Einstweilige Anordnung zur Herausgabe eines Kindes; PKH-Antrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe und eine einstweilige Anordnung, wonach das Jugendamt ihre Tochter herausgibt. Die Bewilligung von PKH wird mangels vollständiger, formblattgemäßer Erklärung nach §117 ZPO abgelehnt. Zugleich wird die einstweilige Anordnung nach §123 VwGO stattgegeben, da kein förmlicher Verwaltungsakt der Inobhutnahme vorliegt und sonst effektiver Rechtsschutz fehlt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stattgegeben; Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Erklärung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine vollständige, formblattgemäße Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse einschließlich der erforderlichen Belege voraus; bleibt diese unvollständig, ist PKH abzulehnen.
Fehlende Angaben zu möglichen Einnahmen des Kindes (z.B. Unterhalt) können die Erklärung im Sinne von §117 ZPO unvollständig machen und zur Versagung der PKH führen.
Die einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist statthaft und geboten, wenn kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt und die Verweisung auf ein späteres Hauptsacheverfahren eine effektive Rechtsverfolgung vereiteln würde.
Die bloße tatsächliche Verbringung eines Kindes durch das Jugendamt stellt nur die tatsächliche Vollziehung eines Verwaltungsakts dar; für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wäre ein förmlicher Verwaltungsakt mit schriftlicher Begründung nach §80 Abs.3 VwGO erforderlich.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E1. -T. aus C1. wird abgelehnt.
2. Es wird einstweilen angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin deren am 23.12.2000 geborene Tochter T1. C2. übergibt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Anordnungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E1. -T. ist unbegründet, weil die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal zum Teil oder in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die dafür erforderliche Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO ist unvollständig geblieben. Eine vollständige formblattgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - zu der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die entsprechenden Belege gehören - ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch unerlässlich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 38; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 17.7.2003 - 16 E 759/03 - und vom 31.7.2003 - 16 E 846/03 -, jew. m.w.N.
Die Antragstellerin hat durch Übersendung von aussagekräftigen Unterlagen über den aktuellen Bezug von Leistungen nach dem SGB II zwar detaillierte Angaben zu E bis J der Erklärung entbehrlich gemacht. Es fehlt aber in der Erklärung unter D an einer Angabe zu der Frage, ob - und ggf. in welcher Höhe - ihre Tochter T1. eigene Einnahmen hat (was in Form von Unterhaltszahlungen des Kindesvaters durchaus wahrscheinlich ist).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet.
Der sinngemäße Antrag,
einstweilen anzuordnen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin deren am 23.12.2000 geborene Tochter T1. C2. übergibt,
ist statthaft. Vorrangigen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) konnte die Antragstellerin nämlich nicht zulässig beantragen. Zwar ist eine jugendhilferechtliche Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ein Verwaltungsakt, der schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden und dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden kann.
Vgl. Wiesner, SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 42 Rdnr. 67; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 42 Rdnr. 82.
Ein solcher Verwaltungsakt ist hier aber nicht feststellbar. Einen entsprechenden schriftlichen Verwaltungsakt hat das Jugendamt der Antragsgegnerin ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht erlassen. Auch ein mündlicher Verwaltungsakt gegenüber der Antragstellerin, die als Personensorgeberechtigte für ihre Tochter T1. mögliche Adressatin einer diese Rechtsposition belastenden Inobhutnahme ist,
vgl. Münder u.a., a.a.O.,
lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht entnehmen. Vielmehr hat die Antragstellerin unbestritten vorgetragen, dass das Jugendamt ihre Tochter am 29.11.2007 "ohne jede Vorwarnung und ohne jeglichen Beschluss" in der Heilpädagogischen Kindergruppe der W. -M. -T2. untergebracht hat. Eine mündliche Unterrichtung der Antragstellerin dergestalt, dass sie als ein der Antragstellerin bekannt gegebener Verwaltungsakt einer Inobhutnahme gewertet werden könnte, ist - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht erfolgt. Feststellbar ist lediglich eine tatsächliche Verbringung der Tochter der Antragstellerin in die genannte Einrichtung. Dabei handelt es sich jedoch nur um die tatsächliche Vollziehung eines Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), nicht um den Verwaltungsakt selbst. Dass eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII "die Befugnis umfasst", ein Kind oder einen Jugendlichen u.a. in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen, ändert an der vorstehenden rechtlichen Wertung nichts.
Im vorliegenden Fall dürfte es im Übrigen unverzichtbar gewesen sein, die Inobhutnahme schriftlich zu verfügen. Denn die Inobhutnahme sollte nach Auffassung des Jugendamtes offenbar sofort vollziehbar sein; anders lässt sich die fortdauernde Unterbringung von T1. in der Einrichtung der W. -M. -T2. trotz des schon vor dem 29.11.2007 erklärten und hinterher bekräftigten Widerstandes der Antragstellerin hiergegen nicht verstehen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Inobhutnahme hätte jedoch gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet werden müssen, weil es an einer von der Behörde als solcher bezeichneten Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO) fehlt; dann muss für den Verwaltungsakt, der sofort vollzogen werden soll, naturgemäß dasselbe Formerfordernis gelten.
Da das Jugendamt der Antragsgegnerin bislang keinen Verwaltungsakt der Inobhutnahme erlassen hat und der Antragstellerin daher zur Zeit die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO NRW i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 Bürokratieabbaugesetz II, GV. NRW 2007, 393) nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und/oder - bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit - eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verwehrt ist, kann die Antragstellerin ihre Rechte als Personensorgeberechtigte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur in Form eines Leistungsbegehrens nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen.
Der dementsprechende, auch ansonsten zulässige Anordnungsantrag ist begründet. Denn die Unterbringung von T1. C2. in der Einrichtung der W. -M. -T2. , die trotz des ausdrücklichen Widerstandes der Antragstellerin dauert, entbehrt zu ihrer Rechtfertigung, wie oben dargelegt, eines notwendigen, für sofort vollziehbar erklärten förmlichen Verwaltungsaktes der Inobhutnahme.
Die Anordnung der Übergabe der Tochter an ihre Mutter bedeutet zwar eine Vorwegnahme dessen, was die Antragstellerin normalerweise erst in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit diesem Inhalt ist aber ausnahmsweise zulässig, weil dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist; die Verweisung der Antragstellerin auf ein Hauptsacheverfahren (Leistungsklage), das naturgemäß erst nach längerer Frist abgeschlossen werden könnte, käme einer Rechtsschutzverweigerung gleich.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnrn. 13 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6.5.1993 - 10 B 574/93 -.
Dem Jugendamt der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, zur Rechtfertigung der Unterbringung der Tochter der Antragstellerin eine Inobhutnahme gegebenenfalls einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu verfügen, sofern die Voraussetzungen dafür (noch) gegeben sind. Unter Umständen käme dann auch eine Änderung der vorliegenden einstweiligen Anordnung in Betracht.
Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 35, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27.12.1993 - 7 B 3098/93 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.