BAföG: Zuständigkeit für Oberstufen-Kolleg (Schulversuch) und elternunabhängige Förderung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom örtlichen Amt am Standort des Oberstufen-Kollegs elternunabhängige Ausbildungsförderung. Streitig war, ob das Oberstufen-Kolleg als „Kolleg“ i.S.d. § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG einzuordnen ist oder als Schulversuch, sodass § 45 Abs. 1 BAföG (Elternwohnsitz) gilt. Das VG verneinte die Kolleg-Eigenschaft wegen Art, Zugang und Ausbildungsstruktur und ordnete die Ausbildungsstätte § 2 Abs. 3 BAföG (Schulversuch) zu. Mangels örtlicher Zuständigkeit sei der Beklagte nicht passivlegitimiert; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf elternunabhängige BAföG-Förderung mangels Zuständigkeit des beklagten Amtes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuordnung eines Ausbildungsgangs zu den Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG sind Art und Inhalt des Ausbildungsgangs maßgeblich; diese bestimmen sich grundsätzlich nach dem durch landesrechtliche Organisationsvorschriften geprägten Erscheinungsbild der Ausbildungsstätte.
Die Zuständigkeitsregel des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (Ausbildungsstätte) setzt voraus, dass es sich um ein Abendgymnasium oder ein Kolleg im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts handelt.
Ein Ausbildungsgang kann nach der Systematik des § 2 BAföG nicht abhängig von der Vorbildung einzelner Auszubildender unterschiedlichen Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden.
Für Ausbildungsstätten, die über § 2 Abs. 3 BAföG durch Rechtsverordnung in den Förderungsbereich einbezogen werden (Schulversuche), bleibt es mangels spezieller Zuständigkeitsregelung grundsätzlich bei der Zuständigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG (Elternwohnsitz).
Eine behauptete verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung bei der Frage elternunabhängiger Förderung betrifft die materiell-rechtliche Anspruchshöhe und ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 45 BAföG nicht entscheidungserheblich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 000000 geborene Kläger besucht seit August 2005 das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität C. (Oberstufen-Kolleg). Am 04.07.2006 beantragte er hierfür beim Beklagten die Bewilligung elternunabhängiger Ausbildungsförderung.
Der Beklagte übersandte diesen Antrag an den Beigeladenen unter Hinweis auf dessen Zuständigkeit und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2006 mit. Mit Schreiben vom 14.07.2006 leitete er vom Kläger nachgereichte Antragsunterlagen ebenfalls unter Verweis auf seine Unzuständigkeit an den Beigeladenen weiter und teilte dies unter gleichem Datum dem Kläger mit.
Am 10.08.2006 legte der Kläger gegen die in den o.g. Schreiben des Beklagten enthaltenen ablehnenden Entscheidungen Widerspruch ein. Der Beklagte sei gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für die Ausbildungsförderung zuständig, weil sich die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg C. für den Kläger als eine Ausbildung an einem Kolleg darstelle. Der Schulversuch am Oberstufen-Kolleg habe zwei Gesichter, nämlich das eines Gymnasiums für diejenigen Kollegiaten, die die Zugangsvoraussetzungen zur gymnasialen Oberstufe erfüllen, und das eines Kollegs für diejenigen, die auf Grund ihrer beruflichen Bildung und berufspraktischen Erfahrung Aufnahme finden. Es sei nicht sachgerecht, die Zuständigkeit für den 25-jährigen Kläger entsprechend wie bei den noch minderjährigen Kollegiaten nach dem Wohnsitz der Eltern zu bestimmen. Dadurch werde ein längst erwachsener Mensch gedemütigt. Gerade bei einem Schulversuch verbiete sich eine schematische Behandlung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2006 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. Das Oberstufen-Kolleg sei eine Versuchsschule des Landes Nordrhein-Westfalen. Die zentralen Unterschiede zur herkömmlichen Oberstufe seien das umfangreiche Fächerangebot und die Möglichkeit, individuelle Schwerpunkte zu setzen. Es biete sich auch als Zweiter Bildungsweg für Berufstätige und Arbeitslose unter 25 Jahren an. Eine Besonderheit sei, dass es entsprechend motivierten Bewerberinnen und Bewerbern auch ohne Qualifikationsvermerk für die Sekundarstufe II die Möglichkeit gebe, Abitur zu machen. Es handele sich beim Oberstufen-Kolleg um eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 3 (wohl gemeint: Abs. 1) Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchulversucheV. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SchulversucheV erhielten die Auszubildenden Ausbildungsförderung wie Schüler an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen. Die Vorschriften über die Zuständigkeit seien entsprechend anzuwenden.
Am 22.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Der Beklagte sei nach § 45 Abs. 2 BAföG zuständig. Der Charakter der Ausbildung müsse im Hinblick auf den konkreten Fall des Klägers bestimmt werden. Es sei schon sehr fraglich, ob die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg als Schulversuch im Sinne des Ausbildungsförderungsrechtes qualifiziert werden könne. Es handele sich vielmehr um eine Schulformenmischung zwischen dem Gymnasium und dem Berufskolleg mit besonderem Anforderungsprofil. Auf Grund des höheren Lebensalters, des Ausbildungsstandes und der abgebrochenen Ausbildung am Speyer-Kolleg sei die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg für den Kläger als Kolleg-Ausbildung zu bestimmen und förderungsrechtlich zu behandeln. Bei Einordnung als Schulversuch ergebe sich nichts anderes. Eine Zuständigkeitsregelung sei in der SchulversucheV nicht enthalten. Es bestehe im Hinblick auf Kollegs und Abendgymnasien eine der Analogie zugängliche planwidrige Regelungslücke. Auf Schulversuche im Bereich des Zweiten Bildungswegs seien entsprechend dem Regelungszweck der SchulversucheV die jeweils passenden BAföG-Regelungen anzuwenden. Dies sei auch erforderlich, um eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen Schülern eines "normalen" Kollegs und Schülern eines entsprechenden Schulversuchs zu vermeiden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 05.07.2006 und vom 14.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 22.08.2006 zu verpflichten, ihm ab Juli 2006 für die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg C. elternunabhängige Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, das Oberstufen-Kolleg sei trotz seiner Bezeichnung kein Kolleg, so dass die Zuständigkeitsregelung des § 45 Abs. 1 BAföG greife.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 30.04.2007 den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Der Beklagte ist insoweit schon nicht passivlegitimiert, weil es an der örtlichen Zuständigkeit fehlt.
Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben, § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Das ist im vorliegenden Fall der Beigeladene, weil die Eltern des Klägers in Neustadt a.d. Weinstraße leben.
Die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG greift nicht ein. Danach ist abweichend von Absatz 1 für die Auszubildenden an Abendgymnasium und Kollegs das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht, hier also der Beklagte. Der Kläger, der das Oberstufen-Kolleg C. besucht, ist kein Auszubildender an einem Kolleg im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind Art und Inhalt eines Ausbildungsganges maßgebend für dessen Zuordnung zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten. Art und Inhalt ergeben sich dabei wegen der grundgesetzlich geschützten Kulturhoheit der Länder grundsätzlich aus dem durch schulrechtliche Organisationsvorschriften des betroffenen Landes geschaffenen Erscheinungsbild der Ausbildungsstätte.
Vgl. Wilts in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar, § 2 Rn. 21 (Stand: Juli 2006), m.w.N.
Nach den einschlägigen schulrechtlichen Organisationsvorschriften wird das Oberstufen-Kolleg als Versuchsschule des Landes Nordrhein-Westfalen geführt.
Vgl. Ziffer 1 des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.11.2006 (Az.: - 524-6.03.20-43304 -).
Abgesehen davon entspricht die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg einer Ausbildung an einem Kolleg im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG weder im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen noch bezüglich der Ausbildungsinhalte bzw. der Art und Weise der Wissensvermittlung.
Als Kollegs werden Institute zur Erlangung der Hochschulreife bezeichnet, die für den Zugang eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit, ein Mindestalter von 19 Jahren und in der Regel das Bestehen einer Eignungsprüfung voraussetzen.
Vgl. Ziff. 2.1.13 BAföGVwV; Vereinbarung über die Neugestaltung der Kollegs vom 21.06.1979 i.d.F. vom 02.02.1990 (KMK-Beschlussammlung Nr. 248.1).
Zwar können am Oberstufen-Kolleg nach § 5 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität C. (APO-OS) vom 20.06.2002 zur Erfüllung des Versuchsauftrags u.a. auch solche geeigneten Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die den Hauptschulabschluss erworben und eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Diese den Zugangsvor-aussetzungen eines Kollegs entsprechende Zugangsmöglichkeit ist allerdings nur eine von mehreren. Das Oberstufen-Kolleg steht insbesondere auch Bewerbern mit der Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe offen (vgl. § 5 Abs. 1 APO-OS). Die Zusammensetzung der Kollegiatenschaft divergiert demnach im Hinblick auf die Vorbildung ihrer Mitglieder erheblich von dem Erscheinungsbild eines Kollegs.
Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg unterscheidet sich auch bezüglich der Ausbildungsinhalte und der Art und Weise der Wissensvermittlung erheblich von der Ausbildung an einem Kolleg i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Es handelt sich bei dem Oberstufen-Kolleg nämlich um eine wissenschaftliche Einrichtung an der Universität C. (vgl. Ziffer 2 des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.11.2006 - 524-6.03.20-43304 -), die der Entwicklung und Erprobung neuer Unterrichtsinhalte, Lehrverfahren, Verfahren der Evaluation von Unterricht, Verfahren von Lernstandserhebung und Leistungsbeurteilung und der Unterrichtsorganisation dient (§ 1 Abs. 2 APO-OS). Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zwischen Fakultäten der Hochschulen und dem Oberstufen-Kolleg können Lehrveranstaltungen für entsprechend geeignete Lernende wechselseitig geöffnet werden und erbrachte Leistungen von den Fakultäten als Studienleistungen anerkannt werden (§ 1 Abs. 3 APO-OS). Das Oberstufen-Kolleg hat eine besondere Ausbildungsstruktur (§ 7 APO-OS). So wählen jede Kollegiatin und jeder Kollegiat zwei Studienfächer zur fachgebundenen Ausbildung. Im Rahmen seines Versuchsauftrags erprobt das Oberstufenkolleg fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse (§ 10 Abs. 1 APO-OS).
Nach alledem hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass es sich bei dem Oberstufen-Kolleg nicht um ein Kolleg handelt, sondern um eine Ausbildungsstätte, an der ein Schulversuch durchgeführt wird, § 2 Abs. 3, Nr. 2 BAföG.
Dem Vorbringen des Klägers, der Ausbildungsgang am Oberstufen-Kolleg müsse je nach Vorbildung des konkret zu fördernden Kollegiaten entweder als Kolleg oder als weiterführende allgemein bildende Schule angesehen werden, steht - abgesehen davon, dass es sich nach den dargestellten Besonderheiten nicht lediglich um eine "Mischform" dieser beiden Arten von Ausbildungsstätten handelt - entgegen, dass nach der Systematik des § 2 BAföG ein einheitlicher Ausbildungsgang nicht verschiedenen Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden kann.
Die Zuständigkeit für die Förderung an Ausbildungsstätten, die nach § 2 Abs. 3 BAföG durch Bundesverordnung - hier durch die "Verordnung über Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden" vom 27.06.1979, geändert durch die Verordnung vom 14.12.1990 (SchulversucheV) - in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen worden sind, ist in § 45 BAföG nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Systematik dieser Regelung verbleibt es daher bei der Grundnorm des § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG, also der Zuständigkeit des Förderungsamtes, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden ihren ständigen Wohnsitz haben. Soweit angenommen wird, dass sich die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 2 oder 3 BAföG richte, sofern die Verordnung nach § 2 Abs. 3 BAföG die einbezogene Ausbildung einer der in § 45 Abs. 2 oder 3 genannten Ausbildungsstätten gleichgestellt,
so Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar 4. Auflage 2005, § 45 Rn. 3; Spielbauer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar, § 45 Rn. 7 (Stand: Juli 2006),
bedarf es hierzu keiner Festlegung, da die SchulversucheV eine solche Gleichstellung für die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg nicht vorsieht. Nach § 2 Abs. 1 SchulversucheV verbleibt es vielmehr bei einer elternabhängigen, d.h. das Einkommen der Eltern nach § 11 Abs. 2 BAföG berücksichtigenden, Schülerförderung.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die SchulversucheV gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil Auszubildende, die bereits eine Ausbildung absolviert haben und damit möglicherweise keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihre Eltern haben, zwar an einem Kolleg i. S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, nicht aber am Oberstufenkolleg elternunabhängig gefördert werden, ist für die Frage der Zuständigkeit irrelevant. Sie betrifft allein die materiell-rechtliche Frage der Höhe des Förderungsanspruchs. Die Kammer weist lediglich ergänzend darauf hin, dass sie in der elternabhängigen Förderung aller Kollegiaten am Oberstufen-Kolleg vor dem Hintergrund der Spezialiät der fraglichen Ausbildung sowie des weiten förderungspolitischen Ermessens des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers einen Gleichheitsverstoß nicht zu erkennen vermag.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen hat die Kammer nicht für erstattungsfähig erklärt, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Gerichtsverfahrens beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.