beschlusstenor Wirkung frühestens ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beiordnungsantrags bei Gericht.
Vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 -, NJW 1982, S. 446 f., und vom 06.12.1984 - VII ZR 223/83 -, NJW 1985, S. 921 f.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist am 06.11.2009 eingegangen, die umstrittenen Kopierauslagen waren nach der eigenen Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 08.04.2010 zu diesem Zeitpunkt aber bereits entstanden.
Der Umstand, dass die umstrittenen Auslagen nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten zwangsläufig auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seiner Beiordnung angefallen wären, führt zu keiner abweichenden Betrachtung mit Blick auf ihre Erstattungsfähigkeit. Dagegen spricht die Regelung des § 48 Abs. 5 RVG. Darin hat der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch - der die Erstattung von Auslagen einschließt - für bestimmte Verfahrensarten im Wege der Ausnahmeregelung auf den Zeitraum vor der Bestellung/Beiordnung ausgedehnt. Diese Regelung machte keinen Sinn, ginge der Gesetzgeber davon aus, Aufwendungen seien stets und unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt zu ersetzen, so sie denn irgendwann überhaupt angefallen wären.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.