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Verwaltungsgericht Minden·6 K 3652/06·26.06.2007

PKH abgelehnt: Studienabbruch nach 4. Semester — Neigungswandel kein unabweisbarer Grund für BAföG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Ablehnung von BAföG für eine anschließende Ausbildung zur Physiotherapeutin. Entscheidend war, ob der Abbruch des Hochschulstudiums nach dem vierten Fachsemester einen unabweisbaren Grund i.S. des § 7 Abs.3 BAföG darstellt. Das Gericht verneint dies: ein bloßer Neigungswandel und pauschale Gesundheitsangaben genügen nicht. Daher fehlen hinreichende Erfolgsaussichten; PKH und Beiordnung werden abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung als unbegründet abgewiesen, da Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten (fehlender Anspruch nach § 7 Abs.3 BAföG) hat.

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Förderung einer nach einem Hochschulstudium begonnenen anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG ist bei Abbruch nach Beginn des vierten Fachsemesters ein unabweisbarer Grund erforderlich.

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Ein bloßer Neigungswandel begründet keinen unabweisbaren Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 BAföG; Studierende haben innerhalb der ersten drei Semester zu prüfen, ob das Studium ihren Neigungen entspricht.

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Behauptete gesundheitliche Gründe stellen nur dann einen unabweisbaren Grund dar, wenn sie substantiiert dargelegt und durch ärztliche Nachweise gestützt werden, aus denen ernsthafte dauerhafte Beeinträchtigungen bei Fortführung der Ausbildung ersichtlich sind.

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Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; in diesem Fall entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG§ 7 Abs. 3, 2. Hs. BAföG§ 7 Abs. 3 BAföG§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin L1. (I. ) wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

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Die Klage dürfte zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet sein.

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Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für ihre im September 2006 - nach Abbruch eines Studiums der Volkswirtschaft - begonnene Ausbildung zur Physiotherapeutin wohl zu Recht abgelehnt, weil ein dahingehender Förderungsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ausgeschlossen sein dürfte. Nach dieser Vorschrift wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nr. 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters.

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Die Klägerin hat das zum Wintersemester 2004 /2005 aufgenommene Studium der Volkswirtschaft an der V. C. ausweislich ihres Exmatrikulationsantrags vom 23.08.2006 erst zum Ende des vierten Fachsemesters abgebrochen. Nach § 7 Abs. 3, 2. Hs. BAföG setzt eine Förderung der hieran anschließend begonnenen Ausbildung zu Physiotherapeutin einen unabweisbaren Grund für den Abbruch des Studiums voraus. Unabweisbar ist ein Grund nur, wenn er die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch nicht zulässt oder wenn er es bei der gebotenen Interessenabwägung als jedenfalls schlechterdings unerträglich erscheinen ließe, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 6/03 -, NVwZ 2004, 1005 und bei juris.

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Ein solcher unabweisbarer Grund ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Klägerin hat ihren Studiumsabbruch im Rahmen des streitgegenständlichen Förderungsantrags damit begründet, gemerkt zu haben, dass das Studienfach Volkswirtschaft nicht das Richtige für sie sei und dass sie Interesse an einer praxisbezogenen Ausbildung habe. Auf Grund der Erfahrung aus zwei während des Studiums durchgeführten Praktika wisse sie nun, dass der Beruf der Physiotherapeutin genau das sei, was sie künftig machen wolle. Ein solcher Neigungswandel stellt keinen unabweisbaren Grund dar. Denn das Gesetz mutet den Auszubildenden zu, innerhalb der ersten drei Semester der Hochschulausbildung selbst festzustellen, ob das Studium ihren Neigungen entspricht. Dem Auszubildenden wird also ein Festhalten an der einmal aufgenommenen Ausbildung selbst dann zugemutet, wenn diese seinen Neigungen später nicht mehr entspricht.

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Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4.Auflage 2005, § 7 Rn. 83.

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Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren auf mangelnder Qualifikation beruhende Eignungsmängel als Grund für den Studiumsabbruch geltend macht. Denn auch die Frage, ob eine hinreichende Qualifikation für das aufgenommene Studium gegeben ist, ist vom Auszubildenden innerhalb der ersten drei Semester zu klären.

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Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 83.

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Ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 BAföG ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren angedeuteten gesundheitlichen Schwierigkeiten ersichtlich. Zwar kann ein unabweisbarer Grund vorliegen, wenn der Auszubildende auf Grund gesundheitlicher Veränderungen bei Fortführung der Ausbildung mit einer ernsten dauerhaften Erkrankung rechnen muss. Abgesehen davon, dass das nachgeschobene Vorbringen der Klägerin schon deshalb wenig glaubhaft ist, weil sie ihren Studiumsabbruch zunächst ausschließlich mit einem Neigungswandel begründet hat, fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung der lediglich pauschal behaupteten gesundheitlichen Probleme. Ein ärztliches Attest, das die Prognose einer ernsten dauerhaften Erkrankung bei Fortführung der Ausbildung stützen könnte, liegt nicht vor. Darüberhinaus hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass die behauptete gesundheitliche Problematik erst so spät erkennbar war, dass ein Studiumsabbruch nicht bereits innerhalb der ersten drei Semester möglich war.

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Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 82.

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In Ermangelung eines Anspruchs auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht, § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.