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Verwaltungsgericht Minden·6 L 641/99·09.06.1999

Einstweilige Anordnung auf Pflegewohngeld und Übernahme von Investitionskosten abgewiesen

SozialrechtPflegeversicherung/PflegewohngeldSozialhilfe/BSHGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Bewilligung von Pflegewohngeld bzw. hilfsweise die Übernahme notwendiger Investitionskosten für einen Heimplatz im Haus „Z“. Das VG Minden lehnt den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sind. Insbesondere fehlt die erforderliche Zustimmung des Landschaftsverbandes zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten, sodass kein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht; eine Durchsetzung einer Pflegesatzvereinbarung begründet keine individuellen Ansprüche der Bewohnerin.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Pflegewohngeld und Übernahme von Investitionskosten als unbegründet abgewiesen (mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und fehlender Zustimmung des Landschaftsverbandes).

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsgrundes (unmittelbare Abwendung unzumutbarer Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (Glaubhaftmachung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen) voraus (vgl. §§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO).

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Pflegewohngeld nach der Pflegewohngeldverordnung wird nur gewährt, wenn die für die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (Landschaftsverband) vorliegt.

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Fehlt die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI, gelten die Investitionskosten als solche nach § 82 Abs. 4 SGB XI und sind nicht durch Pflegewohngeld nach der PfGWGVO zu bezuschussen.

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Ein Heimbewohner ist nicht aktivlegitimiert, die Herbeiführung oder Durchsetzung einer Pflegesatzvereinbarung zwischen Einrichtungsträger und Landschaftsverband nach § 93 BSHG geltend zu machen; die Ablehnung einer solchen Vereinbarung begründet keine subjektiven Rechte des Bewohners.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 4b Abs. 3 Nr. 4a Heimgesetz§ 4d Heimgesetz§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Pflegewohngeld - Pflegewohngeldverordnung§ 85 SGB XI-Pflegesatzverfahren§ 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 11.05.1999 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Aufenthaltes im Haus "Z " das begehrte Pflegewohngeld vorläufig zu bewilligen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die notwendigen Investitionskosten im Rahmen der Sozialhilfe vorläufig zu übernehmen,

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ist unbegründet.

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Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.

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Nach §§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung voraus, daß die Notwendigkeit einer sofortigen gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile für den jeweiligen Antragsteller, nämlich der Anordnungsgrund und das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch glaubhaft gemacht werden (Anordnungsanspruch).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, nämlich die Wirksamkeit der Kündigung ihres Heimplatzes zum Ablauf des Monats Mai 1999 wegen rückständiger Investitionskosten, glaubhaft gemacht hat. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 03.01.1999 und der Verlängerung der Kündigungsfrist zum 31.05.1999 ist zwischen den Beteiligten mit Blick auf die Regelungen im Heimvertrag und §§ 4 b Abs. 3 Nr. 4 a und § 4 d des Heimgesetzes streitig und müßte in einem zivilgerichtlichen - gegebenenfalls in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Verfahren geklärt werden.

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Selbst wenn das Vorliegen des Anordnungsgrundes bejaht wird, ist der Antrag unbegründet, weil die Antragstellerin weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

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Für den Hauptantrag auf Gewährung von Pflegewohngeld sind die Voraussetzungen nach der Pflegewohngeldverordnung nicht erfüllt.

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Aufgrund ihres Antrags auf Bewilligung von Pflegewohngeld vom 15.04.1999 ist die Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Pflegewohngeld - Pflegewohngeldverordnung - vom 04.06.1996 - GVBl NW 200- aktivlegitimiert, da der Einrichtungsträger im Fall der Antragstellerin keinen Antrag auf Pflegewohngeld gestellt hat und der Antrag unter Vorlage einer Vollmacht der Antragstellerin gestellt worden ist. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld im Sinne des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen ist § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes - Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW) vom 19.03.1996 -GVBL 137). Danach besteht ein Anspruch zugelassener vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI-Pflegesatzverfahren - abgeschlossen haben auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden. Die Antragstellerin bewohnt im Haus "Z. " im Neubau einen Heimplatz, dessen Investitionsaufwendungen in Bezug auf den Neubau nicht öffentlich gefördert wurden. Für diesen Fall sieht § 82 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz SGB XI vor, daß die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Heimbewohnern gesondert in Rechnung stellen kann. Die gesonderte Berechnung bedarf jedoch gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Dies ist nach den Ausführungsgesetzen des Landes Nordrhein- Westfalen der Landschaftsverband. Nach § 1 Abs. 1 der Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO - vom 04.06.1996 - GV NW 200 - werden über das Pflegewohngeld gesondert berechenbare Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI für Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen bezuschußt. Die nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI dazu erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, hier des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, liegt für den Neubau des Pflegeheimes "Z. " mit 41 Plätzen, in dem sich die Antragstellerin befindet, nicht vor. Da Voraussetzung für die Gewährung von Pflegewohngeld nach § 1 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen (GesBerVO) vom 04.06.1996 (GV NW 196) aber die Zustimmung des Landschaftsverbandes zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist, und eine Zustimmung des Landschaftsverbandes im Zusammenhang mit dem Neu- und Umbau für weitere 41 Heimplätze des Pflegeheimes "Z. " in K. nicht vorliegt, hat die Antragstellerin den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld nicht glaubhaft gemacht.

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Solange die Zustimmung nicht erteilt ist, handelt es sich um Investitionskosten im Sinne von § 82 Abs. 4 SGB XI, für die nach § 1 Abs. 1 PfGWGVO Pflegewohngeld nicht gewährt wird.

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Der Antrag ist auch mit dem Hilfsantrag auf Übernahme der notwendigen Investitionskosten im Rahmen der Sozialhilfe ohne Erfolg. Insoweit ergibt sich aus dem Bundessozialhilfegesetz für die Antragstellerin als Heimbewohnerin keine spezielle Anspruchsgrundlage und zwar weder im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt noch im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Für die Frage, inwieweit die Übernahme der in Frage stehenden Investitionskosten Gegenstand einer Vereinbarung nach § 93 BSHG sein kann, ist die Antragstellerin jedoch nicht aktivlegitimiert. Die Ablehnung einer Pflegesatzvereinbarung zwischen dem Heimträger und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unter Einbeziehung von Investitionskosten betrifft keinen Individualanspruch der Antragstellerin.

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Soweit durch Bescheid des Landschaftsverbandes Westfalen -Lippe vom 10.11.1998 eine Pflegesatzvereinbarung unter Einbeziehung von Investitionskosten für den Erweiterungs- bzw. Neubau zwischen dem Heimträger und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe abgelehnt worden ist, ist die dagegen nach Beschluß der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung Münster vom 26.02.1999 erhobene Klage des Heimträgers gegen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe unter dem Aktenzeichen 6 K 1273/99 anhängig, betrifft jedoch nicht subjektive Rechte der Antragstellerin.

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Ohne Vorliegen der Zustimmung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld nach § 1 Abs. 1 der PfGWGVO nicht glaubhaft gemacht. Da auch eine Pflegesatzvereinbarung nach § 93 Abs. 7 BSHG nicht vorliegt, kommt die Berücksichtigung der Investitionskosten im Rahmen einer Pflegesatzvereinbarung ebenfalls nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.