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Verwaltungsgericht Minden·7 K 1362/20·06.05.2021

Widerruf der Dolmetscherbeeidigung wegen fehlender kurzfristiger Verfügbarkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher und der Übersetzerermächtigung nach dem JustG NRW. Streitpunkt war, ob ihm die persönliche Eignung fehlt, insbesondere weil er Gerichten und Staatsanwaltschaften in NRW nicht kurzfristig zur Verfügung steht und unter angegebenen Anschriften nicht zuverlässig erreichbar war. Das VG Minden hielt den Widerruf für rechtmäßig, da der Kläger wegen seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts im Ausland und einer undurchsichtigen Wohn- und Erreichbarkeitssituation nicht kurzfristig verfügbar sei. Ermessensfehler und formelle Mängel sah das Gericht nicht; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf von Beeidigung und Ermächtigung als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Übersetzerermächtigung und die allgemeine Dolmetscherbeeidigung können widerrufen werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen entfallen, insbesondere wenn der Sprachmittler Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht kurzfristig zur Verfügung stehen kann (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Nr. 3 JustG NRW).

2

Kurzfristige Verfügbarkeit setzt bei schriftlichen Übersetzungsaufträgen voraus, dass der Sprachmittler unter der angegebenen Anschrift tatsächlich erreichbar ist und Unterlagen zeitnah erhalten und bearbeiten kann; eine bloße Meldeadresse genügt nicht bei fehlender tatsächlicher Anwesenheit.

3

Ein Wohnsitz im Inland ist für die kurzfristige Verfügbarkeit nicht zwingend; bei Wohnsitz/Niederlassung außerhalb Nordrhein-Westfalens muss der Sprachmittler jedoch nachweisen, regelmäßig binnen weniger Stunden an Gerichtsstandorten in NRW einsatzbereit sein zu können.

4

Ein Widerruf muss nicht aufgehoben werden, wenn ein gleichlautender Verwaltungsakt aufgrund fortbestehender Widerrufsgründe unmittelbar erneut erlassen werden könnte.

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Die Widerrufsgründe des § 36 Abs. 2 JustG NRW sind nicht abschließend; ein über Jahre verschleierter tatsächlicher Aufenthaltsort und irreführende Adressangaben können als Eignungsmangel (fehlende persönliche Redlichkeit) den Widerruf tragen.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 AufenthG§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 102 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 36 Abs. 2 Nr. 1 JustG NRW i.V.m. § 35 Abs. 2 Nr. 3 JustG NRW§ 36 Abs. 2 Nr. 1 JustG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 16. Oktober 2008 die deutsche Staatsangehörige I.      D.              in C.         , wo er zunächst auch wohnte. Zuletzt erteilte ihm die Ausländerbehörde am 10. November 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, gültig bis zum 9. November 2019.

3

Kurz nach der Hochzeit zogen der Kläger und seine Ehefrau nach X.    /P.          . Ausweislich einer Auskunft der P. Behörden aus April 2020 war der Kläger seit dem 13. November 2008 durchgehende in X.    gemeldet und hielt sich auch immer bzw. hauptsächlich in P.          auf.

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Die im November 2008 erfolgte Meldung unter der C. Adresse seiner Schwiegereltern blieb bestehen.

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In der Zeit vom 13. November 2008 bis zum 13. November 2018 war der Kläger in Besitz einer P. Daueraufenthaltskarte.

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Mit Schreiben vom 25. November 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Ermächtigung als Übersetzer für die Sprachen S.        /E.       bzw. E.       /S.        . Als Meldeadresse gab er die C. Adresse seiner Schwiegereltern an.

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Am 20. Juni 2013 erlangte der Kläger die beantragte Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Übersetzerermächtigung durch den Präsidenten des Landgerichts C.         , befristet bis zum bis 14. Februar 2018.

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In einem Telefongespräch am 16. November 2017 räumte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt C.         seinen Aufenthalt in P.          ein. Er wurde zudem darüber informiert, dass seine Aufenthaltserlaubnis erloschen sei und kein Freizügigkeitsrecht entstanden sei.

9

Am 10. März 2017 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde C.         mit, dass sie und ihr Mann zwar in K.          /C.         bei ihren Eltern gemeldet seien, aber seit 2008 in X.    lebten. Dort hätten sie ihr Studium absolviert bzw. seien erwerbstätig und hätten eine Familie gegründet. Die Anmeldung in C.         bestehe auf Druck ihres Ehemannes noch, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in E1.           erlangen wolle. Pass, Aufenthaltserlaubnis und Vollmacht seien bei ihren Eltern deponiert, damit diese Unterlagen abholen und entgegennehmen könnten. Ihre Eltern wollten diese Verantwortung nicht mehr übernehmen, sie würden die Unterlagen vorbeibringen. Sie selbst befinde sich im Frauenhaus, auf der Flucht vor ihrem Ehemann.

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Eine Abfrage des OLG Hamm vom 8. Januar 2018 über den Kläger im Meldeportal ergab die Auskunft „Wohnungsbild inkonsistent“.

11

Mit E-Mail vom 14. Februar 2018 beantragte der Kläger die Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung und Übersetzerermächtigung. Er gab weiterhin die Anschrift in C.         als Meldeadresse an.

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Am 18. April 2018 erfolgt die Scheidung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, die Entscheidung ist seit dem 1. März 2019 rechtskräftig.

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Mit Schreiben vom 26. April 2018 forderte das OLG I1.    bei dem Kläger weitere Unterlagen wegen des von ihm gestellten Verlängerungsantrags an. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden, da der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift in C.         nicht zu ermitteln war. Eine Abfrage im Meldeportal am 9. Mai 2018 ergab erneut die Auskunft „Wohnungsbild inkonsistent“.

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Mit E-Mail vom 17. Mai 2018 forderte das OLG I1.    beim Kläger erneut Unterlagen wegen des von ihm gestellten Verlängerungsantrags an. Per E-Mail übersendete der Kläger am 6. Juni 2018 weitere Unterlagen, u.a. eine Anmeldebestätigung vom 17. Mai 2018 in Q.         .

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Nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde im Juli 2018 hielt sich der Kläger dort nur sporadische und kurzfristige auf, der Vermieter teilte dazu mit, dass der Kläger einmal im Monat vor Ort sei.

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Am 19. Juli 2018 wurden die vom Kläger beantragte Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Übersetzerermächtigung verlängert, gültig bis zum 20. Juni 2023.

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Mit Schreiben vom 10. September 2018 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde Q.         die Ausstellung einer Freizügigkeitskarte. Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 1. Juli 2020 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2020 - 7 K 2415/20 - ab. Über die Frage, ob der Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt wurde, ist noch nicht entschieden worden.

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Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 hörte das OLG I1.    den Kläger zum beabsichtigen Widerruf seiner Allgemeinen Beeidigung und Übersetzerermächtigung an.

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Mit Widerrufsbescheid vom 5. Mai 2020 - zugestellt am am 7. Mai 2020 - widerrief das OLG I1.    die Allgemeine Beeidigung und Übersetzerermächtigung des Klägers. Ihm fehle die persönliche Eignung, da er nicht in der Lage sei, kurzfristig für eine Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer zur Verfügung zu stehen.

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Der Kläger hat am 8. Juni 2020 (Montag) Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er einen Anspruch gegen die Ausländerbehörde der Stadt Q.         auf Ausstellung einer Freizügigkeitskarte habe. Zudem habe er einen Daueraufenthaltstitel für P.          mit der Möglichkeit der visumsfreien Einreise, gültig vom 27. April 2020 bis zum 27. April 2030.

21

Der Kläger beantragt - sinngemäß,

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den Widerrufsbescheid vom 5. Mai 2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren nicht belegt, dass er einen Aufenthaltstitel besitze, der ihn berichtige in E1.           zu arbeiten. Das Widerrufsermessen sei insoweit ordnungsgemäß ausgeübt worden, da der Kläger bis zum Bescheiderlass trotz mehrfacher Aufforderung die angeforderten Aufenthaltstitel nicht eingereicht habe. Wenn der Kläger nun vortrage, er habe einen Daueraufenthaltstitel aus P.          erhalten und eine Anschrift in X.    , so sei nicht ersichtlich, dass er binnen weniger Stunden an den Gerichtsstandorten in NRW zur Verfügung stehe.

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Die Verfügbarkeit eines Dolmetschers für die Gerichte setze voraus, dass der betreffende Sprachmittler in der Lage sei, innerhalb eines überschaubaren und den Erfordernissen des jeweiligen Verfahrens genügenden Zeitraums als Dolmetscher für ein Gericht tätig zu werden. Für Übersetzungen sei zumindest erforderlich, dass der Übersetzer an der angegebenen Anschrift erreichbar sei und in der Lage sei, die zu übersetzenden Schriftstücke kurzfristig zu erhalten und zu übersetzen. Im Jahr 2017 und 2018 sei der Kläger unter der Anschrift in C.         mehrfach nicht erreichbar gewesen. Die Melderegisterauskunft enthielt den Hinweis „Wohnungsbild inkonsistent“.

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Im Übrigen sei die persönliche Eignung des Klägers auch deshalb zu verneinen, weil er im Verfahren auf Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung und Übersetzerermächtigung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des OLG I1.    vorgespiegelt habe. Dass er bereits seit längerer Zeit in X.    lebe, ergebe sich nicht nur aus den Ausländerakten, sondern auch aus seinem offiziell einsehbaren Internetauftritt. Er sei als Dolmetscher in X.    eingetragen. Er habe mit der Angabe seiner Adressen in C.         und Q.         auf seinen Anträgen suggeriert, dort dauerhaft wohnhaft und kurzfristig erreichbar zu sein. Er biete keine Gewähr für eine persönliche Redlichkeit.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten zum Verfahren 7 K 2415/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des OLG I1.    .

Entscheidungsgründe

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Die Kammer ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2021 zu entscheiden, obwohl der Kläger nicht anwesend war, denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann, geladen.

31

Der per Fax am 6. Mai 2021 um 21:05 Uhr gestellte Antrag des Klägers auf Terminsverlegung war abzulehnen. Gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin „aus erheblichen Gründen” aufgehoben werden. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung ist in der Regel ein solcher erheblicher Grund für eine Terminsänderung, auch wenn im Verwaltungsprozess das Gebot der Verfahrensbeschleunigung zu berücksichtigen ist. Das Ermessen des Gerichts verdichtet sich angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig auf eine entsprechende Verpflichtung zur Terminsänderung. Allerdings wird für eine wegen Verhinderung beantragte Terminsänderung verlangt werden müssen, dass die Abwesenheit nicht verschuldet ist. Ferner besteht keine Verpflichtung zur Terminsänderung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt. Der Antrag auf Terminsänderung ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Verhinderung zu stellen. Er muss den Grund der Verhinderung angeben und ist hinreichend zu substantiieren. Begründet ein Beteiligter einen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung mit einer Erkrankung, reicht die bloße Behauptung einer solchen nicht aus. Insbesondere dann, wenn der Verlegungsantrag erst kurz vor dem Termin gestellt wird, ist der Beteiligte auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern bzw. durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, selbst beurteilen kann.

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Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 102 Rn. 15a; BFH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - XI B 188/04 -, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69/01 -, juris Rn. 5.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Antrag auf Terminsänderung abzulehnen. Der Antrag des Klägers ist am Abend vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen, obwohl ihm die Ladung bereits am 13. April 2021 zugestellt worden ist und der am 6. Mai 2021 bei seiner Mutter durchgeführte Eingriff ausweislich der vorgelegten Unterlagen ebenfalls „geplant“ war, sodass kein Grund ersichtlich ist, warum der Kläger nicht bereits früher einen Terminsverlegungsantrag gestellt hat. Sein Verhalten dient allein der Prozessverschleppung.

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Unabhängig davon hat der Kläger auch keine erheblichen Gründe glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, seine Mutter sei pflegebedürftig, ist nicht geeignet eine Terminsaufhebung zu begründen. Denn unabhängig von der Frage, ob das Attest über die Operation seiner Mutter als ausreichend erachtet wird - daran bestehen erhebliche Zweifel - ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich keine andere Person vorübergehend um die Mutter hätte kümmern könnten.

35

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass dem Kläger die Möglichkeit eröffnet worden ist per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen und er behauptet, der entsprechende Beschluss sei ihm (noch) nicht zugegangen. Bei der Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung handelt es sich lediglich um eine zusätzliche Möglichkeit der Verhandlung, darauf ist er auch mit Verfügung 26. April 2021 hingewiesen worden. Diese Verfügung hat er ausweislich seiner eigenen Angaben erhalten. Darüber hinaus hat der Kläger telefonisch kurz vor der mündlichen Verhandlung - nachdem er absprachegemäß die erbetenen Informationen per E-Mail zur Verhandlung mit Bild- und Tonübertragung erhalten hatte - erklärt, ihm fehle das Equipment und das Knowhow für die Teilnahme an der Onlinekonferenz. Auch sein kurz zuvor schriftlich bekundetes Interesse bezog sich nur auf die Teilnahme an einem - nach Verlegung der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2021 - späteren Termin. Da der Kläger die Möglichkeit hatte nach E1.           zu reisen, um persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, begründet die grundsätzliche Möglichkeit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung keinen Grund einer Terminsverlegung.

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Der Kläger kann auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass er zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Die Verhandlung wurde aus prozessökonomischen Gründen anberaumt, nachdem er sich gegen den Erlass eines Gerichtsbescheids ausgesprochen hatte, sodass mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung zu rechnen war und einer späteren mündlichen Verhandlung. Diese Vorgehensweise hätte zu weiteren Verzögerungen geführt.

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Überdies musste dem Kläger vor Erlass des Urteils keine Einsicht in die beigezogenen Akten zum Verfahren 7 K 2415/20 gewährt werden. Bereits mit Ladungsverfügung vom 31. März 2021 ist er auf die (jederzeitige) Möglichkeit zur Einsichtnahme während der üblichen Geschäftszeiten hingewiesen worden. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Überdies ist ihm mitgeteilt worden, dass ihm der Akteninhalt zu diesem Verfahren bekannt sein dürfte, da er selbst Beteiligter dieses Verfahrens ist. Schließlich hat er an dem Gesuch auch nicht mehr festgehalten, da er die Möglichkeit zur Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung für sich in Betracht gezogen hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr vor Ort Akteneinsicht nehmen zu wollen.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 5. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Widerruf der Übersetzerermächtigung und Allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher ist § 36 Abs. 2 Nr. 1 JustG NRW i.V.m. § 35 Abs. 2 Nr. 3 JustG NRW.

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Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 JustG NRW kann die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, insbesondere widerrufen werden, wenn der Übersetzer oder der Dolmetscher die Voraussetzungen des § 35 JustG NRW nicht mehr erfüllt. Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 3 JustG NRW besitzt die persönlichen Voraussetzungen insbesondere nicht, wer nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.

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Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids bestehen keine Bedenken. Solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Zudem liegen die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf vor.

42

Dies gilt zunächst mit Blick auf die erteilte Übersetzerermächtigung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids war der Kläger nicht bereit bzw. tatsächlich in der Lage, den nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig für eine Übersetzertätigkeit (im schriftlichen Verfahren) zur Verfügung zu stehen. Das OLG I1.    ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht zuverlässig unter den von ihm angegebenen Anschriften erreichbar gewesen ist, sodass er nicht in der Lage war, zu übersetzende Schriftstücke kurzfristig zu erhalten und zu übersetzen. Im Jahr 2017 und 2018 war der Kläger unter der Anschrift in C.         mehrfach nicht erreichbar. Die Melderegisterauskünfte enthielten den Hinweis „Wohnungsbild inkonsistent“. Unter der (später mitgeteilten) Adresse in Q.         hielt er sich nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde nur sporadisch auf. Diese Einschätzung wird auch durch die zeitlichen Abläufe und den Vortrag des Klägers in dem Verfahren 7 K 2415/20 dokumentiert.

43

Die Adresse in X.    hat der Kläger gegenüber dem OLG I1.    nicht selbst als offizielle Adresse angegeben, diese ist erst im hiesigen Klageverfahren bekannt geworden. Unter welcher seiner Adressen er nun Aufträge zuverlässig entgegennehmen kann, hat der Kläger nicht aufgeklärt. Im Übrigen zeigt sein Vortrag zum Terminsverlegungsantrag, dass der Postlauf nach X.    mit erheblichen Verzögerungen verbunden ist, weil die am 3. Mai 2021 abgesendete Verfügung am Mittag des 7. Mai 2021 noch nicht bei ihm angekommen sein soll.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 JustG NRW liegen auch bezüglich des Widerrufs der Allgemeinen Dolmetscherbeeidigung vor.

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Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 5. Mai 2020 war der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik E1.           , weil seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG (spätestens) nach Ablauf der Geltungsdauer am 9. November 2019 erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und mangels eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung auch keine Fiktionswirkung eingetreten ist. Der Kläger wollte nach der Scheidung von seiner Ehefrau vielmehr die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz erreichen. Ein solches Freizügigkeitsrecht stand ihm in E1.           ausweislich der Ausführungen der Ausländerbehörde Q.         in dem Bescheid vom 1. Juli 2020, denen die Kammer folgt, aber nicht zu.

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Nicht entschieden werden muss, welche Auswirkungen es hat, dass der Kläger während des laufenden Klageverfahrens einen in P.          nach Erlass des Bescheids erstrittenen Daueraufenthaltstitel, der bis zum 27. April 2030 Gültigkeit besitzt, vorgelegt hat, der ihn gegenwärtig zur visumsfreien Einreise in die Bundesrepublik und kurzzeitigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Denn der Widerrufsbescheid muss jedenfalls dann nicht aufgehoben werden, wenn ein gleichlautender Bescheid unmittelbar wieder erlassen werden könnte. Dies ist hier der Fall. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger durch seine undurchsichtige Wohnlage und seinen dauerhaften Aufenthalt in X.    /P.          weder zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht heute in der Lage ist, den nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.

47

Bei der Beurteilung der kurzfristigen Verfügbarkeit ist ein Wohnsitz im Inland keine zwingende Voraussetzung. Allerdings hat der Dolmetscher in einem solchen Fall nachzuweisen, dass er unter regelmäßigen Umständen in der Lage ist, binnen weniger Stunden als Dolmetscher an einem Gerichtsstandort in NRW zur Verfügung zu stehen. Je weiter außerhalb von Nordrhein-Westfalen die berufliche Niederlassung bzw. der Wohnsitz des Antragstellers liegt, umso eher wird dies zu verneinen sein. Dolmetscher werden von Gerichten nicht selten kurzfristig benötigt, insbesondere wenn es um Haftsachen geht. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist gem. Art. 104 Abs. 2 GG unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Daraus kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls die Verpflichtung der beteiligten Behörden folgen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein für die Ermittlung des Sachverhalts und die Durchführung einer unverzüglichen richterlichen Anhörung erkennbar notwendiger Dolmetscher baldmöglichst zur Verfügung steht.

48

Vgl. van der Grinten, BeckOK, GKG, 15.11.2020, JustG NRW, § 35 Rn. 2 f. m.w.N.; LT-Drs. 14/5199, 21.

49

Ausweislich der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde, der Auskunft der österreichischen Behörden sowie der Angaben seiner Exfrau hat der Kläger seit Jahren seinen Lebensmittelpunkt in P.          . Diese Einschätzung wird auch durch seinen im Klageverfahren vorgelegten Daueraufenthaltstitel aus P.          belegt und dem Umstand, dass er auf seinem offiziell einsehbaren Internetauftritt als Dolmetscher in X.    eingetragen (https://www.gerichtsdolmetscher.at/interpreters/S.        ) ist. Angesichts der Distanz zwischen seinem Wohnort und den Standorten der nordrhein-westfälischen Gerichte und Staatsanwaltschaften und den daraus resultierenden Fahrtwegen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich kurzfristig für eine Tätigkeit als Dolmetscher zur Verfügung steht.

50

Etwas anderes ergibt sich auch daraus, dass er noch immer über eine Meldeadresse in Q.         verfügt. Nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde und den unwidersprochenen Angaben seines Vermieters hielt sich der Kläger dort in der Vergangenheit nur sporadisch auf, einmal im Monat. Diese Einschätzung wird auch durch die zeitlichen Abläufe in dem Verfahren 7 K 2415/20 dokumentiert. Dass sich dies geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Eine tatsächliche Erreichbarkeit besteht dort offenkundig nicht.

51

Unerheblich ist, dass der Kläger - wovon das beklagte Land aufgrund der irreführenden Angaben des Klägers nichts wusste - bereits seit längerer Zeit seinen Hauptwohnsitz in X.    hat. Die Beklagte durfte bei ihrer Verlängerungsentscheidung zunächst darauf vertrauen, dass sich die bisher gezeigten Unregelmäßigkeiten bei der Erreichbarkeit des Klägers durch dessen Umzug nach Q.         einstellen würden. Dass der Kläger diesem entgegengebrachten Vertrauen nicht gerecht geworden ist, kann nicht zu Lasten des beklagten Landes gehen und eine Unwiderruflichkeit der ausgesprochenen Befugnisse begründen. Zudem könnte der Widerruf im vorliegenden Einzelfall auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung im Juli 2018 aufgrund seines Wohnsituation nicht bereit bzw. nicht tatsächlich in der Lage war, kurzfristig zur Verfügung zu stehen, da der Kläger diese den Tatbestand begründenden Umständen bewusst vor dem beklagten Land verheimlich hat.

52

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, steht der Widerruf im Ermessen („kann“) der Behörde. Vom Gericht überprüfbare Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Das OLG I1.    hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Es hat das ihm eingeräumte Ermessen am Zweck der gesetzlichen Regelung ausgerichtet und es in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt. Auch die äußere Ermessensgrenze der Verhältnismäßigkeit ist nicht überschritten. Insbesondere ist es mit Blick auf den Widerruf der Allgemeinen Dolmetscherbeeidigung nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land neben der langen Fahrtzeit des Klägers von seiner Wahlheimat X.    nach NRW berücksichtigt, dass an Dolmetschern (und Übersetzern) in NRW kein Mangel besteht und daher aus Praktikabilitätsgründen solche gewählt werden, die in NRW oder jedenfalls in einer Grenzregion ansässig sind.

53

Dass diese Erwägungen im gerichtlichen Verfahren getroffen wurden, als Reaktion auf das Verhalten des Klägers, der erst im Klageverfahren den von ihm geforderten Aufenthaltstitel vorgelegt hat, ist nicht durchgreifend bedenklich.

54

Unabhängig davon folgt das Gericht auch der Argumentation des OLG I1.    , dass der Widerruf auch darauf gestützt werden kann, dass dem Kläger offenkundig die erforderliche Redlichkeit für die Ausübung der vom Land beeidigten Dolmetscher und Übersetzertätigkeit fehlt. Denn er hat dem OLG I1.    mit der Angabe seiner deutschen Meldeanschriften über Jahre verheimlicht, dass er sich nicht dauerhaft und zuverlässig in C.         bzw. Q.         aufgehalten hat, sondern in X.    . Trotz entsprechender Belehrung hat er diesen Wohnort als Hauptmeldeadresse nicht mitgeteilt. Die Gründe für den Widerruf sind in § 36 Abs. 2 JustG NRW nicht abschließend geregelt („insbesondere“). Da der Kläger insoweit (über Jahre) gegen eine Kernpflicht verstoßen hat, die geeignet ist das Vertrauen in seine Redlichkeit zu erschüttern, ist dieses Verhalten mit Blick auf die Schwere des ihm vorgeworfenen Verstoßes auch den in § 36 Abs. 2 JustG NRW genannten Regelbeispielen gleichzustellen.

55

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.