Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 60 AufenthG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen, eine kosovarische Mutter und ihre in Deutschland geborene Tochter, begehrten die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG aufgrund gesundheitlicher Probleme und Diskriminierung. Das BAMF lehnte ab; das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht sah weder konkrete Verfolgungsgründe noch eine erhebliche konkrete Gefahr bei Rückkehr; vorgelegte Berichte und Atteste reichten nicht aus. Die Klägerinnen tragen die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG als unbegründet abgewiesen; Klägerinnen tragen die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG sind konkrete, substanzielle Anhaltspunkte erforderlich, aus denen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr folgt; allgemeine Lage- oder Diskriminierungsbehauptungen genügen nicht.
Die Vorlage ärztlicher Atteste oder die Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen begründet Abschiebungsverbote nur, wenn sie eine konkret individuelle, auf die Betroffene bezogene Gefährdung nachweisen.
Das Verwaltungsgericht überprüft die Entscheidung des Bundesamtes nach § 77 AsylVfG und kann den Ausführungen des BAMF folgen, soweit diese inhaltlich nachvollziehbar und nicht offensichtlich fehlerhaft sind.
Berichte von internationalen Organisationen und NGOs (z. B. UNHCR, Pro-Asyl) sind zu würdigen, begründen jedoch keine automatische Feststellung von Abschiebungshindernissen; sie sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie konkrete, auf die Betroffenen bezogene Gefahren belegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. ist im Jahre 1966 geboren und Staatsangehörige der Republik Kosovo. Ihr Kind, die minderjährige Klägerin zu 2., ist am 00.00.0000 in der Bundesrepublik Deutschland geboren.
Asylanträge der Klägerinnen wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.07.2003 - 7 K 2968/02.A - (im Falle der Klägerin zu 1.) und vom 22.07.2004 - 7 K 7240/03.A - (Klägerin zu 2.) rechtskräftig negativ abgeschlossen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.07.2003 ausgeführt, es sei jedenfalls derzeit nicht zu erkennen, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Angaben, sie sei wegen Rückenschmerzen, aber auch wegen anderer Schmerzen in ständiger ärztlicher Behandlung und erhalte Medikamente, insbesondere Infusionen, bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine konkrete Gefahr an Leib und Leben geraten könne.
Mit Antrag vom 14.09.2009 beantragten die Klägerinnen das Verfahren hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5, 7 des AufenhtG wiederaufzugreifen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin zu 1. habe als alleinstehende Mutter im Kosovo keine Lebensgrundlage. Dazu komme, dass sie als Roma in besonderem Maße diskriminiert werde. Zur Begründung bezog sich die Klägerin auf ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis T. -T1. , I. , vom 08.09.2009, wonach sie in regelmäßiger haus- und fachärztlicher Behandlung wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden sei. Sie sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig.
Mit Bescheid vom 20.04.2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Klägerinnen auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab.
Die Klägerinnen haben am 07.05.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin zu 1. vor, ihre Krankheit habe sich inzwischen sehr verschlimmert. Sie könne manchmal nicht einmal mehr aufstehen. Derzeit lebe keine ihrer Verwandten mehr im Kosovo. Ihre Mutter habe inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland, ebenso ihr Vater.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5, 7 AufenthG gegeben seien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den mit der Ladungsverfügung konkretisierten Inhalt der Lageakte des Gerichts zur Lage im Kosovo, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die zutreffenden und ausführlichen Darstellungen und Gründe des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 20.04.2010, denen das Gericht nach Überprüfung folgt (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Auch das Vorbringen der Klägerinnen im gerichtlichen Verfahren und insbesondere auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichte des Diakonischen Werkes, des UNHCR, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie der Organisation Pro-Asyl sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen.
Dabei übersieht das Gericht die schwierige Lage der Klägerin zu 1. und ihrer Tochter nicht, aus ihr ergibt sich jedoch nach wie vor weder eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts und des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch insoweit kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides sowie die Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichte und Auskünfte hinsichtlich der allgemeinen Lage im Kosovo und der Situation der Rückkehrer. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr in eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kommen könnten, sind für das Gericht auch in Ansehung dieser Berichte nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylVfG abzuweisen.