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Verwaltungsgericht Minden·6 K 539/09·09.07.2009

Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 BVFG wegen fehlendem Wohnsitz abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtBVFG/AussiedlerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG; die Behörde lehnte ab, weil der Kläger seit Ende März 1999 keinen Wohnsitz mehr in den Aussiedlungsgebieten habe. Das VG hält die Ablehnung für rechtmäßig und weist die Klage als unbegründet ab. Eine behauptete besondere Härte nach §27 Abs.2 BVFG wurde nicht substantiiert nachgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 Abs.1 S.1 BVFG setzt voraus, dass die antragstellende Person über einen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet verfügt; fehlt dieser, ist der Anspruch ausgeschlossen.

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Die Ausnahmeregelung des §27 Abs.1 S.6 BVFG (erneute Begründung eines Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet vor Stellung eines Folgeantrags) gilt nicht, wenn der Wohnsitz seit langem nicht mehr besteht.

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Eine besondere Härte im Sinne des §27 Abs.2 BVFG rechtfertigt Absehen vom Wohnsitzerfordernis nur bei substantiiertem und überzeugendem Nachweis der Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Rückkehr.

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Sind die für die Anspruchsprüfung materiell-rechtlich vorrangigen Voraussetzungen (z.B. Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet) nicht erfüllt, braucht das Gericht nicht weitergehende Voraussetzungen (z.B. Sprachkenntnisse, Bekenntnis) zu prüfen.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00000 im Gebiet der heutigen Russischen Föderation geborene Kläger verließ, einbezogen in den seiner - inzwischen verstorbenen - Mutter im September 1998 erteilten Aufnahmebescheid, Ende März 1999 sein Herkunftsgebiet und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Seinen im August 2008 gestellten Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 20.10.2008 ab mit der Begründung, dem Kläger fehle es entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an einem Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 3.2.2009 unter Bestätigung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück.

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Am 2.3.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er tags vor der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, es wäre für ihn eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG und unzumutbar, wenn er allein zur Stellung eines Aufnahmeantrags vorübergehend wieder in sein Herkunftsgebiet zurückkehren müsste, denn seine Mutter sei inzwischen verstorben, er habe in Deutschland Arbeit gefunden, sei vollständig integriert und werde hier von seiner Schwester unterstützt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2009 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat, durch Beschluss vom 2.3.2009 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Das OVG NRW hat die dagegen ohne Begründung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 4.5.2009 - 12 E 367/09 - unter Bezugnahme auf die Gründe des Kammerbeschlusses zurückgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die als solche statthafte Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist ungeachtet ihrer sonstigen Zulässigkeit, insbesondere der im Widerspruchsbescheid anklingenden Frage des Rechtsschutzinteresses, jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides an ihn. Denn die Ablehnungsentscheidung vom 20.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.

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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten (§ 4 Abs. 1 BVFG: die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen) erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ungeachtet aller weiteren Voraussetzungen scheitert die Klage insoweit bereits daran, dass der Kläger schon seit Ende März 1999 keinen Wohnsitz mehr in den Aussiedlungsgebieten hat, weil er seither dauerhaft im Bundesgebiet lebt. Deshalb wären nicht einmal die Ausnahmevoraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG (erneute Begründung eines Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten vor Stellung eines Folgeantrags) erfüllt.

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Die vom Kläger tags vor der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptungen über seine aktuelle Lebenssituation vermögen eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG mit der Folge, dass vom Erfordernis des Wohnsitzes im Herkunftsgebiet hätte abgesehen werden können, nicht zu begründen.

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Vgl. zu solchen Härtegründen z.B. BVerwG, Urteile vom 18.11.1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99 = DVBl. 2000, 1522 = NVwZ-RR 2000, 465, - 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106 = NVwZ-RR 2000, 467, - 5 C 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468, und - 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92 = NVwZ-RR 2000, 644, sowie vom 16.12.2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 = NVwZ-RR 2005, 657.

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Ob die "sonstigen Voraussetzungen" für die Erteilung eines Aufnahmebescheides (insbesondere: familiär vermittelte hinreichende deutsche Sprachkenntnisse; Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum) vorliegen, braucht die Kammer daneben nicht mehr zu prüfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.