Klage gegen Ablehnung weiteren Asylverfahrens: Abschiebungshindernis wegen Diabetes anerkannt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Roma, Kosovo) focht die Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens und die Versagung von Abschiebungshindernissen an. Das Gericht verwarf den Anspruch auf erneute Asylanerkennung, stellte aber gemäß §53 Abs.6 AuslG ein Abschiebungshindernis fest. Entscheidungsgrund war ein ärztliches Attest über insulinpflichtigen Diabetes und die nicht durchgehend gesicherte Insulin- und Kontrollversorgung im Kosovo, wodurch bei Rückkehr eine erhebliche bis lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung droht.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anerkennung als Asylberechtigter abgewiesen, hingegen Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach §53 Abs.6 AuslG für den Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens besteht nicht allein aufgrund früherer Ablehnung; neue, entscheidungserhebliche Umstände müssen substantiiert vorgetragen werden.
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG liegt vor, wenn bei Rückkehr konkrete Gefahr besteht, dass sich eine Krankheit wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat.
Die bloße Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit begründet nicht aus sich heraus individuellen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG; allgemeine Gefährdungslagen können vielmehr Gegenstand einer generellen Regelung nach § 50 AuslG sein.
Bei glaubhaftem ärztlichen Nachweis ist auf die konkrete Versorgungslage im Heimatland abzustellen; örtliche oder zeitlich begrenzte Versorgungsengpässe können ein Abschiebungshindernis begründen, wenn dadurch die für den Erkrankten notwendige regelmäßige Behandlung nicht gewährleistet ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.4.2002 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG für die Bundesrepbulik Jugoslawien (Kosovo) vorliegen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo. Er gehört dem Volk der Roma an. Er reiste erstmals im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Das erste Asylverfahren des Klägers wurde mit Bescheid vom 12.11.1992 bestandskräftig negativ abgeschlossen.
Nach Wiedereinreise am 11.8.1999 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 23.4.2002 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Änderung der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an.
Am 3.2.2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. G. M. vom 4.11.2002 weiter aus, er leide an einer insulinpflichtigen Diabetes und einer arteriellen Hypertonie sowie einer Hyperlipidämie. Selbst unter Therapie mit Insulin sei es zu Entgleisungen gekommen, die eine stationäre Behandlung habe notwendig werden lassen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.4.2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Lageakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange auch begründet. Der Kläger hat sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. § 51 AuslG keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Hierbei kann zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen werden, deren Begründung das erkennende Gericht nach Überprüfung teilt.
Erfolg hat die Klage jedoch insofern, als sie auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 Abs. 1 AuslG gerichtet ist.
Abschiebungsschutz ergibt sich dabei noch nicht deshalb, weil der Kläger zur ethnischen Minderheit der Roma im Kosovo gehört. Die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo macht keinen individuellen Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG erforderlich. Die besonderen Gefährdungen, denen die Angehörigen der albanischen Minderheiten im Kosovo als ethnische Gruppe ausgesetzt sind, gebieten es nicht, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes dieser Bevölkerungsgruppe Abschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den auf Grund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstopp für die ethnischen Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen Regelung nach § 50 AuslG entspricht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2002 - 14 A 1132/03.A -.
Für den Kläger ergibt sich vorliegend jedoch auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles ein Abschiebungshindernis. Für den von ihm geltend gemachten Fall vermehrter gesundheitlicher Komplikationen in Folge von Behandlungsproblemen nach der Rückkehr in das Heimatland ist höchst- und obergerichtlich geklärt, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland dann begründet wird, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
Das ist hier der Fall. Auf Grund der in der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. G. M. vom 4.11.2002 bescheinigten Diagnosen und auf Grund der darin bescheinigten Tatsache, dass es trotz der Therapie mit Insulin zu notwendigen stationären Behandlungen gekommen ist, geht das Gericht davon aus, dass die konkrete Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung der Gesundheitslage bei einer Rückkehr in sein Heimatland besteht. Zwar gehen die dem Gericht vorliegenden Auskünfte davon aus, dass grundsätzlich jede Art von Diabetes auch im Kosovo behandelbar ist. Insofern scheint sich die Versorgungslage hinsichtlich der Versorgung mit Insulin im Zeitraum von 2001 bis 2002 leicht verbessert zu haben.
Vgl. Information zur medizinischen Versorgung im Kosovo, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, August 2002, Juni 2002, Dezember 2001.
Dennoch wird auch in den neuesten Auskünften darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Kosovo zu örtlich und zeitlich begrenzten Versorgungsengpässen bei der Insulinversorgung durch öffentliche Apotheken bzw. gemeindliche Gesundheitszentren kommen kann. In Privatapotheken sei Insulin aber meist erhältlich. Im Gegensatz dazu wurde noch im Oktober 2001 festgestellt, dass es kein Insulin gebe. Auch eine tägliche Kontrolle des Blutzuckerspiegels könne in Pristina nur gegen Bezahlung (10,- DM) durchgeführt werden. Angesichts dieser Auskünfte steht für das Gericht fest, dass die regelmäßige Insulingabe und regelmäßigen Blutzuckerkontrollen, auf die der Kläger nach dem vorliegenden Attest, an dessen Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, zur Verhinderung einer neuen Stoffwechselentgleisung angewiesen ist, nicht gewährleistet ist.
Der Klage war somit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.