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Verwaltungsgericht Minden·6 K 351/05·08.05.2006

Anfechtungsklage: Rückforderung von BAföG wegen angeblicher Vermögensanrechnung aufgehoben

SozialrechtAusbildungsförderung (BAföG)Rücknahme von VerwaltungsaktenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wehrt sich gegen einen Rückforderungsbescheid, wonach ein auf sie umgeschriebener Sparplan als anrechenbares Vermögen zu einer Rückforderung von Ausbildungsförderung geführt habe. Das VG Minden hob den Bescheid auf, weil die Klägerin nachweislich keine Kenntnis von der Vermögensanlage hatte und keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der Bewilligungen wurde gewahrt.

Ausgang: Klage gegen Rückforderungsbescheid wegen angeblicher Vermögensanrechnung stattgegeben, Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rücknahme bzw. Rückforderung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist nach § 45 SGB X unzulässig, soweit der Begünstigte schutzwürdig auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, etwa weil er die gewährten Leistungen verbraucht hat.

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Ein Anspruch auf Versagung des Vertrauensschutzes besteht nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Begünstigten beruht.

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Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt nur vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und das Offensichtliche unbeachtet lässt; hierbei sind persönliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie besondere Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

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Fehlen objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Begünstigte von einer Vermögensanlage Kenntnis hatte oder über das Vermögen verfügen konnte, spricht dies gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit und zu Gunsten des Vertrauensschutzes.

Relevante Normen
§ 45b EstG§ 45 SGB X§ 50 SGB X§ 6 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 21.01.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 1978 geborene Klägerin absolvierte nach Erlangung der Fachhochschulreife in der Zeit von August 1996 bis Juni 1999 eine Ausbildung als Erzieherin mit einem anschließenden Anerkennungsjahr. Für diese Ausbildung bewilligte der Kreis N. für die Bewilligungszeiträume August 1997 bis Juli 1998 und August 1998 bis Juli 1999 jeweils Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

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Zum Sommersemester 2001 nahm die Klägerin an der Fachhochschule C. ein Studium der Sozialpädagogik auf. Für dieses Studium beantragte die Klägerin am 20.03.2001 wiederum die Gewährung von Ausbildungsförderung, die der Beklagte für den Bewilligungszeitraum März 2001 bis Februar 2002 gewährte. Bei der Berechnung der Höhe der gewährten Ausbildungsförderung wurde entsprechend den Angaben der Klägerin in den jeweiligen Anträgen davon ausgegangen, dass sie zu den Antragszeitpunkten über kein auf ihren Bedarf anzurechnendes Vermögen verfügte.

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Nachdem der Beklagte durch einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 b des Einkommensteuergesetzes (EstG) Hinweise auf das Vorhandensein auf den Bedarf anzurechnender Vermögenswerte erhielt, forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 06.01.2003 und 06.03.2003 auf, Angaben zum Vermögen zu den jeweiligen Antragszeitpunkten zu machen und geeignete Belege hierzu vorzulegen.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.04.2003 gab die Klägerin an, dass sie selbst niemals über relevante Vermögenswerte verfügt habe. Allerdings habe ihr Vater im Jahre 1983 einen Sparplan bei der E. angelegt, der zur Vermögensanlage von ihm und seiner Ehefrau bestimmt gewesen sei. Im Jahre 1993 habe ihr Vater in Absprache mit ihrer Mutter aus familieninternen Gründen diesen Sparplan auf sie - die Klägerin - umgeschrieben. Die Vermögensanlage sei aber immer und ausschließlich zur freien und unbeschränkten Verfügung ihrer Eltern bestimmt gewesen und sei auch ausschließlich von ihnen bespart worden. Sie selbst habe von diesem Sparplan überhaupt keine Kenntnis gehabt. Anfang Februar 2001 habe ihr Bruder einen größeren Geldbetrag benötigt, da er einen Umzug finanzieren und sich einen neuen PKW habe anschaffen müssen. Dazu hätten ihre Eltern den Sparplan aufgelöst und den Geldbetrag vollständig abgehoben. Sie selbst habe von diesem Geld nichts erhalten.

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Mit Bescheid vom 06.06.2003, gestützt auf §§ 45, 50 SGB X, forderte der Beklagte die Klägerin unter Rücknahme der maßgeblichen Bewilligungsbescheide auf, die während der Förderungsdauer von August 1997 bis Juli 1999 und von März 2001 bis Februar 2002 erhaltene Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.184,01 EUR zu erstatten. Die Umschreibung des Sparplans bei der E. von den Eltern der Klägerin auf diese stelle eine Schenkung der Eltern an die Klägerin dar. Die Klägerin sei Forderungsinhaberin gegenüber der C geworden. Das Vermögen aus dem Sparplan (Saldo zum 04.08.1997 = 6.886,35 EUR und zum 08.06.1998 = 7.110,16 EUR) sei auf den ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigenden Bedarf der Klägerin anzurechnen. Eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs habe zu dem Ergebnis geführt, dass für den vorgenannten Förderungszeitraum wegen des anzurechnenden Vermögens kein Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung bestanden habe.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 11.06.2003 wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 als unbegründet zurück.

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Am 16.02.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist darauf, dass sie von dem auf ihren Namen angelegten Sparplan keinerlei Kenntnis gehabt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 06.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 21.01.2005 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09. Mai 2006 als Partei vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.

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Mit Beschluss vom 11.01.2006 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 21.01.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 45, 50 SGB X.

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Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Mit den hier zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden hatten der Kreis N. und der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für die Zeit von August 1997 bis Juli 1999 und von März 2001 bis Februar 2002 bewilligt und damit begünstigende Verwaltungsakte erlassen. Im Ergebnis mag dahinstehen, ob diese Bewilligungsbescheide wegen anzurechnenden Vermögens in Form des hier fraglichen Sparplans zu Unrecht ergangen sind, denn gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf auch ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Klägerin hat die hier für die streitigen Bewilligungszeiträume gewährte Förderung verbraucht.

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Der Berufung der Klägerin auf Vertrauensschutz steht die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht entgegen. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grob fahrlässig handelt, wer im gegebenen Fall unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei sind die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Begünstigten und besondere Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

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Bei Anwendung dieser Kriterien mag die Kammer in der unterlassenen Mitteilung des zu den Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung für die einzelnen Bewilligungszeiträume bestehenden Guthabens in Form des Sparplans bei der E. kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin zu erkennen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung als Partei vernommenen Klägerin lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sie zu den Zeitpunkten der Antragstellung Kenntnis von den auf ihren Namen angelegten Sparplan hatte oder haben musste.

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Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung haben ihre Eltern den Sparplan errichtet und aufgelöst und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen gegenüber der E. abgegeben. Die Klägerin hat hierzu unter Darlegung ihres seinerzeitigen familiären Hintergrundes nachvollziehbar erläutert, dass sie aus einem türkischen Elternhaus stammt und es in türkischen Familien üblich sei, dass finanzielle Angelegenheiten der Familie nicht mit (minderjährigen) Töchtern erörtert und im Zusammenwirken mit ihnen geregelt würden und sie von da her auch keinerlei Kenntnis von der Existenz des Sparplans und den Gründen der Umschreibung auf ihren Namen gehabt habe. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von der Vermögensanlage gewusst und über das Kapital hätte verfügen können, sind nicht vorhanden. Insoweit aussagekräftige Unterlagen über den im Januar 2001 bereits aufgelösten Sparplan waren nach inzwischen anderweitiger Vergabe der Kontonummer an einen anderen Kunden der E. weder von der Klägerin noch auf gerichtliche Anfrage vom Geldinstitut zu rekonstruieren und zu beschaffen. Als einziger - für die Angaben der Klägerin sprechender - Beleg ist noch der am 22.12.1992 für das Konto der seinerzeit minderjährigen Klägerin erteilte Freistellungsauftrag vorhanden, der allein von ihren Eltern unterzeichnet worden ist und der nach Auskunft der E. an den Beklagten vom 19.05.2003 von der Klägerin auch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit keiner Erneuerung durch die Klägerin bedurfte. Dass die Klägerin von der fraglichen Kapitalanlage gewusst haben muss, ergibt sich auch nicht aus der von ihr in der mündlichen Verhandlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt ihrer Volljährigkeit geleisteten Unterschrift unter ihr von ihrer Mutter vorgelegte Bankunterlagen, bei der es sich um eine Kontovollmacht für die Eltern gehandelt haben könnte. Auch insoweit sind die Angaben der Klägerin glaubhaft und nachvollziehbar, dass sie sich angesichts ihrer damaligen familiären Situation mit ihren Eltern über Sinn und Zweck der geleisteten Unterschrift nicht ausgetauscht hat. Angesichts der persönlichen Umstände der Klägerin kann ihr nach Auffassung der Kammer dieses Unterlassen auch nicht angelastet werden, mit der Folge, dass ihr grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X nicht vorgeworfen werden kann.

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Aus den genannten Gründen folgt zugleich, dass der Klägerin die Berufung auf Vertrauen auch nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 verwehrt ist, weil sie zu den Zeitpunkten der Bekanntgabe der maßgeblichen Bewilligungsbescheide die Rechtswidrigkeit der Förderungsbewilligung gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.