Einstellung nach Klagerücknahme und Kostenaufteilung bei Zugang zu Umweltinformationen (UIG NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin von Windenergieanlagen und ein Ingenieurbüro klagten gegen einen Bescheid, der einem Dritten Einsicht in Umweltgutachten nach dem UIG NRW gewährte; strittig war insbesondere Urheberrechtsschutz der Gutachten. Die Klägerinnen nahmen einen Teil der Klage zurück; das Verfahren wurde insoweit eingestellt. Das Gericht traf eine Schlusskostenentscheidung und verteilte Gerichts- und außergerichtliche Kosten anteilig; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Verfahren insoweit eingestellt wegen Klagerücknahme mit Zustimmung des Beklagten; Schlusskostenentscheidung getroffen (anteilige Kostentragung durch Klägerinnen)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klagerücknahme mit Einwilligung der Gegenseite führt gemäß § 92 Abs. 3 VwGO zur Einstellung des Verfahrens insoweit, wie zurückgenommen wurde.
Ist ein noch offener Teil des Verfahrens durch Klagerücknahme erledigt, trifft das Schlussurteil die erforderliche Kostenentscheidung, wenn ein früheres Teilurteil keine Kostenentscheidung enthielt.
Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, wenn alle Beteiligten dem zustimmen.
Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen können Klägern auferlegt werden, wenn sich der Beigeladene durch Stellung eines Klagabweisungsantrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben.
Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1. zu 3/5 und die Klägerin zu 2. zu 2/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. ist Betreiberin von Windkraftanlagen. Die Klägerin zu 2. ist ein Ingenieurbüro für Umweltplanung.
Am 09.08.2013 erteilte der Beklagte der Klägerin zu 1. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich der Gemeinde L2. .
Mit E-Mail vom 13.01.2014 begehrte der Beigeladene Zugang zu den Antragsunterlagen inklusive der Gutachten zum baurechtlichen/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Klägerin zu 1.
Am 06.02.2014 wandte sich der Beklagte an die Klägerin zu 1. und übersandte einen Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 2 UIG NRW.
Die Klägerin zu 1. beantragte mit Schreiben vom 26.02.2014, den Antrag des Beigeladenen abzulehnen. Der Antrag beziehe sich auf landschaftsplanerische Fachgutachten, die dem Urheberrechtsschutz unterlägen.
Mit Schreiben vom 18.03.2014 wandte sich auch die Klägerin zu 2., die zwei der drei streitgegenständlichen Gutachten erstellt hatte, an den Beklagten und beantragte, den Antrag des Beigeladenen abzulehnen. Der weit überwiegende Teil der jeweiligen Gutachten enthalte Bewertungen und Prognosen der Wirkungen von Windkraftanlagen auf die jeweils betrachteten Tierartengruppen, die dem Urheberrechtsschutz unterlägen, weil sie als Auswertungen umfangreicher wissenschaftlicher Literatur und darauf aufbauenden Schussfolgerungen eigenständige, schöpferische Leistungen darstellten.
Mit Bescheid vom 27.03.2014 eröffnete der Beklagte den Zugang zu den Gutachten wie folgt:
1. „Der Zugang zu den Umweltinformationen wird in Form von Einsichtnahme in die folgenden antragsgegenständlichen Gutachten eröffnet:
a) Landschaftspflegerischer Begleitplanung des Büros für Stadt- und Landschaftsplanung der Dipl.-Ing. C. M1. vom 05.11.2012,
b) Gutachten „Erfassung und Bewertung des Brutvogel- sowie Groß- und Greifvogelbestandes im Umfeld des geplanten Windparks L2. “ des Büro für Umweltplanung, T1. + S. , in der Version aus Mai 2012,
c) Gutachten „Erfassung und Bewertung des Fledermausbestandes im Umfeld des geplanten Windparks L2. “ des Büro für Umweltplanung, T1. + S. , in der Version aus Januar 2013
2. Das Anfertigen von Vervielfältigungen wird wie folgt nicht gestattet:
a) zu Nr. 1 a): Seiten 14 bis 32,
b) zu Nr. 1 b): Seiten 20 bis 52,
c) zu Nr. 1 c): Seiten 36 bis 38.
3. Der Zugang zu den Umweltinformationen wird in meiner Dienststelle im Kreishaus in E. nach Bestandskraft dieses Bescheides gewährt.“
Zur Begründung führte er aus, der Zugang stehe dem Beigeladenen nach § 2 UIG NRW zu. Versagungsgründe nach § 8 UIG lägen nicht vor. Den geistigen Schutzrechten werde durch die Einschränkungen hinsichtlich der Vervielfältigung genüge getan.
Am 28.04.2014 haben die Klägerinnen gegen den Bescheid des Beklagten vom 27.03.2014 die vorliegende Klage erhoben. Der Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da einer Einsichtnahme § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG entgegenstehe. Die Fachgutachten unterlägen, zumindest hinsichtlich der betroffenen Schlussfolgerungen, dem Urheberrechtsschutz. Der Beklagte verkenne die Reichweite des § 9 UIG. Nicht allein die Vervielfältigung sei zu versagen, sondern dem Beigeladenen dürfe schon kein Zugang zu den Umweltinformationen gewährt werden.
Die Klägerinnen haben ursprünglich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.03.2014 (Az.: 4.0.1/De), mit dem dem Beigeladenen Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 2 UIG NRW gewährt wird, aufzuheben; hinsichtlich der Klägerin zu 2. nur insoweit, als er sich auf von der Klägerin zu 2. verfasste Gutachten bezieht. Die erkennende Kammer hat die Klage durch Teilurteil vom 10.02.2016 abgewiesen, soweit die Klägerinnen die Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides des Beklagten vom 27.03.2014 begehrt haben. Die Klägerinnen haben einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil gestellt. Hinsichtlich des noch anhängigen Teils des Streitgegenstandes haben die Klägerinnen die Klage mit Schriftsatz vom 22.08.2016 zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann ohne Durchführung einer – weiteren – mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Nachdem die Klägerinnen den erstinstanzlich noch anhängigen Teil der Klage am 22.08.2016 zurückgenommen haben und der Beklagte in diese Klagerücknahme eingewilligt hat, war das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die sodann zu treffende Kostenentscheidung musste durch Schlussurteil ergehen, weil das Teilurteil vom 10.02.2016 eine Kostenentscheidung nicht enthält.
Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Auflage, § 110 Rn. 9.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es für billig, den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch Stellung eines Klagabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.