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Verwaltungsgericht Minden·7 K 1197/10·29.06.2010

Klage gegen Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung abgewiesen (AufenthG §§58,59)

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der albanische Kläger ohne Aufenthaltstitel klagte gegen einen Bescheid, der ihn zur Ausreise aufforderte und Abschiebung androhte. Das VG Minden wies die Klage ab und erklärte den Bescheid für rechtmäßig. Die Ausreisepflicht ist wegen unerlaubter Einreise vollziehbar (§§14,58 AufenthG) und Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen; Bescheid rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und keine Abschiebungsverbote vorliegen (§§58, 59 AufenthG).

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Unerlaubte Einreise begründet die Ausreisepflicht gemäß §14 Abs. 1 AufenthG und kann die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach §58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG begründen.

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Fehlende Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach §59 Abs. 3 AufenthG stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.

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Erhebt die klagende Partei keine entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids, ist die Klage abzuweisen; die Prozessführung ändert die materielle Rechtslage nicht.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG§ 14 Abs. 1 AufenthG§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

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Der am .............1987 geborene Kläger besitzt die albanische Staatsangehörigkeit. Am 17.02.2010 wurde der Kläger von der Polizei in C. verhaftet. Er befindet sich seither aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts C. in Untersuchungshaft. Einen Aufenthaltstitel besitzt der Kläger nicht.

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Mit Bescheid vom 31.03.2010 forderte der Beklagte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihm die Abschiebung nach Albanien an.

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Am 22.05.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 31.03.2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 58 und 59 AufenthG. Insbesondere ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, denn er ist unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist (vgl. § 14 Abs. 1 AufenthG). Darüber hinaus kommt es nach der Rechtsprechung des OVG NRW,

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vgl. Beschluss vom 20.02.2009 - 18 A 2620/09 -,

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auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht in diesem Zusammenhang ohnehin nicht - mehr - an.

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Abschiebungsverbote - die zudem nicht zu erkennen sind - stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.