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Verwaltungsgericht Minden·6 K 895/20·04.08.2021

Anfechtungsklage gegen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchwerbehindertenrecht (SGB IX)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung. Das Verwaltungsgericht weist die Anfechtungsklage ab, weil der Rechtsschutzzweck fehlt: Die Klägerin hat ihre arbeitsgerichtliche Berufung zurückgenommen, so dass eine Aufhebung der Zustimmungsentscheidung ihre Rechtsposition nicht mehr verbessern kann. Das Gericht begründet ferner die Kostenentscheidung und ordnet die vorläufige Vollstreckbarkeit an.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes ist unzulässig, wenn dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil durch die Aufhebung der Entscheidun g seine prozessuale oder materielle Rechtsposition nicht mehr verbessert werden kann.

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Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen nach § 79 ArbGG i.V.m. den §§ 578, 580 ZPO sind nur zulässig, wenn das arbeitsgerichtliche Verfahren durch ein rechtskräftiges Urteil beendet ist; sie stehen nicht zur Verfügung, wenn das arbeitsgerichtliche Verfahren durch Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärung oder Vergleich beendet wurde.

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Die Möglichkeit, eine Restitutionsklage zu erheben, hängt davon ab, dass durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Zustimmung das arbeitsgerichtliche Endurteil wieder angreifbar und damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens sinnvoll ist.

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Bei erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten kann es billigkeitsgerecht sein, die Beigeladene zu entschädigen, wenn sie durch die Stellung eines Antrags ein eigenes Prozessrisiko übernommen hat (vgl. § 154 VwGO).

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO§ 79 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO§ 79 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 580 ZPO§ 580 Nr. 6, Nr. 7 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die am 00. November 0000 geborene Klägerin ist seit dem 0. Januar 0000 als Küsterin bei der Beigeladenen in Teilzeit beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 50.

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Seit dem 00. Januar 0000 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig. Derzeit erhält sie - zunächst befristet bis zum 31. März 2022 - eine volle Erwerbsminderungsrente.

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Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin.

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Mit Bescheid vom 14. Juni 2019 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur Kündigung. Hierbei ging er davon aus, dass zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung der Klägerin und dem Kündigungsgrund bestehe. Weil die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne, lägen eine dauernde Leistungsunfähigkeit und eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor.

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Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich mit Auslauffrist.

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Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2019 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2020 zurückwies.

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Mit Urteil vom 0. Dezember 0000 (Az.: N01) hat das Arbeitsgericht Bielefeld eine gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die hiergegen bei dem LAG Hamm eingelegte Berufung (Az.: N02) hat die Klägerin am 00. März 0000 zurückgenommen.

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Am 14. April 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren hat sie insbesondere vorgetragen, dass die vorliegende Klage zulässig sei, weil sie im Erfolgsfalle eine auf Aufhebung der Kündigung gerichtete Restitutionsklage vor den Arbeitsgerichten erheben könne.

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Die Klägerin hat schriftsätzlich - sinngemäß - beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2020 aufzuheben.

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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und sich zur Begründung auf seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren berufen.

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Die Beigeladene hat ebenfalls schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Insbesondere ist sie der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei.

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Mit Schreiben vom 7. April 2021, 8. April 2021 und 12. April 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter, dem das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 1. März 2021 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Klage ist  unzulässig. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin kann mit der angestrebten Aufhebung der Zustimmungsentscheidung des Beklagten ihre Rechtsposition nicht (mehr) verbessern, weil und nachdem sie ihre Berufung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess zurückgenommen hat.

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Nach § 79 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen. Mögliche Fälle, in denen Restitutionsklagen zugelassen werden, sind in § 79 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 580 ZPO geregelt.

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Insoweit ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich anerkannt, dass in Fällen der Kündigung eines Schwerbehinderten eine Restitutionsklage in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6, Nr. 7 ZPO statthaft sein kann, wenn das Verwaltungsgericht nach (erfolglosem) rechtskräftigem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozesses die Zustimmungserklärung des Integrationsamtes aufgehoben hat.

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Vgl. etwa BAG, Urteile vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 -, juris Rn. 24, und vom 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 -, juris Rn. 56.

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Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage können hingegen nicht erhoben werden, wenn das arbeitsgerichtliche Verfahren durch Klagerücknahme,

27

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2016 - 4 A 1250/16 -, juris Rn. 16; BayLSG, Urteil vom 16. Januar 2013 - L 1 LW 5/12 WA -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 28. November - 12 BV 06.3422 -, juris Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2006 - Au 3 K 06.00574 -, juris Rn. 27,

28

übereinstimmende Erledigungserklärung, Vergleich oder - wie hier - Rücknahme der Berufung beendet worden ist.

29

Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - L 16 R 123/16 -, juris Rn. 13; Fleck, in: BeckOK ZPO, 41. Edition, Stand; 1. Juli 2021, § 578 Rn. 13; Kemper, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, § 578 Rn. 4.

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In diesen Konstellationen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche Klage (bzw. deren Fortführung) gegen die Zustimmung des Integrationsamtes, weil diese für den Betroffenen nutzlos (geworden) ist.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2014 - 13 K 546/14 -, juris; Kreitner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, Stand: 19. Juli 2021, § 168 Rn. 33; Hlava, jurisPR-ArbR, 9/2015 Anm. 6.

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So liegt es auch hier, weil die Klägerin ihre bei dem LAG Hamm eingelegte Berufung (Az.: N02) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 0. Dezember 0000 (Az.: N01) am 00. März 0000 zurückgenommen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.