Einstweilige Anordnung abgelehnt: AFBG-Förderung bei Gründungszuschuss unvereinbar
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung AFBG-Förderung für eine Vollzeit-Weiterbildung zum Meister im Tischlerhandwerk. Zentrale Frage war die Vereinbarkeit der Weiterbildung mit dem Bezug eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III. Das VG Minden lehnte den Antrag ab, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Vollzeitmaßnahme steht zeitlich im Widerspruch zum Erfordernis hauptberuflicher Selbstständigkeit beim Gründungszuschuss, wodurch der Förderzweck erheblich gefährdet ist.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von AFBG-Förderung abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs glaubhaft machen (§ 123 Abs.1 Satz2, Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO).
Anspruch auf Förderung nach dem AFBG besteht nicht, wenn die Erreichung des angestrebten Weiterbildungsziels und damit der Zweck der Förderung erheblich gefährdet ist.
Der Bezug eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III, der die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit voraussetzt, kann mit einer in Vollzeit durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme unvereinbar sein und somit eine AFBG-Förderung ausschließen.
Dass eine Leistung nicht ausdrücklich in der Aufzählung des § 3 AFBG genannt ist, schließt nicht aus, dass unvereinbare Leistungen aufgrund ihres Regelungsgehalts einer parallelen Förderung entgegenstehen.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers vom 26.09.2007,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Fortbildung zum Meister im Tischlerhandwerk Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Höhe von 2.182,50 EUR zu gewähren,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller hat schon deshalb keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil er entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO keinen Anordnungsanspruch, d.h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung, glaubhaft gemacht hat.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - (AFBG) auf Förderung seiner am 04.06.2007 begonnenen Weiterbildung zum Meister im Tischlerhandwerk, weil die Erreichung des angestrebten Weiterbildungsziels und damit der Zweck der Förderung erheblich gefährdet ist.
Die vom Antragsteller betriebene Weiterbildungsmaßnahme wird in Vollzeitform angeboten. Nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Trägers dieser Maßnahme findet der Unterricht - jedenfalls seit dem 10.09.2007 - montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 15.15 Uhr statt. Zugleich erhält er aber auf Grund des Bescheides der Agentur für Arbeit E1. vom 25.05.2007 für seine am 15.05.2007 begonnene selbstständige Tätigkeit als Handwerker im Trockenausbau einen Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III in monatlicher Höhe von 1.480,80 EUR. Voraussetzung für diesen Leistungsbezug ist gemäß § 57 Abs. 1 SGB III u.a. die Aufnahme einer (selbstständigen) hauptberuflichen Tätigkeit, von deren Vorliegen ausweislich der Gesetzesbegründung dann auszugehen ist, wenn der zeitliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit auf ihr liegt.
Vgl. BT-Drs. 15/3674 S. 8; Stratmann in: Niesel, SGB III, Kommentar, 4. Auflage 2007, § 57 Rn. 6.
Da der mit dieser Förderung bezweckte Aufbau einer den Lebensunterhalt dauerhaft sichernden selbstständigen Tätigkeit mit dem dargelegten Unterrichtspensum der Weiterbildung zum Meister im Tischlerhandwerk - zuzüglich (wohl) erforderlicher Eigenarbeit - offensichtlich zeitlich nicht zu vereinbaren ist, wie der Antragsteller in seinem "Einkommensnachweis" vom 28.08.2007 selbst bestätigt hat, kommt eine parallele Förderung von hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit und der Weiterbildung zum Handwerksmeister nicht in Betracht.
Ebenso (bzgl. des Existenzgründungszuschusses gem. § 421 SGB III a. F.): VG Gießen, Urteil vom 01.08.2007 - 3 E 161/07 -, n.v.
Dem steht nicht entgegen, dass der Bezug eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III in § 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG nicht explizit als Ausschlussgrund aufgeführt ist. Denn der Regelungsgehalt dieser Vorschrift erschöpft sich darin, dass eine Förderung bei Bezug der dort aufgeführten Leistungen ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.