Abweisung der Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (§25 Abs.5 AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, serbisch-montenegrinische Roma aus dem Kosovo, beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach §25 Abs.5 AufenthG, nachdem Asylanträge erfolglos blieben. Der Beklagte lehnte ab mit Verweis auf bloße Duldung wegen Erlasslage, Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr, Leistungsbezug und Passlosigkeit; der Widerspruch blieb erfolglos. Das VG Minden wies die Klage per Gerichtsbescheid als unbegründet ab; die Kläger tragen die Kosten und der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §25 Abs.5 AufenthG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer kann nach §84 Abs.1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Streitigkeit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
Ein bestehender Abschiebestopp allein begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG; maßgeblich sind die Voraussetzungen der Norm und die einschlägigen Umstände im Ermessensspielraum der Behörde.
Die Passlosigkeit des Ausländers und der Bezug öffentlicher Leistungen sind für die Behörde im Rahmen der Ermessensabwägung bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG relevante Umstände, die gegen eine Erteilung sprechen können.
Kosten- und Vollstreckungsfragen richten sich nach §§154, 167 VwGO i.V.m. §§708 ff. ZPO; bei kostenpflichtiger Entscheidung trägt die unterliegende Partei die Kosten und die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro. Sie stammen aus dem Kosovo und gehören der Volksgruppe der Roma an. Asylbegehren der Kläger sowie von deren Kindern blieben erfolglos. Zuletzt lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.05.2002 ein Asylfolgebegehren des Klägers zu 1. ab und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. erging ein entsprechender Bescheid am 16.10.2002.
Am 24.03.2005 beantragten die Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Wegen des bestehenden Abschiebestopps für Roma könnten sie nicht abgeschoben werden. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise könne man sie nicht verweisen.
Mit Bescheid vom 15.04.2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet nur wegen der bestehenden Erlasslage geduldet werde. Die Kläger könnten freiwillig in den Kosovo zurückkehren. Hinzukomme, dass die Familie öffentliche Leistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehe. Ferner stehe der Umstand der Passlosigkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 23.05.2005 Widerspruch. Diesen wies die Bezirksregierung Detmold mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2005 zurück.
Daraufhin haben die Kläger am 07.10.2005 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass ihnen bei Bestehen eines Abschiebestopps die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht entgegengehalten werden könne. Zudem seien ihre Kinder erkrankt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2005 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 05.09.2005 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat die Beteiligten zu dem von ihr erwogenen Erlass eines Gerichtsbescheides gehört. Ferner hat sie ein Prozesskostenhilfegesuch der Kläger mit Beschluss vom 17.11.2005 abgelehnt. Eine dagegen von den Klägern erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den mit Verfügung vom 17.11.2005 konkretisierten Inhalt der Lageakte des Gerichts zur Lage in Serbien und Montenegro.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitigkeit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - entscheidungserhebliche - Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).
Die Klage ist unbegründet.
Zur Begründung verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in dem das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger ablehnenden Beschluss vom 17.11.2005 sowie die Ausführungen des OVG NRW in dessen Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 -). Den dortigen Ausführungen folgt die Kammer weiterhin.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.