Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung in Abschiebungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Das Gericht stellte fest, dass keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt, da vorgelegte medizinische Unterlagen ausgewertet, jedoch anders rechtlich gewürdigt wurden. Eine andere Bewertung der Beweismittel begründet allein keine Gehörsverletzung. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anhörungsrüge wird zurückgewiesen; keine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat oder das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, schützt aber nicht vor einer von der Parteivorstellung abweichenden rechtlichen Bewertung durch das Gericht.
Die bloß andere rechtliche Würdigung vorgelegter medizinischer Unterlagen hinsichtlich ihrer Abschiebungsrelevanz begründet keine Gehörsverletzung, sofern das Gericht die Unterlagen tatsächlich ausgewertet hat.
Die Kostenentscheidung in Anhörungsrügeverfahren richtet sich nach §§ 154, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO; wird die Rüge zurückgewiesen, hat der Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens zu tragen (vgl. § 83b AsylG).
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens.
Gründe
Die statthafte Anhörungsrüge der Antragsteller ist nicht begründet. Sie haben keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2017 in dem Verfahren 6 L 2461/17.A ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 VwGO).
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten, soweit sie entscheidungserheblich sind, bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das rechtliche Gehör wird hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst oder das Gericht dem Vorbringen eines Klägers nicht gefolgt ist. Mit anderen Worten schützt der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 05. September 2012 – 5 B 22.12 –, juris.
So liegt der Fall aber hier, denn das Gericht hat in Auswertung vorgelegter medizinischer Unterlagen (nur) eine andere rechtliche Würdigung des Krankheitsbildes der Antragstellerin zu 2. im Hinblick auf seine Abschiebungsrelevanz vor dem Hintergrund der medizinischen Versorgungslage in Albanien vorgenommen.
Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 83 b AsylG.