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Verwaltungsgericht Minden·7 K 1072/01·23.01.2002

Nachrüstung von Kontrollschächten nach Entwässerungssatzung trotz behaupteter Alt-Abnahme

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen eine Verfügung, einen fehlenden Schmutzwasser-Kontrollschacht zu errichten und einen Regenwasser-Kontrollschacht DIN-gerecht zu sanieren. Streitpunkt war, ob wegen einer (behaupteten) Abnahme aus dem Jahr 1967 Vertrauensschutz bzw. Gleichbehandlung eine Kostenübernahme oder ein Unterlassen der Anordnung gebietet. Das VG hielt die Verfügung nach § 12 Abs. 7 Entwässerungssatzung i.V.m. den anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986) für rechtmäßig. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis kann nach Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf weitere Gleichbehandlung begründen; die Klage blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Verpflichtung zur Errichtung/Sanierung von Kontrollschächten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine kommunale Entwässerungssatzung kann auch für Bestandsanlagen die Errichtung bzw. Sanierung von Kontrollschächten verlangen, wenn Kontrolleinrichtungen fehlen oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

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Die Bezugnahme auf technische Regeln (z.B. DIN-Normen) zur Konkretisierung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ ist bei Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen zulässig.

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Steht die Pflicht zur Herstellung ordnungsgemäßer Kontrolleinrichtungen nach Satzungsrecht gebunden fest, besteht insoweit kein behördliches Ermessen, von der Anordnung abzusehen.

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Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Fortführung einer objektiv rechtswidrigen Verwaltungspraxis (keine Gleichbehandlung im Unrecht).

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Ist eine begehrte Beweiserhebung für die Entscheidung nicht erheblich, kann sie unterbleiben, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit der Entscheidung berührt.

Relevante Normen
§ 96 Abs. 3 Bauordnung NRW§ 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Entwässerungssatzung der Alten Hansestadt M. vom 14.07.1997§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ Art. 3 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B.  C.        in M.     , Ortsteil X1.        , das mit einem 1967 errichteten Wohnhaus bebaut ist. Der Oberkreisdirektor des damaligen Landkreises M.     hat die Schlussabnahme am 22.05.1967 durchgeführt, Mängel bzw. Abweichungen vom Bauschein sind dabei nicht festgestellt worden. Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens war seinerzeit auch die Entwässerung des Gebäudes.

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Im Zuge der Sanierung des Kanals im Bereich L1.--weg /B.  C.    übersandte der Beklagte dem Kläger unter dem 09.05.2000 den Entwurf eines Gestattungsvertrages für den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage, wegen dessen Inhalts auf Bl. 159 ff. der Verwaltungsvorgänge verwiesen wird.

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Unter dem 17.05.2000 lehnte der Kläger den Abschluss des Vertrages ab. Zur Begründung führte er hierbei u. a. aus, die Anschlussleitungen und Kontroll- und Prüfschächte auf seinem Grundstück hätten zum Zeitpunkt der Errichtung dem seinerzeitigen Standard entsprochen. Dies ergebe sich aus der Satzung der Gemeinde X1.        vom 10.03.1967; eine Abnahme sei damals durch den Bürgermeister, Herrn C1.       , und den Bauamtsleiter der Gemeinde X1.        durchgeführt worden, Beanstandungen seien nicht festgestellt worden. Auf Grund dieser Tatsache habe der Beklagte entsprechend § 12 Abs. 7 der Entwässerungssatzung die Kontrollschächte zu erneuern, zu verändern, zu betreiben und zu unterhalten. Der Kläger machte des Weiteren geltend, dass ihm kein Fall bekannt sei, dass seinerzeit von der Gemeinde X1.        die Abnahme schriftlich bestätigt worden sei, ausgenommen natürlich schriftliche Mängelbescheide. Diese Aussage werde auch durch den seinerzeit bauaufsichtsführenden Maurermeister F.     L2.     bestätigt. Der Kläger verwies außerdem auf § 96 Abs. 3 der seinerzeit gültigen Bauordnung NRW, nach der die Schlussabnahme auch die bauliche Abnahme der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen umfasst habe.

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In einem weiteren Schreiben an den Kläger führte der Beklagte u.a. aus, bereits im Jahre 1962 habe die DIN 1986 die Anforderung aufgestellt, dass für Entwässerungsanlagen im Trennverfahren zwei getrennte Kontrollschächte zu errichten seien. Eine örtliche Überprüfung auf dem Grundstück des Klägers habe ergeben, dass die Schmutzwasser-Anschlussleitung über keinen Kontrollschacht verfüge. Die Niederschlagswasser-Anschlussleitung werde durch einen Kontrollschacht geführt, die Ausführung entspreche jedoch nicht der DIN 1986.

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Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Kläger erließ der Beklagte den hier angefochtenen Bescheid vom 06.10.2000. Darin gab er dem Kläger auf, bis zum 30.11.2000 einen Kontrollschacht für die Schmutzwasser-Anschlussleitung an den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Straße "B.  C.    " auf seinem Grundstück zu errichten und den vorhandenen Niederschlagswasser-Kontrollschacht zum genannten Termin zu sanieren. Die Kontrollschächte seien nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (hierzu war ein Merkblatt beigefügt) nach vorheriger Abstimmung mit dem Tiefbauamt zu errichten bzw. zu sanieren. Der Schmutzwasser-Kontrollschacht sei in einem Bereich von bis zu 2 m hinter der straßenseitigen Grundstücksgrenze zu errichten. Nach Errichtung der Anlage sei von dem Kläger eine Unternehmer-/Sachverständigenbescheinigung unter Beifügung der Protokolle über die durchgeführte Dichtheitsprobe im Tiefbauamt einzureichen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Entwässerungssatzung der Alten Hansestadt M.     vom 14.07.1997. Soweit sich der Kläger auf einen Vertrauensschutz berufe, komme dies im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Der Beklagte räume einen Vertrauensschutz in solchen Fällen ein, in denen der Grundstückseigentümer habe davon ausgehen können, dass der Kontrollschacht den allgemein anerkannten Regeln entsprochen habe. Dies sei dann der Fall, wenn aus Unterlagen erkennbar sei, dass die Bauausführung des Schachtes ausdrücklich abgenommen worden sei. Dieses sei hier nicht der Fall, wobei die Aussage des Bauunternehmers L2.     und eine evtl. eidesstattliche Erklärung des Klägers selbst als Beweismittel nicht zugelassen werden könnten. Auch das Protokoll über die Schlussabnahme gebe keinen Hinweis darauf, dass der Niederschlagswasser-Kontrollschacht entsprechend der DIN 1986 errichtet worden sei.

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Seinen Widerspruch vom 19.10.2000 begründete der Kläger u. a. damit, dass sowohl die Gemeinde X1.        als auch der Landkreis M.     das Bauvorhaben ohne jede Beanstandung abgenommen habe und dass auch in anderen, vergleichbaren Fällen von dem Beklagten Vertrauensschutz gewährt worden sei, sodass er sich auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung berufe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hierbei wiederholte er die Begründung des Bescheides vom 06.10.2000, er setzte die Frist zur Erfüllung der Verfügung nunmehr auf vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft fest.

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Mit seiner Klage vom 27.04.2001 begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und regt an, den Bauunternehmer F.     L2.     zu den Einzelheiten des seinerzeitigen Vorgehens zu vernehmen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 06.10.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 29.03.2001 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Er wiederholt, dass die vorhandenen Kontrollschächte nicht der DIN 1986 entsprächen. Die von dem Kläger angeführten Beispiele aus der Nachbarschaft seien nicht vergleichbar. Richtig sei, dass bei diesen Grundstücken die Sanierung bzw. Nachrüstung von Kontrollschächten von der Stadt M.     vorgenommen worden seien. Bei den vorhandenen Schächten habe es sich jeweils um solche mit einer doppelten Leitungsführung gehandelt. Die Leitungen seien jeweils verschlossen und mit Reinigungskappen versehen worden. Des Weiteren seien die angeführten Anlagen ausnahmslos durch die damals zuständige Behörde für DIN-gerecht befunden worden, da entsprechende Vermerke, Protokolle oder Zeichnungen über die Ausführung der Kontrollschächte in den Hausakten vorhanden seien.

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Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der vom Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig, und sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte war auf der Grundlage der Vorschriften der Entwässerungssatzung der Alten Hansestadt M.     vom 14.07.1997 berechtigt, den Kläger zur Anlage bzw. Sanierung der Kontrollschächte aufzufordern.

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Hierbei bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Entwässerungssatzung vom 14.07.1997 gültiges Ortsrecht ist, Zweifel hieran werden auch vom Kläger nicht geäußert. Dabei bestehen insbesondere keine Bedenken, dass die Entwässerungssatzung auch vorschreiben kann, dass bei bereits bestehenden Anlagen die Errichtung bzw. Sanierung eines Kontrollschachtes vom Grundstückseigentümer gefordert werden kann, wenn noch kein Kontrollschacht vorhanden ist bzw. ein vorhandener Kontrollschacht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, wobei der Beklagte in der angegriffenen Verfügung zu Recht auf die Bestimmung der DIN 1986 verwiesen hat.

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Auf Grund der vorliegenden eindeutigen Feststellungen des Beklagten, wie sie in den angegriffenen Bescheiden enthalten sind und wie sie in dem weiteren Schriftverkehr dem Kläger im Einzelnen erläutert worden sind, bestehen dann für die Kammer auch keinerlei Zweifel daran, dass die vorhandenen Kontrolleinrichtungen nicht der DIN 1986 und somit auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; auch insoweit enthält das Vorbringen des Klägers keinerlei Hinweise, denen im Rahmen dieser Frage nachzugehen wäre.

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Dann jedoch erweist sich die auf § 12 Abs. 7 der Entwässerungssatzung gestützte Forderung des Beklagten, auf dem Grundstück des Klägers nunmehr zwei DIN-gerechte Kontrolleinrichtungen für die Schmutzwasserleitung und die Regenwasserleitung anzulegen, als rechtmäßig und insbesondere ist kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz gegeben, auf das der Kläger sich berufen könnte. Hierbei folgt bereits aus der Formulierung des § 12 Abs. 7 Satz 1 der Entwässerungssatzung, dass die Forderung des Beklagten, Kontrollschächte entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzulegen, nicht im Ermessen des Beklagten steht, sondern dass der Beklagte entsprechend den landes- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Gewässerschutz die Errichtung ordnungsgemäßer Kontrolleinrichtungen fordern wird. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Beklagte in Fällen, die mit dem hier gegeben des Klägers vergleichbar seien, die Kosten für eine Sanierung bzw. Neuanlage von DIN-gerechten Kontrolleinrichtungen übernommen hätte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügungen: Dies ist bereits entscheidend damit zu begründen, dass die Praxis, wie sie vom Kläger vorgetragen und vom Beklagten auch bestätigt wird, keine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 7 der Entwässerungssatzung findet und sich somit als rechtswidrig erweist. Wenn der Beklagte nämlich in den Fällen, in denen nach seiner Ansicht eine vorhandene, nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende, aber dennoch einmal abgenommene Anlage auf seine Kosten saniert bzw. einen neuen Kontrollschacht anlegt, verzichtet er hiermit zu Lasten der Gebührenzahler und/oder der allgemeinen Steuermittel auf Einnahmen, was eine Bevorzugung einiger Grundstückseigentümer bedeutet, die weder durch die Entwässerungssatzung noch durch andere Rechtsvorschriften geboten oder zugelassen ist und sich somit als rechtswidrig darstellt.

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Von daher bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, ob die auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Anlagen zu irgendeinem Zeitpunkt einmal durch die dafür zuständigen Behörden abgenommen worden sind. Selbst dann, wenn dies entsprechend den Angaben des Klägers der Fall sein sollte, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass auch in seinem Fall in objektiv rechtswidriger Weise von den Vorschriften der Entwässerungssatzung abgewichen wird; insoweit ist allgemein anerkannt, dass das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht fordert, dass eine rechtswidrige Verwaltungspraxis fortgesetzt wird.

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Vgl. dazu etwa Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz,

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Art. 3, Rdnr. 437.

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Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte bereits mitgeteilt hat, die Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Fall bei künftigen Entscheidungen zu berücksichtigen.

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Bei dieser Rechtslage bestand keine Notwendigkeit, die vom Kläger angeregte Befragung des seinerzeit bauaufsichtsführenden Maurermeisters L2.     durchzuführen, da dessen Aussage für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung ist.

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Sonstige Gründe, die eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügungen ergeben könnten, sind nicht gegeben. Dies gilt zum einen in Bezug auf die vom Beklagten gesetzte Frist von vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung, da diese ausreichend lang ist, um die durchzuführenden Arbeiten in Auftrag zu geben und zu beenden. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit, da der Kläger die voraussichtlichen Kosten mit 5.000,- bis 7.000,- DM angegeben hat und es sich somit um einen Betrag handelt, der nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Ziel, nämlich eine ordnungsgemäße Ableitung der Abwässer von dem Grundstück des Klägers zu erzielen, steht.

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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.