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Verwaltungsgericht Minden·6 L 331/13·27.06.2013

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Aufhebungsbescheid über Pflegewohngeld

SozialrechtSozialleistungsrechtEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt nach §80 Abs.5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Aufhebungsbescheid über Pflegewohngeld vom 14.5.2013. Das Gericht prüft summarisch, ob der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist und ob das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Die aufschiebende Wirkung wird wiederhergestellt, da keine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach §48 Abs.1 SGB X vorliegt und das gezahlte Schmerzensgeld kein einsetzbares Vermögen darstellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Ausgang: Antrag nach §80 Abs.5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Aufhebungsbescheid über Pflegewohngeld stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt sich in der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist nach § 48 Abs. 1 SGB X nur aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

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Schmerzensgeld, das als Entschädigung für immateriellen Schaden gezahlt wird, stellt grundsätzlich kein einsetzbares Vermögen im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen für Pflegewohngeld dar.

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Bei der Bestimmung der Natur einer Zahlung (materiell versus immateriell) ist auf den Wortlaut und die Zweckbestimmung eines gerichtlichen Vergleichs abzustellen; ergibt der Vergleich, dass ausschließlich immaterielle Schäden abgegolten wurden, ist die Zahlung nicht als einsetzbares Vermögen zu behandeln.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 48 Abs. 1 SGB X§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1932/13 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag der Antragstellerin vom 28.5.2013,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1932/13 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 14.5.2013 wiederherzustellen,

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ist zulässig und begründet.

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Dem Antrag der Antragstellerin ist stattzugeben, da sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und das Interesse der Antragstellerin, weiterhin Pflegewohngeld für ihren Heimplatz in der Pflegeeinrichtung E.       an der F.    bewilligt zu bekommen, da hier das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides überwiegt.

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Der Antragsgegner hat die Bewilligung von Pflegewohngeld zu Unrecht ab dem 1.6.2013 aufgehoben.

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Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Hier ist eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Die in Rede stehenden Vermögensverhältnisse der Antragstellerin haben sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners durch den Erhalt von Schmerzensgeld nicht rechtserheblich geändert. Der Antragstellerin steht weiterhin ein Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz zu.

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Dass Schmerzensgeld, wenn es als Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden gezahlt wird, grundsätzlich kein der Gewährung Pflegewohngeld entgegenstehendes einsetzbares Vermögen darstellt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei dem der  Antragstellerin zugestandenen und gezahlten Schmerzensgeld handelt es sich nach Auffassung der Kammer vollumfänglich um eine solche Geldleistung.

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Das ergibt sich aus dem Wortlaut des am 26.2.2013 vor dem Landgericht C1.         (4 O         ) geschlossenen Widerrufsvergleichs. Die Antragstellerin hat in jenem Verfahren in ihrer Klageschrift vom 5.8.2011 nur die Abgeltung eines immateriellen Schadens geltend gemacht. Die Kammer geht daher – ebenso wie das Sozialgericht E1.      in seinem Beschluss vom 12.6.2013 (S 2 SO        ) -  davon aus, dass der Vergleich ausschließlich die Regelung von immateriellen Schäden umfasst. Der Wortlaut des Vergleichs gibt nichts anderes her.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.