AFBG-Förderung: Zulassungsvoraussetzungen müssen bis zum letzten Unterrichtstag erfüllbar sein
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte eine Förderung nach dem AFBG für einen Fernlehrgang zur „Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK“. Streitpunkt war, ob sie die Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung bis zum letzten Unterrichtstag (§ 9 S. 3 AFBG) erfüllen kann. Das VG verpflichtete das Land zur Bewilligung des Maßnahmebeitrags, weil die Klägerin die erforderliche einschlägige Berufspraxis bereits bis zum Lehrgangsende erlangen kann. Maßgeblich war, dass auch frühere Tätigkeitsanteile mit verwaltendem/abrechnungsbezogenem Bezug als einschlägige Berufspraxis zu berücksichtigen sind.
Ausgang: Verpflichtung zur Bewilligung des Maßnahmebeitrags unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Förderung einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme nach dem AFBG ist erforderlich, dass die Maßnahme auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Fortbildungsabschluss vorbereitet und die Maßnahmeanforderungen der §§ 2, 4 AFBG erfüllt.
§ 9 Satz 3 AFBG verlangt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erfüllt werden können; eine bereits gesicherte Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht erforderlich.
Bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ist auf die in den einschlägigen Prüfungsrechtsvorschriften geregelten Anforderungen (insbesondere Berufspraxis und inhaltlicher Bezug) abzustellen.
Als einschlägige Berufspraxis können auch Tätigkeitsabschnitte berücksichtigt werden, die nicht ausschließlich, aber in wesentlichen Anteilen Aufgaben mit inhaltlichem Bezug zu den Qualifikationsanforderungen der Fortbildungsprüfung umfassen (z.B. Leistungserfassung, Abrechnung, Verwaltungsaufgaben).
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L1. vom 4.10.2010 verpflichtet, der Klägerin zur Förderung der Lehrveranstaltung "Fachwirt/-in im Sozial- und Gesundheitswesen IHK" am Institut für Lernsysteme GmbH in I. einen Maßnahmebeitrag nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 AFBG zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin bestand am 24.1.2008 die Abschlussprüfung zur Arzthelferin und übte vom 1.4. bis 27.7.2008 eine entsprechende berufliche Tätigkeit aus. Seit dem 1.8.2008 ist sie bei der Freien Altenhilfe e.V. in M. beschäftigt. Ausweislich zweier Arbeitgeberbescheinigungen vom 17.6.2010 und 28.1.2011 arbeitete sie dort zunächst im Rahmen des ambulanten Pflegedienstes als pflegerische Hilfskraft und übernahm die dazugehörigen Verwaltungsaufgaben wie Erstellung von Pflegedokumentationen und Bearbeitung von Leistungsnachweisen. Seit "Winter 2008" (so die Arbeitgeberbescheinigung vom 28.1.2011) übernahm sie eigenverantwortlich den Bereich der Leistungserfassung, Teile des Abrechnungswesens sowie anfallende Verwaltungsarbeiten und wirkte bei der Einführung von Scannern mit. Die ihr ursprünglich zugedachten Aufgaben als pflegerische Hilfskraft traten dabei zunehmend in den Hintergrund. Seit dem 1.7.2009 ist die Klägerin ausschließlich im Verwaltungsbereich ihres Arbeitgebers tätig und mit der Pflege des Dokumentationssystems, dem Abrechnungswesen sowie täglich anfallenden Verwaltungsaufgaben befasst.
Seit dem 14.6.2010 nimmt die Klägerin an einem vom Institut für Lernsysteme GmbH in I. veranstalteten Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf den Fortbildungsabschluss "Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK" teil. Der Lehrgang umfasst 828 Gesamtstunden und endet am 14.12.2011. Danach findet eine kostenlose Weiterbetreuung durch das Institut bis zum 31.12.2012 statt, in deren Rahmen z.B. Einsendeaufgaben zur Korrektur eingereicht werden können. Die Lehrgangsgebühren betragen 2.196,-- Euro (18 Monate x 122,-- Euro).
Am 23.6.2010 reichte die Klägerin bei der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK) einen Antrag auf Förderung dieses Lehrgangs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ein. Am 29.6.2010 leitete die IHK den Antrag an die Bezirksregierung L1. weiter und bestätigte in der durch die Prüfstelle auszufüllenden Anlage zum Formblatt B des Antragsvordrucks, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung voraussichtlich ab Februar 2012 erfüllen könne.
Durch Bescheid vom 4.10.2010 lehnte die Bezirksregierung L1. den Förderungsantrag mit der Begründung ab, die Förderungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Ausweislich der von der IHK ausgestellten Bescheinigung erfülle die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen zur Ablegung der öffentlich-rechtlichen Prüfung voraussichtlich erst im Februar 2012, während die Maßnahme bereits im Dezember 2011 ende.
Die Klägerin hat am 4.11.2010 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Prüfung müsse nicht notwendigerweise unmittelbar im Anschluss an die Maßnahme stattfinden. Deshalb sei es ihr möglich, sich auch noch nach dem Ende des Lehrgangs im Rahmen ihres gegenwärtigen unbefristeten Arbeitsverhältnisses die nötige Berufserfahrung anzueignen. Zudem verweist sie auf die bis zum 31.12.2012 andauernde kostenlose Weiterbetreuung durch den Lehrgangsveranstalter.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L1. vom 4.10.2010 zu verpflichten, ihr zur Förderung der Lehrveranstaltung "Fachwirt/-in im Sozial- und Gesundheitswesen IHK" am Institut für Lernsysteme GmbH in I. einen Maßnahmebeitrag nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 AFBG zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, gemäß § 9 Satz 3 AFBG müsse der Teilnehmer an einer Maßnahme bis zu deren letzten Unterrichtstag die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können. Dies sei bei der Klägerin aus den im angegriffenen Bescheid angegebenen Gründen nicht der Fall. Die kostenlose Weiterbetreuung bis zum 31.12.2012 sei förderungsrechtlich ohne Belang. Nach dem Maßstab des AFBG dauere die Maßnahme bis zum Lehrgangsende am 14.12.2011, weil nur bis zu diesem Zeitpunkt planmäßige Lehrbriefe bearbeitet würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) zulässige Klage ist begründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 4.10.2010 ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Förderung der Kosten der Lehrveranstaltung "Fachwirt/in im Sozial- und Gesundheitswesen IHK" am Institut für Lernsysteme GmbH in I. .
Anspruchsgrundlage sind die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -) in der Fassung vom 18.6.2009 (BGBl. I S. 1322, ber. S. 1794), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422).
Dass es sich bei dem Lehrgang um eine gemäß §§ 2, 4 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme handelt, ist zwischen den Beteiligten unstrittig und unterliegt auch nach Auffassung der Kammer keinen Zweifeln.
Insbesondere bereitet der Lehrgang im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG in einer fachlichen Richtung gezielt auf einen Fortbildungsabschluss zu einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HandwO) vor, nämlich auf den Abschluss als Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK, einem auf der Grundlage von § 54 i.V.m. § 79 Abs. 4 BBiG von der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld in einer "Besonderen Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK / zur Fachwirtin im Sozial und Gesundheitswesen IHK" vom 17.9.2008 geregelten Fortbildungsabschluss. Auch die gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Satz 2 AFBG geltenden Anforderungen hinsichtlich Mindestdauer, maximalem Zeitrahmen und Fortbildungsdichte werden durch den auf 18 Monate angelegten und 828 Gesamtstunden umfassenden Fernunterrichtslehrgang erfüllt.
Die Klägerin erfüllt die persönlichen Förderungsvoraussetzungen.
Das gilt, entgegen der Auffassung des Beklagten, auch im Hinblick auf § 9 Satz 3 AFBG. Danach muss der Teilnehmer oder die Teilnehmerin an einer Maßnahme bis zu deren letzten Unterrichtstag die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können. Das ist bei der Klägerin der Fall.
Dabei kann dahinstehen, ob der letzte Unterrichtstag vorliegend - wie der Beklagte meint und wofür einiges spricht - durch das Lehrgangsende am 14.12.2011 markiert wird oder ob - so die Auffassung der Klägerin - die kostenlose Verlängerung der Betreuungszeit bis zum 31.12.2012 zu berücksichtigen und deshalb auf diesen Tag abzustellen ist. Denn die Klägerin kann die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung auch schon bis zum 14.12.2011 erfüllen.
Die Zulassungsvoraussetzungen zu der von ihr angestrebten Fortbildungsprüfung zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK, die gemäß § 3 Abs. 1 der o.g. Besonderen Rechtsvorschrift (BesRV) in die beiden Teilprüfungen "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" gegliedert ist, sind in § 2 BesRV geregelt.
Soweit § 2 Abs. 1 BesRV für die Zulassung zur Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis verlangt, sind diese Voraussetzungen schon gegenwärtig erfüllt, weil die Klägerin am 24.1.2008 die Abschlussprüfung zur Arzthelferin bestanden hat, im Anschluss daran zunächst für knapp vier Monate (1.4. bis 27.7.2008) in einer Arztpraxis tätig war und seit dem 1.8.2008 ununterbrochen bei ihrem heutigen Arbeitgeber beschäftigt ist.
Auch die in § 2 Abs. 2 BesRV für die Zulassung zur Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" vorgesehenen Anforderungen kann die Klägerin bis zum 14.12.2011 erfüllen.
Danach ist zu dieser Teilprüfung zuzulassen, wer den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" abgelegt hat und
1. im Rahmen einer Ausbildung im Sozial- und Gesundheitswesen eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich und danach insgesamt eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden, helfenden, pädagogischen oder pflegenden Ausbildungsberuf und danach insgesamt eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3. insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist. Gemäß § 2 Abs. 3 BesRV müssen die Berufspraxis sowie die anerkannten Ausbildungsberufe inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 BesRV genannten Aufgaben eines Fachwirtes/einer Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen haben. Diese sind:
1. Mitarbeiterführung im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften sowie Mitwirken bei Aus- und Weiterbildung;
2. Ausführen qualifizierter kaufmännischer Sachaufgaben in Unternehmen und Organisationen;
3. Erkennen und Beurteilen regionaler, nationaler und internationaler Vernetzungen im Bereich sozialer Dienstleistungen und deren Einfluss auf den Betriebsablauf.
Gegenstand der Berufsausbildung der Klägerin zur Arzthelferin war die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen nicht allein im medizinischen Bereich und bei der Patientenbetreuung, sondern darüber hinaus u.a. auch über das Gesundheitswesen, in der Organisation von Praxisabläufen, im Abrechnungswesen, in der Verwaltung sowie im Umgang mit Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (vgl. § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin [Arzthelfer-Ausbildungsverordnung - ArztHAusbV -] vom 10.12.1985 [BGBl. I S. 2220], inzwischen abgelöst durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26.4.2006 [BGBl. I S. 1097]). Dementsprechend umfasste die Abschlussprüfung zur Arzthelferin u.a. auch das schriftliche Prüfungsfach "Verwaltung" (vgl. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArztHAusbV).
Ob dies die Annahme rechtfertigt, die Klägerin habe im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BesRV im Rahmen einer Ausbildung im Sozial- und Gesundheitswesen mit Erfolg eine Abschlussprüfung "im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich" abgelegt mit der Folge, dass für die Zulassung zur Fachwirts-Prüfung bereits eine zweijährige einschlägige Berufspraxis genügen würde, erscheint mit Blick auf den Wortlaut der Regelung, ihren systematischen Zusammenhang sowie aus teleologischen Gründen zweifelhaft. Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden. Denn jedenfalls erfüllt die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BesRV.
Bei dem Beruf der Arzthelferin handelt es sich um einen gemäß § 1 ArztHAusbV anerkannten helfenden Ausbildungsberuf, der in Anbetracht der vorgenannten Ausbildungsinhalte mit verwaltendem bzw. kaufmännischem Charakter die nach § 2 Abs. 3 BesRV erforderlichen wesentlichen inhaltlichen Bezüge zu den Aufgaben einer Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen hat.
Die Klägerin wird bis zum 14.12.2011 auch über die erforderliche dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen können.
Insoweit sind nicht lediglich, wovon der Beklagte offenkundig ausgeht, die knapp viermonatige Tätigkeit als Arzthelferin und die seit dem 1.7.2009 währende Tätigkeit der Klägerin im Verwaltungsbereich ihres gegenwärtigen Arbeitgebers, eines Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes, mit der Folge zu berücksichtigen, dass sie bis zum 14.12.2011 voraussichtlich nur über eine Berufspraxis von knapp 33,5 Monaten verfügen wird. Vielmehr ist auch die vor dem 1.7.2009 liegende Berufspraxis der Klägerin bei ihrem gegenwärtigen Arbeitgeber berücksichtigungsfähig. Das gilt jedenfalls für die Zeit ab "Winter 2008". Seit diesem Zeitpunkt, also etwa ab dem Jahreswechsel 2008/2009, war die Klägerin, obwohl noch nicht ausschließlich im Verwaltungsbereich beschäftigt, zumindest auch mit Aufgaben befasst, die den von § 2 Abs. 3 BesRV geforderten wesentlichen inhaltlichen Bezug zu den Aufgaben einer Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen aufweisen. Die Klägerin übernahm seit dieser Zeit eigenverantwortlich den Bereich der Leistungserfassung, Teile des Abrechnungswesens sowie anfallende Verwaltungsarbeiten und wirkte bei der Einführung von Scannern mit. Diese Aufgaben weisen Bezüge zur Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern (Einführung von Scannern), zur Ausführung qualifizierter kaufmännischer Sachaufgaben und zum Erkennen und Beurteilen von Vernetzungen im Bereich sozialer Dienstleistungen und deren Einfluss auf den Betriebsablauf auf (Leistungserfassung, Abrechungswesen). Damit erhöht sich die einschlägige Berufspraxis der Klägerin um ca. sechs Monate und damit über die zum 14.12.2011 erforderlichen 36 Monate hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.