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Verwaltungsgericht Minden·7 K 1201/08·19.01.2010

Ausweisung und Rücknahme von Aufenthaltstiteln nach langjähriger Identitätstäuschung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die türkischen Kläger begehrten die Aufhebung einer Verfügung, mit der die Verlängerung von Aufenthaltstiteln abgelehnt, frühere Aufenthaltsbefugnisse rückwirkend zurückgenommen, eine unbefristete Ausweisung verfügt und die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde. Streitpunkt war u.a., ob trotz jahrelanger Täuschung über Identität/Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf Aufenthalt (u.a. § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK, § 104a AufenthG, ARB 1/80) besteht. Das VG hielt die Verfügung insgesamt für rechtmäßig. Die über ca. 17 Jahre aufrechterhaltene Täuschung schließe Vertrauensschutz und eine privilegierende Betrachtung nach § 104a AufenthG aus; Integrationsleistungen der Kinder änderten daran nichts, da sie auf dem erschlichenen Aufenthalt beruhten. Aufenthaltsrechte aus Art. 6, 7 ARB 1/80 verneinte das Gericht, weil eine durch Täuschung erwirkte Aufenthaltsgenehmigung keine gesicherte Position vermittelt.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Aufenthaltstitelverlängerung, Rücknahme, Ausweisung und Abschiebungsandrohung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine über Jahre aufrechterhaltene, vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über Identität und Staatsangehörigkeit kann der Verlängerung eines Aufenthaltstitels und der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehen.

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Die Rücknahme rechtswidrig erteilter Aufenthaltstitel nach § 48 VwVfG ist regelmäßig nicht durch Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn die begünstigende Entscheidung durch arglistige Täuschung erwirkt oder aufrechterhalten wurde.

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Bei der Prüfung eines Anspruchs nach § 104a AufenthG kann eine langjährige Identitätstäuschung nicht allein wegen Zeitablaufs oder (teilweiser) Integration als unerheblich bewertet werden.

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Integrationsleistungen minderjähriger Kinder begründen für sich genommen keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt, wenn der Aufenthalt der Familie insgesamt auf einer langjährigen Täuschung über die Identität beruht.

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Eine durch Täuschung erwirkte Aufenthaltsgenehmigung vermittelt keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, die Rechte aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 tragen kann.

Relevante Normen
§ 5 AufenthG§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG§ 104 a AufenthG§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG§ 48 VwVfG NRW§ Art. 8 EMRK

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der 1962 geborene Kläger zu 1., die 1961 geborene Klägerin zu 2. sowie die zwischen 1993 und 2005 geborenen Kläger zu 3. bis 7. besitzen die türkische Staatsangehörigkeit.

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Der Kläger zu 1., die Klägerin zu 2. sowie drei weitere Kinder reisten im Jahre 1988 in die Bundesrepublik ein. Sie beantragten dort ihre Anerkennung als Asylberechtigte und gaben an, sie seien in Beirut, Libanon, geboren; sie seien kurdische Volkszugehörigkeit, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Der Kläger zu 1. gab u.a. auch an, seine Eltern seien bereits vor seiner Geburt aus der Türkei als Kurden in den Libanon geflüchtet.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.1989 wurden die Asylanträge des Klägers zu 1., der Klägerin zu 2. und ihrer drei ältesten Kinder abgelehnt. In der Folgezeit erhielten sie jeweils befristete Aufenthaltsbefugnisse.

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Am 09.11.1999 erklärten die Kläger zu 1. und 2. vor dem Beklagten, wenn ihnen heute vorgehalten werde, sie seien nicht kurdische Volkszugehörige aus dem Libanon, sondern türkische Staatsangehörige mit Namen A. L. und T. D. , müssten sie energisch bestreiten, dass sie türkische Staatsangehörige sein sollten. Die von ihnen vorgelegten türkischen Pässe seien Fälschungen. Ihre Familie seien kurdische Volkszugehörige aus dem Libanon. Sie beiden seien im Libanon geboren.

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Unter dem 11.07.2001 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass bezüglich ihrer Identität der dringende Verdacht bestehe, dass die türkische Staatsangehörige seien. Die Ermittlungen in dieser Sache dauerten jedoch noch an, deshalb sei die Erteilung der weiteren Aufenthaltsgenehmigungen an die Familie zurückgestellt worden. Der Beklagte wies in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Erteilung der weiteren Aufenthaltsbefugnisse keinen Vertrauensschutz auf eine weitere Verlängerung bedeute.

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Der Beklagte war bereits unter dem 18.02.1998 von dem Oberkreisdirektor des Kreises T1. darauf hingewiesen worden, dass der Familienname G. offensichtlich ein Aliasname sei und dass es sich hier um die Familie D. handele. So sei ein Fingerabdruck der Frau T2. D. , geboren 01.01.1961 in der Türkei einer T3. G. , geboren 1961 in Beirut, zugeordnet worden. In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten findet sich auch die Kopie von Passablichtungen der Familie D. , die am 18.02.1988 vom Kreis C. an den Kreis T1. übersandt worden sind.

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In den Jahren 2001 bis 2005 waren die Kläger im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen. Unter dem 07.02.2006 beantragten sie erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Halle (Westfalen) vom 23.08.2006 wurde der Kläger zu 1. wegen unmittelbarer Falschbeurkundung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

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Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 25.02.2008 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 02.03.2005 ab. Die den Klägern erstmalig 1991 erteilte und 1992, 1993, 1995, 1997, 2001 und 2003 verlängerten Aufenthaltsbefugnisse wurden mit dem Tag der Zustellung der Verfügung vom 25.02.2008 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die Kläger wurden unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Den Klägern wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht.

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Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, schon wegen der in § 5 AufenthG enthaltenen Regelung, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Lebensunterhalt gesichert sein müsse, folge hier, dass ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könne. Somit könne auch eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht erfolgen. Darüber hinaus sei auch der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, da die Kläger durch die Täuschung über ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit sich über Jahre einen ihnen ansonsten verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen hätten. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG daran, dass das Verhalten der Kläger nicht auch noch durch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels sanktioniert werde. Dies gelte hier insbesondere auch deswegen, weil die Kläger aufgrund ihrer Täuschungshandlung in unberechtigter Weise in erheblichem Maße öffentliche Mittel in Anspruch genommen hätten. Wegen des Täuschungsverhaltens der Kläger komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104 a AufenthG nicht Betracht. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass die Kläger freiwillig täuschungsrelevante Tatsachen offenbart hätten. Dies folge insbesondere daraus, dass die Kläger zu 1. und 2. noch am 09.11.1999 bestritten hätten, im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit zu seien. Sonstige Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, da die Ausreise der Kläger weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Hinsichtlich der Rücknahme der rechtswidrig erteilten Aufenthaltsbefugnisse verwies der Beklagte auf § 48 VwVfG NRW. Hierbei führte er insbesondere aus, angesichts der langjährigen und vorsätzlichen Täuschung des Beklagten könnten sich die Kläger auf keinen Vertrauensschutz berufen. Insbesondere wegen der Täuschungshandlung könnten die Kläger auch keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, was auch für die minderjährigen Kinder der Kläger zu 1. und 2. gelte. Auch für diese Kinder, insbesondere aber für die Kläger zu 1. und 2. sei eine Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei möglich und zumutbar. Wegen der weiteren Begründung des Beklagten wird auf die näheren Einzelheiten des Bescheides vom 25.02.2008 verwiesen.

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Die Kläger haben am 07.04.2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten verlangen sowie eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei zwar richtig, dass die Familie über lange Jahre unter falschen Personalien im Bundesgebiet gelebt habe. Dies sei allerdings den Kindern erst im Laufe des gegen den Kläger zu 1. gerichteten Ermittlungsverfahrens im Jahre 2005 bekannt geworden. Die Kläger zu 3. bis 7. seien im Bundesgebiet geboren worden, sie seien bis zum Jahre 2005 davon ausgegangen, dass die Familie aus dem Libanon stamme. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Insbesondere den Klägerinnen zu 3. bis 4. werde es nicht möglich sein, erfolgreich eine Integration in die türkischen Lebensverhältnisse zu verwirklichen. Dies gelte vor allem dann, wenn auf ein Leben in den arabischsprachigen Teilen der Türkei abgestellt werde, eine Ansiedlung der Familie im Westen der Türkei sei bereits aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich. Des Weiteren wurde auf eine Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. verwiesen sowie auf eine behandlungsbedürftige Psychose bei der Klägerin zu 2. Wegen der weiter für die Kläger vorgelegten Dokumente (z.B. Arztberichte, Schulzeugnisse und ähnliches) wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Kläger machen darüber hinaus geltend, dass ihnen auch aus Art. 6, 7 ARB 1/80 Aufenthaltsrechte zustünden.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 25.02.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu verlängern.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Von dem ursprünglichen Verfahren ist die Klage der 1991 geborenen Z. D. abgetrennt worden, nachdem diese volljährig geworden ist und der Beklagte für sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Aussicht gestellt hat. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 7 K 1724/09 geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zum Verfahren 7 K 1724/09, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Die angefochtene Verfügung des Beklagten erweist sich insgesamt als rechtmäßig, sie verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

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Auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger im Klageverfahren und insbesondere auch der Begründung zur Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ergibt sich, dass die Kläger weder einen Anspruch auf Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen haben noch die gegen sie gerichtete Ausweisungsverfügung aufzuheben ist.

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Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides, dessen Begründung das erkennende Gericht nach Überprüfung teilt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.

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Darüber hinaus wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 15.07.2009.

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An der darin geäußerten Rechtsansicht hält das Gericht auch in Kenntnis der Beschwerdebegründung fest: Hierbei kann allein der Umstand, dass die Täuschungshandlung länger zurückliegt und die Kläger insgesamt in bundesdeutsche Lebensverhältnisse - zumindest teilweise - integriert sind, nicht rechtfertigen, auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 104 a AufenthG, hier Ziffer 5.2.2 die Täuschungshandlung der Kläger als nicht mehr so schwerwiegend anzusehen. Selbst wenn insoweit zu berücksichtigen sein mag, dass der Kläger zu 1. eine Täuschungshandlung bereits im Jahre 2005 eingeräumt hat, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er und die Klägerin zu 2. bereits im Jahre 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, so dass ein Täuschungstatbestand über einen Zeitraum von immerhin ca. 17 Jahren aufrechterhalten worden ist. Erschwerend kommt hinzu, dass jedenfalls der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. noch im Jahre 1999 eindeutig bestritten haben, türkische Staatsangehörige zu sein. Von daher sieht auch das erkennende Gericht ungeachtet der jedenfalls von den Klägern zu 3. bis 7. erbrachten Integrationsleistungen, die hier im Wesentlichen durch den Schulbesuch dokumentiert werden, keine Möglichkeit von der Tatsache einer Täuschung abzusehen. Dadurch ist über viele Jahre hinweg ein Irrtum bei der zuständigen Ausländerbehörde über die wahre Identität der Kläger erzeugt worden, wodurch allein der weitere Verbleib der Kläger in der Bundesrepublik zu begründen ist und somit auch die erzielte Integrationsleistung insbesondere der Kläger zu 3. bis 7. auf dieser Täuschungshandlung ihrer Eltern beruht. Wenn des Weiteren berücksichtigt wird, dass die Kläger über den gesamten Zeitraum ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil von dem Bezug von Sozialleistungen abhängig gewesen sind und insoweit ein sechsstelliger Betrag für sie aufgewendet worden ist, kann hier auch bei dem von der Klägerseite erbetenen "großzügigen Verständnis" nicht davon ausgegangen werden, dass die langjährige Täuschung der Ausländerbehörde nunmehr ohne Bedeutung sein könnte. Sonstige Gründe, die entgegen der in dem Beschluss vom 15.07.2009 geäußerten Ansicht einen Anspruch der Kläger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ergeben könnten, sind weiterhin nicht zu erkennen; hierbei hält das Gericht auch hinsichtlich etwaiger Rechte aus Art. 6, 7 ARB 1/80 an der dargestellten Ansicht fest, dass die durch eine Täuschung erwirkte Aufenthaltsgenehmigung keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position vermittelt. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger, dass der Kläger zu 1. auch nach Feststellung seiner wahren Identität beschäftigt war, da insgesamt auch der weitere Aufenthalt des Klägers zu 1. und seiner Familie letztlich allein auf der langjährigen Täuschung beruht.

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Sonstige Umstände, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.