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Verwaltungsgericht Minden·6 L 612/04·10.08.2004

Einstweilige Anordnung auf Regelsatzleistungen abgelehnt wegen Subsidiarität und fehlender Glaubhaftmachung

SozialrechtSozialhilferechtEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Gewährung von Regelsatzleistungen nach BSHG. Das Gericht lehnte den Antrag mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ab, weil der Bedarf nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde und vorrangige Hilfen (z. B. Unterhaltsansprüche, Rückkehr in den Haushalt der Mutter) nicht ausgeschlossen waren. Auch war der beantragte Betrag insoweit nicht durch einstweiligen Rechtsschutz zu sichern.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Regelsatzleistungen abgewiesen; fehlender Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Sozialhilfeleistungen ist sowohl die Notwendigkeit einer sofortigen gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile (Anordnungsgrund) als auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit des materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

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Bei begehrten Regelsatzleistungen gehört ein Anteil von 20 % des für einen Haushaltsangehörigen maßgeblichen Regelsatzes nicht zum durch einstweiligen Rechtsschutz zu sichernden Existenzminimum; insofern fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn mehr als 80 % des Regelsatzes verlangt werden.

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Sozialhilfe ist subsidiär nach § 2 Abs. 1 BSHG; der Hilfe Suchende muss darlegen, dass vorrangige Mittel, insbesondere Unterhaltsansprüche gegen Angehörige oder eine Rückkehr in den Haushalt, nicht verfügbar oder nicht durchsetzbar sind.

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Gerichtlich durchsetzbare vorrangige Ansprüche können als 'bereite Mittel' im Sinne des Nachrangs der Sozialhilfe gelten, sofern ihre gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht.

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Die Nichtaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatbestandsmerkmale (z. B. Einkommen, Vermögen, laufende Leistungen) geht zulasten des Hilfe Suchenden und kann zur Abweisung eines Antrags auf einstweilige Leistungen führen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 2 Abs. 1 BSHG§ 1601 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers vom 23.07.2004 (Eingang bei Gericht),

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vom Tage des Antragseingangs bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelsatzleistung für Erwachsene) zu gewähren,

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ist teilweise mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d. h. der Notwendigkeit einer sofortigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Anordnungsbegehrens zur Abwendung schlechthin unzumutbarer Nachteile für den Antragsteller, und im Übrigen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, d. h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines materiell- rechtlichen Anspruches auf die begehrte Leistung, unbegründet (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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An einem Anordnungsgrund fehlt es, soweit der Antragsteller für den entscheidungserheblichen Zeitraum Regelsatzleistungen von mehr als 80 % des für ihn maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen begehrt, da ein Anteil von 20 % des Regelsatzes bei erwachsenen Hilfe Suchenden nicht zum Existenzminimum gehört, dessen Sicherstellung allein Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Sozialhilfesachen ist.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1995 - 8 B 347/95 -.

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Soweit demnach Regelsatzleistungen in Höhe von monatlich 189,60 EUR (237,00 EUR x 80 %) in Rede stehen, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG nämlich nur, soweit der Hilfe Suchende seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Es obliegt dabei dem Hilfe Suchenden, glaubhaft darzulegen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch den Einsatz von Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfe Suchenden.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37, und Beschluss vom 31.01.1995 - 8 B 347/95 -.

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Es ist unklar, ob der Antragsteller im entscheidungserheblichen Zeitraum überhaupt einen ungedeckten Regelsatzbedarf hat und, wenn ja, in welcher Höhe. Insoweit wäre maßgeblich, ob der Antragsteller bis zum Ende des laufenden Monats August noch Kindergeld von der Kindergeldstelle erhalten wird, wann die letzte Auszahlung der BAföG-Leistungen erfolgte und welche Mittel hiervon gegebenenfalls noch vorhanden sind. Angaben hierzu hat der Antragsteller nicht gemacht.

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Unabhängig davon steht dem geltend gemachten Anspruch jedenfalls § 2 Abs. 1 BSHG entgegen. Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist, dass der Antragsteller die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen, nicht erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG - Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe -). Hier könnte der Antragsteller im Wege der Selbsthilfe eine etwaige Hilfebedürftigkeit dadurch vermeiden, dass er wieder in den Haushalt seiner Mutter zieht. Diese hat offenbar bisher seinen Lebensunterhalt durch die Gewährung von Unterkunft und Naturalunterhalt - neben den vom Antragsteller bezogenen BAföG-Leistungen - sichergestellt. Dass sie wegen der streitigen Auseinandersetzung mit dem Antragsteller zu dessen Unterhaltssicherung gegenwärtig nicht mehr bereit oder nicht in der Lage wäre, hat der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie das Vorliegen zwingender persönlicher Gründe, die aus seiner Sicht eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter als ausgeschlossen erscheinen ließen.

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Jedenfalls ist es dem Antragsteller zumutbar, sich im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG dadurch selbst zu helfen, dass er - vorrangige - Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Mutter (§ 1601 BGB) geltend macht. Der Antragsteller hat schon nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass seine Mutter nicht bereit wäre, freiwillig Unterhaltsleistungen zu erbringen. Aber selbst wenn dieses nicht der Fall sein sollte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller vorrangige Unterhaltsansprüche als "bereites" Mittel zur Deckung seines gegenwärtigen regelsatzmäßigen Bedarfs nicht notfalls zwangsweise durchsetzen kann. Die Notwendigkeit, Ansprüche bzw. Rechte etwa im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen (hier: einstweilige Verfügung auf Gewährung von Unterhalt), bedeutet nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als bereite Mittel für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ausscheiden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen, vorausgesetzt, die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Als bereite Mittel sind danach Ansprüche berücksichtigungsfähig, die im Wege der einstweiligen Verfügung vor anderen Gerichten alsbald durchgesetzt werden können.

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Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 (167) = FEVS 33, 5 = NDV 1984, 38 = ZfSH/SGB 1983, 316, und Beschluss vom 21.12.1999 - 5 B 84.99 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.07.2003 - 19 L 1416/03 -, NDV-RD 2004, 24 = ZfSH/SGB 2004, 364 = NVwZ-RR 2004, 190 m.w.N.

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Im vorliegenden Fall kann der Antragsteller sich dadurch im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen, dass er seinen vorrangigen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistungen durch seine Mutter - sollten diese nicht auf freiwilliger Basis erfüllt werden - im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Amtsgericht geltend macht. Dass dem Antragsteller ein entsprechendes Vorgehen unzumutbar sein könnte, hat er weder vorgetragen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.