Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·7 K 1061/09.A·10.01.2010

Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr bestätigt

Öffentliches RechtAsylrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers focht die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten an. Das Gericht wies die Erinnerung zurück und bestätigte die Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr nach der bis 04.08.2009 geltenden VV RVG. Die Änderungen des RVG zum 05.08.2009 wurden für die Berechnung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt. Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Ausgang: Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei bewilligter Prozesskostenhilfe tritt die Staatskasse in das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber, sodass vorgerichtliche Geschäftsgebühren anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sein können.

2

Die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (z. B. mit Gebührensatz 1,3) auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr entspricht dem bis 04.08.2009 geltenden RVG und ist bei der Festsetzung der PKH-Vergütung zulässig.

3

Die Änderungen des RVG zum 05.08.2009 (§ 15a, Änderung des § 55) sind bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

4

Die Beschränkung der erstattungsfähigen Prozesskosten auf den dem Prozessaufwand entsprechenden Gebührensatz stellt eine sachlich gerechtfertigte gesetzgeberische Entscheidung und verletzt nicht den Gleichheitssatz.

5

Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar und führen zur Endentscheidung in Kostenangelegenheiten des Asylverfahrens.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15a Abs. 1 RVG§ 114 ZPO§ 166 VwGO§ 45 RVG§ 60 Abs. 1 RVG§ 55 Abs. 5 S. 3, § 58 Abs. 2 RVG

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 14.10.2009 ist zulässig, aber unbegründet.

3

Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 14.10.2009 zutreffend festgesetzt. Die allein gerügte Anrechnung der vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes mit einem Gebührensatz von 1,3 entstandenen und bisher nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer und des für sie in Fällen des Ausländerrechts zuständigen 18. Senats des OVG NRW den Vorgaben des RVG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung.

4

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -.

5

Ergänzend sei dazu lediglich angeführt: Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eindeutig. Er bewirkte bis zum Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG zum 05.08.2009, dass der Auftraggeber seinem Anwalt neben der entstandenen Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nur die anteilig verminderte Verfahrensgebühr für die Prozessführung schuldete. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe trat die Staatskasse für die mit der Prozessführung verbundenen Kosten an die Stelle des Auftraggebers und damit in das Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber ein.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -.

7

Angesichts des in § 114 ZPO und über § 166 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Ausdruck gekommenen Willens, die Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu beschränken, zu denen nach § 45 RVG auch die gesetzliche Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts rechnet, stellte es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist.

8

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -.

9

Mit der Einführung des § 15 a RVG zum 05.08.2009 korrigiert der Gesetzgeber die Auswirkungen sämtlicher Anrechnungsbestimmungen des RVG sowohl im Innen- wie im Außenverhältnis. Mit der Änderung des § 55 RVG verändert er zudem die bisher ausschließlich auf die Verfahrensgebühr gerichtete zahlungsunabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz in eine zahlungsabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Betrag. Der danach auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Betrag wird im Verhältnis zur Staatskasse abweichend von § 15 a Abs. 1 RVG zudem über §§ 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2 RVG in eine Zahlung auf die gerichtliche Wahlanwaltsvergütung umgewidmet. Die am 05.08.2009 in Kraft getretenen Änderungen - nicht nur Klarstellungen - des RVG wirken sich danach sowohl auf die nach dem RVG gegenüber dem Auftraggeber als auch auf die gegenüber der Staatskasse abrechenbare Vergütung aus. Sie sind daher nach § 60 Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem hier vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

10

A.A. allerdings u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 03.09.2009 - 5 A 273/09 -.

11

Ergänzend wird auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle in der Festsetzung vom 14.10.2009 und in dessen Nichtabhilfevermerk vom 05.11.2009 Bezug genommen.

12

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

13

Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.