Einstweilige Anordnung auf BAföG für 5./6. Fachsemester abgelehnt; PKH versagt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zur Bewilligung von BAföG für das 5. und 6. Fachsemester sowie Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte den Eilantrag und die PKH ab. Für bereits verstrichene Kalendermonate fehlt die Eilbedürftigkeit; in der Sache überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen des § 48 BAföG (Eignungsnachweis/ schwerwiegende Gründe) nicht vorliegen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von BAföG sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen/PKH versagt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe in verwaltungsrechtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Für eine einstweilige Anordnung ist Eilbedürftigkeit für bereits vergangene Kalendermonate grundsätzlich nicht gegeben; vergangene Zeiträume begründen regelmäßig keinen Anordnungsgrund.
Der Anspruch auf BAföG ab dem 5. Fachsemester bedarf des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG; ohne positive Bescheinigung entfällt der fortlaufende Förderanspruch.
§ 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG erlaubt nur bei glaubhaft gemachten schwerwiegenden Gründen (z.B. krankheitsbedingte Studienverzögerung) die nachträgliche Zulassung des Eignungsnachweises.
Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden; bloße familiäre Probleme ohne nachvollziehbaren medizinischen oder sonstigen Nachweis genügen nicht.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. L1. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Gründe
Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin mit dem Begehren,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum "31.09".2009 zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
Bezüglich der Kalendermonate vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht (15.12.2008) kann der Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil für Monate, die bei Eingang des Antrags bereits abgelaufen sind, eine Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes grundsätzlich - so auch hier - nicht anzuerkennen ist.
Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl., Stand: Mai 2008, Rdnr.: 15.3 zu § 54; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.1996 - 16 C. 1689/96 -, abrufbar bei www.nrwe.de.
Im Übrigen hat der Antrag deshalb (insgesamt) keinen Erfolg, weil die Antragstellerin entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO jedenfalls keinen Anordnungsanspruch, E. .h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung, glaubhaft gemacht hat.
Die Antragstellerin begehrt der Sache nach Ausbildungsförderung für das 5. und 6. Fachsemester ihres Studiums. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es jedoch ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin die begehrte Ausbildungsförderung nicht beanspruchen kann.
Eine Förderung des Studiums der Antragstellerin kommt nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BAföG in Betracht.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist (Satz 1 Nr. 1), oder eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Satz 1 Nr. 2), vorgelegt hat.
Mit dem Zeitpunkt des erforderlichen Nachweises der Eignung tritt in der Ausbildungsförderung ein Einschnitt ein, der erst zum Zeitpunkt der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Vorlage des Eignungsnachweises mit der weiteren Leistung von Ausbildungsförderung überwunden wird. Die Vorlage des Eignungsnachweises ist unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderanspruch zu begründen.
Im vorliegenden Verfahren ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG einschlägig. Eine den Voraussetzungen dieser Vorschrift entsprechende Eignungsbescheinigung hat die Antragstellerin nicht beigebracht. Die vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG der Ausbildungsstätte (Fachhochschule C1. - Abteilung N1. -) vom 18.11.2008 besagt im Gegenteil, dass die Antragstellerin die üblichen Leistungen bis zum Ende des 4. Fachsemesters gerade nicht erbracht hat.
Legt der Auszubildende eine (positive) Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht vor, kommt eine Förderung der Ausbildung über das 4. Fachsemester hinaus auch ohne Vorlage dieser Eignungsbescheinigung dann in Betracht, wenn der Auszubildende schwerwiegende Gründe geltend machen kann, die das Erreichen des in seiner Fachrichtung nach einer solchen Studiendauer üblichen Leistungsstandes bis zum Ende des 4. Fachsemesters nicht zugelassen haben. Für diesen Fall regelt § 48 Abs. 2 BAföG, dass das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Kann der Auszubildende somit den Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht zeitgerecht erbringen, eröffnet § 48 Abs. 2 BAföG bei Vorliegen von Tatsachen i.S.E. . § 15 Abs. 3 BAföG die Möglichkeit, die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen.
Das Vorliegen von Tatsachen i.S.E. . § 15 Abs. 3 BAföG hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Nach der in ihrem Falle allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Zu den schwerwiegenden Gründen im Sinne der Vorschrift zählt insbesondere eine Erkrankung des jeweiligen Antragstellers, die sich auch als psychische Störung als Folge einer psychisch schwer belastenden Ausnahmesituation darstellen kann, wenn sie für die Studienverzögerung kausal geworden ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen lässt sich mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit hier nicht feststellen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es bei ihr im Verlaufe der ersten 4 Fachsemester zu krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gekommen ist, die sie am Erbringen der üblichen Studienleistungen gehindert hätten.
Die Antragstellerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass sie sich Ende des Jahres 2007/Anfang des Jahres 2008 entschlossen habe, sich scheiden zu lassen. Die hieraus resultierenden familiären Probleme hätten dazu geführt, dass sie sich nicht mehr auf ihr Studium habe konzentrieren können. Die Studienverzögerungen seien ihr deshalb nicht zuzurechnen. Hierzu ist zunächst anzumerken - worauf auch bereits der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 17.12.2008 hingewiesen hat -, dass die Antragstellerin bereits im ersten Studienjahr erhebliche Leistungsdefizite aufzuweisen hatte, für die die von ihr angeführten Probleme im Zusammenhang mit ihrer erst im 2. Studienjahr betriebenen Scheidung nicht ursächlich geworden sein können. Im Übrigen hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin überhaupt ein Krankheitsbild vorgelegen hat, welches zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Studierfähigkeit geführt haben könnte. Hierzu hätte es einer nachvollziehbaren und substantiierten Darlegung und eines entsprechenden Nachweises zu Schwere und Auswirkungen des Krankheitsbildes bedurft, woran es aber völlig fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.