Kostenfestsetzung nach §164 VwGO bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt war, welche Gebühren wegen der Erledigung des Verfahrens anfallen. Das Gericht setzte die erstattungsfähigen Kosten auf 402,82 € nebst Zinsen fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Begründend stellte es fest, dass keine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG anfällt.
Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben (Festsetzung auf 402,82 € nebst Zinsen); der darüber hinausgehende Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten erfolgt auf Antrag nach § 164 VwGO; das Gericht kann dabei den Betrag und die Verzinsung nach §§ 247 BGB i.V.m. den einschlägigen Vorschriften bestimmen.
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt eine anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung der Rechtssache voraus; fehlt hierfür ein Anknüpfungspunkt (etwa weil die Behörde durch Bescheid gleichwertige Rechtsstellung gewährt), entfällt die Erledigungsgebühr.
Bei der Kostenfestsetzung sind die anteilige Umsatzsteuer auf Gebühren zu berücksichtigen und gesondert auszuweisen.
Bei einer auf Untätigkeit gestützten Verpflichtungsklage, die durch einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erledigt wird, ist zu prüfen, ob eine anwaltliche Mitwirkung vorlag; wenn nicht, kann ein weitergehender Kostenerstattungsantrag zurückgewiesen werden.
Tenor
Auf Antrag vom 05.07.2013 werden die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 01.07.2013
von der Beklagten
an die Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt
402,82 €
(in Worten: Vierhundertzwei 82/100 €)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 10.07.2013 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Abgesetzt wird die Erledigungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer.
Die Beklagte hat den Klägern nach der Erhebung einer auf Untätigkeit gestützten, auf die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Zubilligung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylVfG gerichteten Verpflichtungsklage mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid vom 31.05.2013 eine gleichwertige Rechtsstellung vermittelt - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 in 1 C 29/03, juris, und beispielsweise die Ausführungen des Niedersächsischen Flüchtlingsrat e.V. unter http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/3-wer-bekommt-asyl/.
Für eine die Erledigungsgebühr auslösende anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung der Rechtssache i.S.v. Nr. 1002 VV RVG war danach kein Raum - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.09.2009 in 18 E 111/09, nrwe.