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Verwaltungsgericht Minden·6 K 3134/12·03.02.2013

Wohngeld: Kein Anspruch auf Mietzuschuss bei Eigentümer mit Nießbrauch — Klage abgewiesen

SozialrechtWohngeldrechtSozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, zwischenzeitlich als Eigentümerin eines Einfamilienhauses, begehrt Wohngeld als Mietzuschuss statt als Lastenzuschuss. Streitpunkt ist, welche Antragsart und welche Belastungen bei Eigentümern zu berücksichtigen sind. Das Gericht verneint einen Anspruch auf Mietzuschuss und auf Lastenzuschuss, da nur Bewirtschaftungskosten anrechenbar sind und kein Kapitaldienst der Klägerin zurechenbar ist.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss abgewiesen; kein Anspruch festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 3 WoGG besteht für den Nutzer von selbst genutztem Eigentum grundsätzlich nur Antragsberechtigung für den Lastenzuschuss; ein Wahlrecht zwischen Miet- und Lastenzuschuss besteht nicht.

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Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG für Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist eng und dient praktischen Erwägungen, ändert aber nicht die Grundtypisierung von Miet- versus Lastenzuschuss.

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Für die Lastenberechnung sind nur tatsächliche, dem Nutzer zurechenbare Belastungen zu berücksichtigen; schuldrechtliche Mietzahlungen an Dritte sind kein Kapitaldienst i.S.d. § 12 WoGV.

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Werden Kapitaldienstkosten von Dritten getragen, können bei Fehlen konkreter Nachweise nur die Bewirtschaftungskosten berücksichtigt werden; mangels Angaben ist die Pauschale nach § 13 Abs. 2 WoGV anzusetzen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 WoGG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 WoGG; § 1 Abs. 2 WoGG; § 3 Abs. 1 WoGG; § 3 Abs. 2 WoGG§ 3 WoGG§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG

Tenor

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 0000000 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren drei Kindern in einem Einfamilienhaus unter der postalischen Adresse „Auf dem L.    7“ in C1.   P.           . Der Grundbesitz stand zunächst im Eigentum der Eltern der Klägerin, die ihr die ca. 100 m² große Wohnung ab dem 01.04.2009 zu einer Kaltmiete i.H.v. 380,00 € und einer Gesamtmiete i.H.v. 520,00 € vermietet hatten.

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Durch notariellen Vertrag vom 03.08.2011 zwischen der Klägerin und ihren Eltern übertrugen ihr diese den Grundbesitz. In § 3 des notariellen Vertrages ließen sich die Eltern der Klägerin ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz einräumen und verpflichteten sich ihrerseits u.a., sämtliche auf dem Objekt ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Demgemäß bestreiten die Eltern der Klägerin den für den Grundbesitz zu leistenden Kapitaldienst. Die Klägerin zahlt ihrerseits an ihre Eltern unverändert eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 520,00 €.

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Auf einen ersten auf Gewährung eines Mietzuschusses gerichteten Wohngeldantrag der Klägerin vom 23.02.2012 gewährte die Beklagte mit Bescheiden vom 02.05.2012 und 01.06.2012 für die Monate Februar bis einschließlich Mai 2012 Wohngeld in Form eines Mietzuschusses i.H.v. monatlich 139,00 €.

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Mit Bescheiden vom 02.07.2012 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 02.05.2012 und 01.06.2012 auf und forderte das geleistete Wohngeld i.H.v. 556,00 € für die Monate Februar bis Mai 2012 zurück, da nach inzwischen erfolgter rückwirkender Rentenbewilligung ein Wohngeldanspruch der Klägerin im vorgenannten Zeitraum nicht bestanden habe. Die Forderung der Beklagten i.H.v. 556,00 € glich die Klägerin aus.

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Am 31.07.2012 stellte die Klägerin einen weiteren Wohngeldantrag. Im Rahmen der Beantragung wurde der Beklagten bekannt, dass inzwischen die zuvor erwähnte Übertragung des Grundbesitzes auf die Klägerin erfolgt war. Auf entsprechende Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten beantragte die Klägerin die Gewährung des beantragten Wohngeldes in Form eines Lastenzuschusses.

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Mit Bescheid vom 01.10.2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses an die Klägerin ab dem 01.07.2012 ab: Bei einem monatlichen Gesamteinkommen des Familienhaushalts i.H.v. 1.232,67 € und einer anzuerkennenden Belastung i.H.v. monatlich 166,67 € bestehe kein Wohngeldanspruch.

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Am 31.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung macht sie geltend, dass sie Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses beantragt habe, beruhe auf einem Beratungsfehler durch die Beklagte. Auch wenn sie Eigentümerin des von ihr genutzten Wohnraums sei, stünde ihr Wohngeld in Form eines Mietzuschusses zu, da sie ihren Eltern nach wie vor aufgrund des mit ihnen geschlossenen Mietvertrages eine monatliche Miete zahle. Dieser Mietvertrag habe trotz des Eigentumsübergangs wegen des den Eltern eingeräumten allumfassenden Nießbrauchsrechts weiterhin Bestand.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.10.2012 zu verpflichten, ihr Wohngeld in gesetzlicher Höhe als Mietzuschuss i.S.v. § 1 Abs. 2 WoGG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, dass die Klägerin wegen des ihr übertragenen Eigentums an dem in Rede stehenden Wohnraum Wohngeld nur in Form eines Lastenzuschusses beantragen könne, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Lastenzuschusses aber nicht vorlägen. Da die Eltern der Klägerin den Kapitaldienst leisteten und die Klägerin Kosten der Bewirtschaftung des Wohnraums nicht nachgewiesen habe, könne bei der Lastenberechnung nur die Pauschale für die Bewirtschaftung des Wohnraums i.H.v. 20,00 € je m² Wohnfläche berücksichtigt werden. Hieraus errechne sich eine monatliche Belastung der Klägerin i.H.v. 166,67 €, die bei einem monatlichen Gesamteinkommens des Familienhaushalts i.H.v. 1.232,67 € keinen Wohngeldanspruch in Form eines Lastenzuschusses vermittle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.12.2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte auf ihren Antrag vom 31.07.2012 Wohngeld in Form eines Mietzuschusses gewährt.

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Dabei mag dahinstehen, wie der Umstand rechtlich zu bewerten ist, dass die Klägerin mit ihrem Antrag vom 31.07.2012 bei der Beklagten die Gewährung von Wohngeld als Lastenzuschuss beantragt hat, insoweit mit Bescheid vom 01.10.2012 auch beschieden worden ist und nunmehr im Klageverfahren die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss geltend macht; denn jedenfalls steht ihr nach materiellem Recht weder ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld in Form eines Mietzuschusses noch in Form eines Lastenzuschusses zu.

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Nach § 1 WoGG wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG) als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder Belastung (Lastenzuschuss) zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum (§ 1 Abs. 2 WoGG) gewährt. § 3 WoGG regelt die persönlichen Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs und bestimmt, wer wohngeldberechtigte Person für den Mietzuschuss (§ 3 Abs. 1 WoGG) oder den Lastenzuschuss (§ 3 Abs. 2 WoGG) ist. Dadurch wird abgegrenzt, für welche Art von Wohngeld eine Antragsberechtigung besteht. Der Antragsberechtigte kann demnach entweder einen Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss stellen. Die eine Antragsberechtigung schließt die jeweils andere aus, der Berechtigte hat kein Wahlrecht zwischen einem Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss.

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Vgl. Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Auflage, Stand April 2010, Rdnr. 11 zu § 3.

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Auch wenn ein schuldrechtlich wirksamer Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern als Nießbrauchsberechtigte an dem der Klägerin zu Eigentum übertragenen Grundbesitz besteht, kommt für die Klägerin nur eine Antragsberechtigung für einen – am 31.07.2012 auch beantragten – Lastenzuschuss in Betracht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Das Wohngeldrecht ist geprägt durch eine im Rahmen der Leistungsgesetzgebung häufig anzutreffende und zulässige typisierende Betrachtungsweise und knüpft in seinen Einzelregelungen an typische Lebenssachverhalte an. Dem entsprechen auch die Regelungen in § 3 WoGG, wonach typischerweise der Nutzer von Wohnraum entweder selbst Eigentümer des Wohnraums oder Mieter aufgrund einer Gebrauchsüberlassung des Wohnraums durch den Eigentümer ist. Daraus folgt auch die typische Belastung des Nutzers des Wohnraums, nämlich entweder der dem Vermieter geschuldete Mietzins oder die auf dem Eigentum ruhenden Belastungen wie z.B. Kapitaldienst, Grundsteuer etc..

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Soweit in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 WoGG dem Mieter und dem Eigentümer selbst genutzten Wohnraums Personen gleichgestellt werden, trägt dies den im Rechtsverkehr insoweit häufig (typisch) vorkommenden Rechtsgestaltungen Rechnung, die Miet- oder Eigentumsverhältnissen ähnlich sind. Die Trennung zwischen Mietverhältnis = Mietzuschuss und Eigentum = Lastenzuschuss wird nur an einer Stelle, nämlich § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG durchbrochen, wonach der an sich für einen Lastenzuschuss berechtigte Eigentümer eines Mehrfamilienhauses für eine in diesem Haus selbst genutzte Wohnung einen Mietzuschuss in Höhe des Mietwerts des eigengenutzten Wohnraums erhalten kann. Diese Abweichung beruht jedoch ausschließlich auf Praktikabilitätserwägungen, denn die Gewährung eines grundsätzlich in Betracht kommenden Lastenzuschusses für den eigengenutzten Wohnraum wäre im Hinblick auf die vorzunehmende Lastenberechnung für die Bewilligungsstellen in einem solchen Fall nur unter großen Schwierigkeiten und einem entsprechend hohen Zeitaufwand möglich.

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Vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O., Rdnr. 57 zu § 3.

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Bis auf die Sonderregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG eröffnet das Wohngeldgesetz in § 3 Abs. 2 WoGG Personen, die wie die Klägerin ihr Eigentum bewohnen, als Form des Wohngeldes folglich nur den Lastenzuschuss, und zwar hier unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin ihren Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem ihr übertragenen Grundbesitz eingeräumt und mit ihnen einen Mietvertrag über den von ihr genutzten Wohnraum geschlossen hat (was im Übrigen eine eher untypische rechtsgeschäftliche Ausgestaltung der Übertragung eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken darstellt).

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Ist die Klägerin somit wohngeldberechtigte Person (nur) für einen Lastenzuschuss, setzt die materielle Anspruchsberechtigung ferner voraus, dass der Klägerin für den genutzten Wohnraum tatsächlich ein realer Aufwand als Belastung zuzurechnen ist. Nach § 10 Abs. 1 WoGG sind Belastung die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum. Da die Eltern der Klägerin die Kosten des Kapitaldienstes i.S.v. § 10 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 12 WoGV (Zinsen, Tilgung etc.) tragen, können im Falle der Klägerin für die Lastenberechnung nur die Kosten der Bewirtschaftung gem. § 10 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 13 Abs. 1 WoGV (Instandhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten) in Ansatz gebracht werden. Weil die Klägerin keine näheren Angaben zu den Bewirtschaftungskosten gemacht hat, ist die Pauschale nach § 13 Abs. 2 WoGV (20,00 € je m² Wohnfläche, hier also 20,00 € x 100 = 2.000,00 € jährliche Bewirtschaftungskosten) zu berücksichtigen. Der von der Klägerin an ihre Eltern gezahlte Mietzins kann nicht in die Lastenberechnung einfließen, auch wenn er dazu dienen sollte, zumindest einen Teil der von den Eltern getragenen Belastung für den Grundbesitz auszugleichen, da damit nur eine den Eltern gegenüber bestehende schuldrechtliche Verpflichtung und nicht eine Verpflichtung aus einem Kapitaldienst i.S.v. § 12 WoGV einem Kreditgeber gegenüber erfüllt wird.

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Ausgehend von einer berücksichtigungsfähigen Belastung der Klägerin i.H.v. monatlich 166,67 € (= 2.000,00 € : 12) und eines zwischen den Beteiligten unstreitigen monatlichen Gesamteinkommens des Familienhaushalts i.H.v. 1.232,67 € ergibt sich nach § 19 Abs. 1 WoGG i.V.m. der Wohngeldtabelle nach Anlage 1 der WoGVwV kein Wohngeldanspruch der Klägerin.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.