Vergleichsvorschlag: Übernahme von Heizkostennachzahlung nach BSHG; Mahnkosten ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Das VG Minden schlug zur Erledigung einen Vergleich vor: Der Beklagte soll die beantragte Heizkostennachzahlung (225,76 EUR) bewilligen; der Kläger verzichtet auf Mahnkosten (12,50 EUR). Das Gericht stellte fest, dass die Übernahme bereits entstandener Heizkostenschulden nicht allein am Kenntnisgrundsatz des §5 BSHG scheitert, Verwirkung erfordert mehr als bloßen Zeitablauf. Mahnkosten gehören nicht zu den notwendigen Unterkunftskosten nach §§11,12 BSHG/RS-VO.
Ausgang: Gericht schlägt Vergleich vor: Bewilligung der Heizkostennachzahlung, Verzicht auf Mahnkosten und anteilige Kostenverteilung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Übernahme bereits entstandener Heizkostenschulden durch den Sozialhilfeträger scheitert nicht allein daran, dass er erst nach Fälligkeit geltend gemacht wird; der Kenntnisgrundsatz des §5 BSHG führt nicht automatisch zum Ausschluss des Leistungsanspruchs.
Die Verwirkung eines Anspruchs auf Übernahme von Kosten setzt mehr als bloßen Zeitablauf voraus; es bedarf besonderer Umstände, die die Geltendmachung als unzumutbar erscheinen lassen.
Mahnkosten und sonstige Prozesskosten gehören nicht zu den erforderlichen Kosten der Unterkunft i.S.d. §§11 Abs.1, 12 Abs.1 BSHG und der RS-VO und sind grundsätzlich nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen.
Die Regelungen zur Prozesskostenhilfe (§§114 ff. ZPO) gewährleisten die Gleichstellung Bedürftiger im Rechtsschutz und gehen insoweit den Vorschriften des BSHG vor.
Tenor
Den Beteiligten wird zur unstreitigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits folgender
Vergleich
vorgeschlagen:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger unter Aufhebung seines Bescheides vom 5.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.1.2003 die am 5.9.2002 beantragte Heizkostennachzahlung in Höhe von 225,76 EUR zu bewilligen.
2. Der Kläger verzichtet darauf, die Übernahme der zusätzlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR geltend zu machen.
3. Der Kläger trägt 1/19, der Beklagte trägt 18/19 der Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Gründe
Die Kammer hat bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.11.2003 darauf hingewiesen, dass das Begehren des Klägers auf Übernahme der Heizkostennachzahlung für die Zeit von Juli 2000 bis Juni 2001 (225,76 EUR) aus Mitteln der Sozialhilfe (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 und 2 RS-VO) entgegen der Auffassung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde voraussichtlich selbst dann nicht an § 5 BSHG (Kenntnis-Grundsatz, keine Schuldenübernahme) scheitert, wenn der Kläger es tatsächlich erst am 5.9.2002 nach Ablauf der Fälligkeit der Nachzahlung und zwischenzeitlichem Erlass eines Mahnbescheides erstmals gegenüber dem Beklagten geäußert hat. Denn das an den Träger der Sozialhilfe gerichtete Begehren auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung bedeutet stets und begriffsnotwendig das Verlangen nach Übernahme einer bereits entstandenen Schuldverpflichtung des Hilfe Suchenden gegenüber seinem (gegebenenfalls - wie hier - früheren) Vermieter. Eine zeitliche Grenze für die Geltendmachung dieses Begehrens dürfte allein durch das Rechtsinstitut der Verwirkung gezogen sein. Allerdings genügt nicht allein der bloße Zeitablauf für die Annahme der Verwirkung eines Rechts.
Näher dazu BVerwG, Urteil vom 7.2.1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 = DÖV 1974, 346, und Beschluss vom 16.4.2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nr. 164 = BauR 2003, 1031; VG Minden, z. B. Urteile vom 10.3.1998 - 6 K 2215/97 - und vom 27.4.1999 - 6 K 4002/98 - sowie Beschluss vom 26.8.2003 - 6 L 856/03 -.
Für Verwirkung sind im vorliegenden Fall, in dem der Kläger sein Begehren gut zwei Monate nach Fälligkeit der Nachzahlung geäußert hat, aber keine ausreichenden Anhaltspunkte zu finden, ebenso wenig übrigens auch dafür, dass die Unterkunftskosten und in deren Rahmen die streitigen Heizkosten für die frühere Wohnung des Klägers (Orionstraße 9 in Bielefeld) unangemessen hoch waren (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 RS-VO).
Demgegenüber dürfte es an einem Anspruch des Klägers auf Übernahme auch der entstandenen Mahnkosten fehlen. Solche Kosten gehören ebenso wie sonstige Prozesskosten nicht zu den "notwendigen" Kosten der "Unterkunft" i.S.d. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG - als Kosten der Unterkunft werden in Rechtsprechung und Literatur lediglich die Miete und die Mietnebenkosten anerkannt (vgl. im Übrigen § 3 Abs. 1 RS-VO) - und auch sonst nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.
Ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 13.7.1992 - 8 A 1066/90 -, FEVS 43, 384 = NJW 1993, 482 = NWVBl. 1993, 235 (zur Vergütung des Rechtsanwalts des Prozessgegners in einem Mietprozess), mit zahlr. weit. Nachw.
Vorkehrungen zur Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes sind in verfassungsrechtlich ausreichendem Maße durch das Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) getroffen worden. Jene Vorschriften, die grundsätzlich auch in Mahnverfahren Anwendung finden,
vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Komm., 61. Aufl. 2003, § 114 Rdnr. 32,
gehen denen des BSHG vor.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.12.1991 - 5 B 127.90 -, vom 8.7.1992 - 5 B 111.92 - und vom 2.11.1992 - 5 B 135.92 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 24 bzw. 30 bzw. 32; OVG NRW, Urteil vom 13.7.1992 - 8 A 1066/90 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.1.1995 - Bs IV 3/95 -, NJW 1995, 19 = ZfF 1996, 38 = MDR 1995, 1075; Wenzel, in: Fichtner, BSHG, Komm., 2. Aufl. 2003, § 12 Rdnr. 46 Stichwort "Prozesskosten".
Die vorgeschlagene Kostenquotelung beruht auf den Beträgen des anteilmäßigen Obsiegens beider Beteiligter bei der vorgeschlagenen Vergleichsregelung.
Die Beteiligten können diesen Vergleich durch schriftliche Erklärung bis zum - Eingang bei Gericht - annehmen; der Verhandlungstermin vom würde dann umgehend aufgehoben.