Rückforderung von PBefG-Ausgleichsleistungen: Rücknahme wegen fehlerhafter Reiseweitenberechnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die teilweise Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG (2001–2005) und die Rückforderung überzahlter Beträge. Streitpunkt waren Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 2 VwVfG) sowie die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG. Das VG Minden hielt die Rücknahme für rechtmäßig, weil die Bewilligungen durch in wesentlichen Punkten unrichtige bzw. unvollständige Angaben zur mittleren Reiseweite erwirkt wurden. Die Jahresfrist begann erst mit vollständiger Tatsachenkenntnis; auch die Rückforderung nach § 49a VwVfG sei zwingend.
Ausgang: Klage gegen teilweise Rücknahme der Bewilligungen und Rückforderung nach § 49a VwVfG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt über Geldleistungen kann nach § 48 Abs. 2 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte ihn durch in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat; ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich.
Die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde positive und vollständige Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen einschließlich ermessensrelevanter Umstände hat.
Ist von vornherein nur eine teilweise Rücknahme in Betracht zu ziehen, setzt die vollständige Tatsachenermittlung regelmäßig eine Neuberechnung der rechtmäßig zustehenden Leistung voraus; bloße Beanstandungen in einem Prüfbericht genügen dafür nicht zwingend.
Die Rückforderung nach § 49a Abs. 1 VwVfG steht nach wirksamer Rücknahme des Bewilligungsbescheids nicht im Ermessen der Behörde.
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Leistungsempfänger nach § 49a Abs. 2 VwVfG i.V.m. Bereicherungsrecht nicht berufen, wenn er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme geführt haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausgleichsleistungen gemäß § 45 a PBefG, die die Klägerin aufgrund ihrer Anträge für die Jahre 2001 bis 2005 von der Beklagten erhalten hat. Wegen der insoweit von der Klägerin gestellten Anträge, die näheren von der Klägerin durchgeführten Berechnungen sowie wegen der Bewilligungsbescheide wird auf den Inhalt der Beiakte II verwiesen.
Ausgangspunkt des anhängigen Verfahrens war eine vom Staatlichen Rechnungsprüfungsamt E. durchgeführte Prüfung der Erstattungen zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 45 a PBefG, die unter dem 25.05.2007 an die Beklagte gesandt worden ist. Dieser Prüfbericht führt im Einzelnen aus, dass es aufgrund von verschiedenen Umständen (insbesondere bei der Ermittlung der Entfernungen, der Berücksichtigung der Hälfte von Hin- und Rückweg, der Gewichtung der mittleren Reiseweite und der Länge der Waldorflinien) offensichtlich zu Fehlern gekommen sei, so dass die Beklagte gebeten wurde, die Ausgleichszahlungen in den fraglichen Jahren neu zu berechnen und zu überprüfen, wie evtl. Überzahlungen dem Landeshaushalt zugeführt werden könnten.
Mit Schreiben vom 07.08.2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine Überprüfung der Ausgleichszahlungen durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt E. stattgefunden habe und dass einiges dafür spreche, dass die Klägerin ihre Anträge nicht entsprechend den vorliegenden Merkblättern für die Jahre 1997, 2000 und 2004 gestellt habe. Die Klägerin wurde gebeten, für die Jahre 1996 bis 2005 einige Angaben zu ihren Anträgen neu zu berechnen; die Beklagte kündigte an, ggf. Überzahlungen nebst Zinsen zurückzufordern.
Nach weiterem Schriftwechsel mit der Klägerin, die im Laufe der Folgezeit einige Berechnungen vorgelegt hatte, übersandte die Beklagte unter dem 25.03.2009 den Entwurf einer Entscheidung, die zu einer Rückforderung von insgesamt 59.691 EUR führte.
Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und führte dabei u.a. aus, sie sei jedenfalls nicht für alle im Streit stehenden Jahre von den Vorgaben der Merkblätter abgewichen; sie führte aus, für die im Streit stehenden Jahre könne es lediglich um eine Rückforderung in Höhe von 19.033 EUR gehen. Des Weiteren machte sie geltend, dass eine Rückforderung in dieser Höhe ihren Betrieb in große wirtschaftliche Probleme bringen werde. Sie habe auf die Bescheide vertraut und die Geldzuwendungen zwischenzeitlich verbraucht, in den Betrieb investiert und auch versteuert. Des Weiteren machte sie geltend, dass sie seit Juni 2008 keinen Linienverkehr gemäß §§ 42, 43 PBefG betreibe und somit keine Möglichkeiten mehr habe, durch Tarifanpassungen oder andere verkehrliche Maßnahmen den geforderten Betrag zu erwirtschaften.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 11.11.2009 nahm der Beklagte seine Bewilligungsbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurück, soweit darin bei der Berechnung die betriebsindividuelle Reiseweite anerkannt worden sei. Durch eine nicht merkblattkonforme Ermittlung der verschiedenen tatsächlichen Faktoren für die Ausgleichszahlung erwiesen sich die Bescheide für die Jahre 2001 bis 2005 als jedenfalls teilweise rechtswidrig, so dass sie zurückgenommen werden könnten. Es zeige sich auch, dass die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen habe, weil sie die Verwaltungsakte durch Angaben bewirkt habe, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Es bestehe auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Zuschüsse, die zu Unrecht in Anspruch genommen worden seien, zurückzuzahlen seien. Auch verfälschten zu Unrecht in Anspruch genommene Zuschüsse den Wettbewerb der Unternehmen untereinander. Das Interesse der Klägerin werde dadurch gewürdigt, dass die Bescheide nur in Teilen aufgehoben würden und sie die verbrauchten Zuschüsse größtenteils behalten dürften. Die Beklagte forderte auf der Grundlage des § 49 a Abs. 1 VwVfG den überzahlten Betrag in einer Gesamthöhe von 38.317 EUR zurück. Die Beklagte wies außerdem darauf hin, dass in den Zuwendungsbescheiden eine Nebenbestimmung ausgeführt worden sei, nach der die Bewilligungsbescheide zurückgenommen oder widerrufen und die geleistete Zahlung ganz oder teilweise zurückgefordert werden könne, wenn eine Ausgleichspflicht gemäß § 45 a PBefG und § 10 PBefAusgleichV in Höhe des gezahlten Betrages nicht bestehe.
Ihren Widerspruch legte die Klägerin am 08.12.2009 ein; zur Begründung führte sie u.a. aus, zum einen könne sie sich sehr wohl auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Dies sei insbesondere damit zu begründen, dass die Klägerin ihr Vertrauen durch Dispositionen über die Leistung manifestiert habe. Die gewährten Leistungen seien vollständig verbraucht worden, eine Rückzahlung würde dazu führen, dass die Klägerin ihr Unternehmen aufgeben müsse. Soweit der Beklagte auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG hinweise, werde hier ein zielgerichtetes Handeln des Begünstigten verlangt. Hieran fehle es aber, da die Klägerin merkblattkonform die Reiseweiten nach Hin- und Rückweg ermittelt habe. Insoweit habe es sogar eine Absprache mit der Beklagten gegeben. Auf dieser Grundlage seien die Angaben aufgrund unrichtiger Beratung durch die Beklagte getätigt worden bzw. aufgrund von fehlerhaften bzw. unvollständigen/missverständlichen Vorgaben in den Merkblättern. Abgesehen von diesen Fragen scheide eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes aber auch bereits gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG aus. Nach dieser Vorschrift sei nämlich die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde zulässig. Die Klägerin habe bereits mit Schreiben vom 02.10.2007 über einen Zahlendreher informiert, außerdem sei in diesem Schreiben auf die Frage der Reiseweite hingewiesen worden. Bereits zu dieser Zeit hätte die Beklagte die Möglichkeit der Prüfung gehabt. Wenn die Beklagte jedoch erstmalig die Rücknahme gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2009 geltend mache, liege dies außerhalb der Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Hierbei machte sie erneut geltend, die Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG greife nicht zugunsten der Klägerin ein, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 VwVfG erfüllt seien. Diese Vorschrift setze auch nicht voraus, dass der Betroffene vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben müsse. Zudem greife auch § 48 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 3 VwVfG ein, da die Klägerin bei der Berechnung der mittleren Reiseweite die gebotene Sorgfalt in besonders schwerer Weise verletzt habe. Die Beklagte führte erneut aus, sie übe das ihr in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass sie die Bewilligungsbescheide teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehme. Ein Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin bestehe nicht und es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass zu Unrecht in Anspruch genommene Zuschüsse zurückgezahlt würden. Die Aufforderung zur Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen begründete die Beklagte erneut mit § 49 a VwVfG.
Mit ihrer Klage vom 11.06.2010 begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, angesichts der Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes, die schon im Mai 2007 ergangen sei, habe die Beklagte den hier angefochtenen Bescheid vom 11.11.2009 eindeutig außerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erlassen. Zwar sei richtig, dass auch noch nach Vorlage des Berichtes des Rechnungsprüfungsamtes ein Schriftverkehr stattgefunden habe, dieser habe sich jedoch allein darauf beschränkt, wie die Ausgleichszahlungen für die hier im Streit stehenden Jahre rechtmäßig zu berechnen seien; die Grundentscheidung, ob die Bewilligungsbescheide teilweise zurückgenommen werden sollten oder nicht, habe die Beklagte jedoch schon früher treffen können.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Sie führt insbesondere aus, dass nunmehr die Berechnung der Ausgleichszahlungen korrekt vorgenommen worden sei. Es stehe die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG der - teilweisen - Rücknahme nicht entgegen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginne nämlich erst, wenn die für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen der Behörde vollständig bekannt seien. Insoweit mache es auch keinen Sinn, die Bewilligungsbescheide insgesamt zurückzunehmen und dann erst im Nachhinein durchzurechnen, welche Ausgleichszahlungen die Klägerin zu Recht erhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes, hier die Bewilligung von Ausgleichszahlungen gemäß § 45 a PBefG für die Jahre 2001 bis 2005 ist § 48 Abs. 2 VwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Darüber hinaus ist jedoch auch Satz 3 der Vorschrift zu beachten, nach der sich der Begünstigte auf Vertrauen dann nicht berufen kann, wenn er den Verwaltungsakte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Diese Voraussetzungen liegen hier zur Überzeugung des erkennenden Gerichts vor: So folgt aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen und hier insbesondere aus dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 25.05.2007, dass die Berechnungen für die gewährten Leistungen in den Jahren 2001 bis 2005 offensichtlich fehlerhaft gewesen sind; insoweit räumt auch die Klägerin ein, dass es zu Überzahlungen in der von der Beklagten angenommenen Höhe gekommen ist.
Zwar spricht vieles dafür, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen, da die Klägerin insoweit glaubhaft vorgetragen hat, dass sie das ihr zugewiesene Geld für ihren Geschäftsbetrieb verbraucht hat. Ebenso spricht aber alles dafür, dass sich die Klägerin auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen kann, da sie die Bewilligungen durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gewesen sind. Insoweit wird in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und überzeugend dargelegt, welche Fehler der Klägerin unterlaufen sind, hier insbesondere bei der Ermittlung der mittleren Reiseweite bzw. der betriebsindividuellen mittleren Reiseweite. Die insoweit von der Beklagten vorgenommene Berechnung wird auch von der Klägerin offensichtlich nicht in Zweifel gezogen. Unerheblich ist hierbei, ob die Klägerin insoweit ein Verschulden trifft. Insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass es im Verantwortungsbereich der Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass seine Schutzwürdigkeit dann entfällt, wenn der Fehler des Verwaltungsaktes in seinem Verantwortungsbereich liegt.
So etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 48, Rdnr. 119 m.w.N.
Dass die fehlerhafte Berechnung bei der Antragstellung allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt, wird nicht zuletzt durch die dem Gericht vorliegenden "Merkblätter für die Ermittlung betriebsindividueller mittlerer Reiseweiten" deutlich. Angesichts dieser eindeutigen Vorgaben in den Merkblättern ist auch in keiner Weise überzeugend, wenn die Klägerin zur Begründung ihrer Klage geltend macht, sie habe mit Mitarbeitern der Beklagten über die Ermittlung mittlerer Reiseweiten telefoniert, dabei sei ihr von der Beklagten wohl offensichtlich eine unrichtige Auskunft gegeben worden. Abgesehen davon, dass dieses Gespräch in keiner Weise substantiiert dargelegt wird, ist ebenso wenig vorzustellen, dass angesichts einer eindeutigen Regelung in den Merkblättern ein Mitarbeiter der Beklagten eine objektiv falsche Auskunft gegeben hat, so dass weiterhin davon auszugehen ist, dass die fehlerhafte Berechnung allein auf das - wenn wohl auch nicht schuldhafte - Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist.
Dann erweist sich die angefochtene Entscheidung der Beklagten, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen, auch nicht als ermessensfehlerhaft. Aus den von ihr dargelegten Gründen - die Verpflichtung, öffentliche Gelder nur rechtmäßig zu verwenden und die Gleichbehandlung verschiedener Busfirmen - kann eine fehlerhafte Ermessensbetätigung hier nicht festgestellt werden. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sieht, den geforderten Betrag zurückzuzahlen und dass nach ihren Angaben auch der Fortbestand ihres Betriebes auf dem Spiel steht. Wenn die Beklagte hierzu vorträgt, sie habe in zahlreichen anderen Verfahren ebenfalls die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden ausgesprochen, erweist sich dies auch gegenüber der Klägerin als jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, da hierin dann eine gleichmäßige Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommt. Darüber hinausgehende Umstände, die ein Absehen der Beklagten von der Entscheidung zur Rücknahme erzwingen könnten, sind auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG berufen: Diese Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Anerkannt ist hierzu, dass positive Kenntnis erforderlich ist und dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinne, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen, die Frist in Lauf setzt.
So Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48, Rdnr. 153 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Somit beginnt die Frist also erst dann zu laufen, wenn der für die Rücknahme erforderliche Sachverhalt vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt worden ist.
So Fehling u.a. VwVfG/VwGO, § 48 VwVfG, Rdnr. 47.
Insoweit lassen die vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagte jedoch eindeutig erkennen, dass allein der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 25.05.2007 noch nicht ausreichend gewesen ist, um hier die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG in Lauf zu setzen. Zwar werden in diesem Bericht schon konkrete Fehler der Klägerin aufgezeigt, es wird jedoch auch deutlich, dass unter Beachtung der Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes die Ausgleichszahlungen für die hier fraglichen Jahre neu zu berechnen waren. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte auch nicht verpflichtet, schon aufgrund der vorliegenden Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes die Rücknahme der fraglichen Bewilligungsbescheide auszusprechen, da von Anfang an offensichtlich war, dass eine vollständige Rücknahme der Bewilligungen der Ausgleichsleistungen nicht in Betracht kommt. Insoweit mag bereits zweifelhaft sein, ob die Beklagte überhaupt berechtigt gewesen wäre, ohne die Berechnung der Ausgleichsleistungen im Einzelnen die Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide zu erklären; aus Sicht der erkennenden Gerichts war das hier von der Beklagten gewählte Vorgehen, erst mit der Klägerin nähere Einzelheiten ihres Rechnungsweges aufzuklären, jedenfalls sachgerecht und es lag letztlich allein im Interesse der Klägerin, überhaupt noch Leistungen auf der Grundlage des § 45 a PBefG zu erhalten.
Schließlich steht auch der Gedanke einer Verwirkung der teilweisen Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Unmittelbar nach Erhalt des Berichtes des Rechnungsprüfungsamtes hat die Beklagte nämlich die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen fehlerhaft erfolgt ist, so dass die Klägerin jedenfalls seit August 2007 Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und ggf. auch die Rückforderung von gezahlten Beträgen überprüft. Dass sich diese Überprüfung dann bis zum Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheides vom 11.11.2009 hingezogen hat, spricht auch nicht für eine Verwirkung der Rechte der Beklagten, da in diesem Zeitraum ein regelmäßiger Kontakt mit der Klägerin gegeben war, so dass sie in keiner Weise davon ausgehen durfte, dass die Beklagte auf die Rücknahme der Bewilligungsbescheide verzichten würde.
Wenn aus alledem folgt, dass die Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide nicht zu beanstanden ist, war die Beklagte auf der Grundlage des § 49 a Abs. 1 VwVfG auch berechtigt, die Erstattung der zu Unrecht gewährten Leistungen zu verlangen. Hierbei folgt aus § 49 a Abs. 1 VwVfG auch, dass der Beklagten bei der Erstattung kein Ermessen zukam ("sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten"). Zwar verweist dann § 49 a Abs. 2 VwVfG für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach Satz 2 dieses Absatzes gilt dann jedoch auch, dass sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung dann nicht berufen kann, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben. Da hierbei keine Rolle spielt, ob der Pflichtige aus der Kenntnis der Umstände den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes tatsächlich gezogen hat oder nicht und es auch nicht darauf ankommt, ob er den Schluss hätte ziehen können oder er es grob fahrlässig unterlassen hat, ihn zu ziehen,
vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 a, Rdnr. 15 m.w.N.,
und bereits oben dargelegt wurde, dass die Klägerin Kenntnis von den Umständen gehabt hat, die die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide bewirkt haben, erweist sich die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Leistungen auch insoweit als rechtmäßig.
Aus alledem folgt, dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.