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Verwaltungsgericht Minden·6 L 275/11·29.06.2011

Eilantrag auf Bewilligung von Wohngeld abgelehnt

SozialrechtWohngeldrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO zur vorläufigen Bewilligung von Wohngeld. Das VG Minden lehnte den Antrag ab, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. Nach WoGG sind Haushaltsmitglieder, Miete und Gesamteinkommen maßgeblich; bei den vorliegenden Zahlen besteht voraussichtlich kein Anspruch. Insbesondere genügt ein Betreuungsverhältnis von 1/3 zu 2/3 nicht der Voraussetzung "annähernd zu gleichen Teilen".

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von Wohngeld abgelehnt; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen; regelmäßig ist hierfür eine eidesstattliche Versicherung erforderlich.

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Der Anspruch auf Wohngeld bemisst sich nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen gemäß §§ 4, 19 WoGG; ohne hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen besteht kein Anordnungsanspruch.

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§ 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG führt aus, dass Kinder bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern dann beiden als Haushaltsmitglieder zuzurechnen sind, wenn zusätzlicher Wohnraum vorgehalten wird und die Betreuung annähernd zu gleichen Teilen erfolgt.

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Die Formulierung "annähernd zu gleichen Teilen" setzt nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 6 WoGG ein annähernd hälftiges Betreuungsverhältnis voraus; ein Verhältnis von ca. 1/3 zu 2/3 erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 19 Abs. 1 WoGG§ 4 Nr. 1 WoGG§ 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.008,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

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Soweit der Antrag sinngemäß darauf gerichtet ist,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Änderung des Wohngeldbescheides vom 01.06.2011 vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,

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ist er zulässig, aber nicht begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - wie sie die Antragstellerin begehrt - treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO vom Antragsteller der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun (regelmäßig durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung).

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Hier hat die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie kann mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Wohngeld beanspruchen.

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Das Wohngeld richtet sich gemäß § 4 WoGG nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung sowie dem Gesamteinkommen und ist nach § 19 Abs. 1 WoGG zu berechnen.

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Die Antragstellerin kann danach wohl kein Wohngeld beanspruchen, denn voraussichtlich stehen sich bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§§ 4 Nr. 1, 5 f. WoGG) eine - wie im Wohngeldbescheid ausgewiesen - zu berücksichtigende Miete (§§ 4 Nr. 2, 9, 11 f. WoGG) von 330,00 EUR und ein monatliches Gesamteinkommen (§§ 4 Nr. 3, 13 ff. WoGG) von 841,21 EUR gegenüber.

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Die Höhe der von der Antragsgegnerin berücksichtigten Miete und die Höhe des zugrunde gelegten monatlichen Gesamteinkommens sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.

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Zu berücksichtigendes Haushaltsmietglied ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - voraussichtlich allein die Antragstellerin selbst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG), nicht hingegen auch ihre Tochter T. , für die sie nach ihren Angaben zusammen mit ihrem getrennt lebenden Ehegatten das gemeinsame Sorgerecht hat und für die angeblich sie ca. 1/3 und ihr Ehemann ca. 2/3 des zeitlichen Betreuungsaufwandes leistet.

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Die auf die von der Antragstellerin behaupteten Verhältnisse anzuwendende einschlägige Rechtsnorm ist § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG.

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Nach dieser Vorschrift ist, wenn nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder haben und sie für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereithalten, jedes annähernd zu gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Mit dieser durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856) geschaffenen und am 01.01.2009 in Kraft getretenen Bestimmung hat der Gesetzgeber die bis dahin in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob Kinder den jeweiligen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bei beiden sorgeberechtigten Elternteilen haben können, positiv beantwortet und die Voraussetzungen hierfür konkretisiert.

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Die Antragstellerin hat schon nicht dargetan, dass sie für die Betreuung ihres Kindes zusätzlichen Wohnraum bereithält.

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Im Übrigen wird das Kind T. wohl auch nicht i.S.v. § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG "annähernd zu gleichen Teilen" von beiden Elternteilen betreut. Nach Angaben der Antragstellerin leistet sie ca. 1/3 des notwendigen Betreuungsaufwandes für ihre Tochter. In einer solchen Situation kann von einer Betreuung der Kinder durch beide Elternteile "annähernd zu gleichen Teilen" ohne Überdehnung des möglichen Wortsinnes aber keine Rede sein. "Gleiche" Teile sind gleich groß. Erforderlich dürfte deshalb ein annähernd hälftiger Betreuungsanteil von Mutter und Vater sein. Das ist nach dem Dafürhalten der Kammer jedenfalls unzweifelhaft dann nicht mehr der Fall, wenn sich - wie bei einem Verhältnis von 1/3 zu 2/3 - das Kind bei einem Elternteil etwa doppelt solange aufhält wie bei dem anderen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Begründung des Regierungsentwurfs davon die Rede ist, eine Betreuung zu gleichen Teilen erfolge, wenn der Betreuungsumfang des einen Elternteils mindestens halb so groß ist wie der des anderen (mindestens 1/3 zu 2/3).

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Vgl. BT-Drs. 16/6543, S. 91 (zu § 5 Abs. 5 der Entwurfsfassung). Im Anschluss daran ebenso Nr. 5.61 Abs. 4 WoGVwV 2009 (Teil A).

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Dieser Standpunkt hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, eine entsprechende Regelung war vom Gesetzgeber also ausdrücklich nicht gewollt.

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Vgl. VG Minden, Beschluss vom 08.03.2011 - 6 K 2361/10 -.

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Zwar hält das OVG NRW in seinem Beschluss vom 25.05.2011 - 12 E 407/11 - auch bei einem zeitlichen Betreuungsverhältnis von 1/3 zu 2/3 eine Betreuung "annähernd zu gleichen Teilen" grundsätzlich für möglich, allerdings ist diese Auslegung nach Auffassung der Kammer angesichts des klaren Wortlauts der umgesetzten maßgeblichen gesetzlichen Regelung nicht vertretbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1225 = NVwZ 2004, 1327).

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Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In Verfahren, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorweg nehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Hier entspricht es billigem Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG), dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Hauptsachestreitwert zugrunde zu legen, denn die Antragstellerin erstrebt in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsache.

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Nach Nr. 55.1 des Streitwertkatalogs entspricht der Streitwert im Wohngeldrecht dem streitigen Zuschuss, höchstens dem Jahresbetrag. Danach beträgt der Streitwert hier 1.008,00 EUR (= 12 x 84,00 EUR), denn bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern, einer zu berücksichtigenden Miete von 330,00 EUR und einem Gesamteinkommen von 841,21 EUR betrüge der geltend gemachte fiktive Wohngeldanspruch 84,00 EUR monatlich.